Salzabgabe
gleichzeitig, sofern in dem betreffenden Lande
die Gewinnung von Salz stattfindet, von in-
ländischem Salz als Salzsteuer erhoben wird.
Die Heranziehung des Salzes als Steuerobjekt
ist uralt. Schon im 5. Jahrh. v. Chr. bestand
in Rom eine Salzsteuer. Fast sämtliche Kultur-
staaten haben eine solche. Dies erklärt sich da-
durch, daß sie äußerst leicht und billig zu über-
wachen ist, da die Gewinnung von Salz nur
an wenigen Betriebsstätten stattfindet, während
sie andererseits insofern einträglich ist, als sich
dem Genusse des Salzes als eines der unent-
behrlichsten Lebensmittel niemand entziehen
kann. Auch ist sie, wenn der Steuersatz nicht zu
hoch bemessen ist, und für das zu gewerblichen
und landwirtschaftlichen Zwecken verwendete
Salz Steuerbefreiungen bestehen, trotz mancher
theoretischer Anfeindungen, die sie erleidet,
kaum als besonders drückend zu bezeichnen.
Die Erhebungsform der Steuer ist teils das
Monopol, teils die Fabrikatsteuer in Verbin-
dung mit dem Salzzoll, teils nur der letztere.
Ein Salzmonopol besteht beispielsweise in Öster-
reich-Ungarn, Italien, Serbien, der Türkei,
Griechenland; eine Fabrikatsteuer, verbunden mit
Salzzoll haben Deutschland, Frankreich und
Holland. Nur Zoll wird erhoben in Däne-
mark, Norwegen, Rußland, Portugal und
Spanien.
II. Geschichtliche Entwicklung der
deutschen S. In Preußen wurde im Jahre
1656 das Salzregal eingeführt. Die da-
neben seit 1765 bestehende, als äußerst drückend
empfundene Salzkonskription, d. i. die Ver-
pflichtung der Familienvorstände, für jede er-
wachsene Person und jedes Stück Vieh all-
jährlich eine bestimmte Menge Salz vom Staate
zu beziehen, wurde im Jahre 1816 aufgehoben.
Aus dem Salzregal entwickelte sich das Salz-
monopol, das noch bestand, als der Zoll-
verein gegründet wurde. Auch in den übrigen,
mit Preußen im Zollverein verbundenen, wie
auch in den süddeutschen Staaten, bestand
dieses Monopol. Eine Ausnahme bildeten nur
Hannover und Oldenburg, in denen von jeher
nur eine mäßige Salzsteuer bestand und die
auch bei ihrem Eintritt in den Zollverein sich
nicht entschließen konnten, zum Monopol über-
zugehen. Dieser Zustand war auf die Dauer
unhaltbar. Insbesondere hatte er einen starken
Schmuggel von Salz aus den eben genannten
beiden Staaten in die angrenzenden Monopol-
staaten zur Folge. Letztere suchten sich hier-
gegen vielfach durch Einführung der Salz-
konskription (s. o.) zu helfen. Hierzu kam, daß
die Monopoleinrichtungen in den einzelnen.
Staaten sehr verschiedenartig waren. Die Ent-
wicklung der Dinge drängte demzufolge auf Be-
seitigung der Monopole und auf eine einheit-
liche Salzbesteuerung. So kam es am 8. Mai
1867 zwischen den deutschen Regierungen zu der
Übereinkunft wegen einer Abgabe von Salz
(BeBl. 49). Danach sollte unter Beseitigung
der bestehenden Monopole im Zollvereinsgebiet
freier Verkehr mit Salz hergestellt und für das
in diesem Gebiete gewonnene sowie das aus
dem Auslande eingeführte Salz eine Abgabe
von zwei Talern für den Zentner eingeführt
werden, deren Ertrag gemeinschaftlich sein und
447
don der nur in bestimmten Fällen der Aus-
fuhr, sowie der landwirtschaftlichen und gewerb-
lichen Verwendung Befreiung Platz greifen
sollte. Auf dieser Übereinkunft beruht das noch
heute in Geltung befindliche, für das Gebiet
des Norddeutschen Bundes erlassene G., betr.
die Erhebung einer Abgabe von
Salz, vom 12. Okt. 1867 (BG#l. 41), das
gleichlautend auch in den süddeutschen Zoll-
vereinsstaaten, sowie später in Elsaß-Lothringen
und — nach dem Zollanschluß — in Hamburg
und Bremen erging.
III. Gegen wärtiger Zustand.
a) Einleitung. Nach Art. 35 RV. steht
die Gesetzgebung über die Besteuerung des im
Reichsgebiete gewonnenen Salzes dem Reich
zu. Ein Reichsgesetz über die Salzbesteuerung
ist bisher indessen noch nicht erlassen. Formell
beruht die Salzbesteuerung daher immer noch
auf den unter II a. E. bezeichneten Gesetzen
des Norddeutschen Bundes und der dort er-
wähnten Einzelstaaten (vgl. auch Art. 40 RV.).
Gemeinschaftlich sind dagegen die vom BR. er-
lassenen Ausführungsbestimmungen
(neuredigiert am 5. Juli 1888, abgedruckt im
ZBl. 613 ff., seitdem indessen mehrfach abge-
ändert und ergänzt — Abg BBl. 1891 S. 6, 82;
1892 S. 36, 144; 1893, 261; 1894 S. 460, 161;
1895 S. 27, 46, 120, 134, 206; 1896, 235;
1897, 11; 1898 S. 102, 254; 1899 S. 132, 193;
1900, 89; 1903, 15; 1904 S. 176, 177; 1905, 186;:
1906, 413; 1907, 149; 1908, 37; 1909, 71).
Die Salzsteuer ist eine Reichssteuer; doch sind
Luxemburg und ÖCsterreich-Ungarn — dieses
bezüglich der Gemeinde Jungholz — daran
beteiligt. Die Verwaltung und Erhebung der
Steuer liegt den Behörden der Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern ob (vgl. Reichs-
steuern 1). Die Grundzüge der Salzbesteue-
rung sind folgende:
b) Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist
das zum inländischen Verbrauche
bestimmte Salz (§ 2 Abs. 1 des G.).
Im Falle der Ausfuhr wird daher grund-
sätzlich keine Steuer erhoben. Doch muß das
Salz in diesem Falle mittels Begleitscheines I
abgefertigt und auf diesem die erfolgte Aus-
fuhr durch das Ausgangszollamt bescheinigt
werden (8§8 9 u. 20 Abs. 1 Ziff. 1 des G.; Ausf-
Best. § 10; vgl. Ausfuhr und Begleit-
schein). Unter Salz werden außer dem
Siede-, Stein= und Seesalz auch alle Stoffe
verstanden, aus denen Salz ausgeschieden zu
werden pflegt; doch sind die obersten Finanz-
behörden der einzelnen Bundesstaaten ermächtigt,
solche Stoffe von der Abgabe freizulassen, wenn
ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht (8 2
Abs. 2 des G.; AusfBest. § 19). Hierher gehören
die Sole, die Mutterlauge, die Abraumsalze,
insbesondere Kainit und Karnallit, die Salz-
abfälle, namentlich Pfannenstein und Dorn-
stein. Abraumsalze mit einem Kochsalzgehalt
von weniger als 75 v. H., sowie einige der
sonst hier aufgeführten Stoffe genießen hinsicht-
lich der Steuerbefreiungen zu landwirtschaft-
lichen und gewerblichen Zwecken (vgl. unten e)
gewisse Erleichterungen. Die Bereitung und
der Absatz von Badesalz ist unter bestimmten
Kontrollen abgabefrei (AusfBest. § 19).