Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Salzabgabe 
gleichzeitig, sofern in dem betreffenden Lande 
die Gewinnung von Salz stattfindet, von in- 
ländischem Salz als Salzsteuer erhoben wird. 
Die Heranziehung des Salzes als Steuerobjekt 
ist uralt. Schon im 5. Jahrh. v. Chr. bestand 
in Rom eine Salzsteuer. Fast sämtliche Kultur- 
staaten haben eine solche. Dies erklärt sich da- 
durch, daß sie äußerst leicht und billig zu über- 
wachen ist, da die Gewinnung von Salz nur 
an wenigen Betriebsstätten stattfindet, während 
sie andererseits insofern einträglich ist, als sich 
dem Genusse des Salzes als eines der unent- 
behrlichsten Lebensmittel niemand entziehen 
kann. Auch ist sie, wenn der Steuersatz nicht zu 
hoch bemessen ist, und für das zu gewerblichen 
und landwirtschaftlichen Zwecken verwendete 
Salz Steuerbefreiungen bestehen, trotz mancher 
theoretischer Anfeindungen, die sie erleidet, 
kaum als besonders drückend zu bezeichnen. 
Die Erhebungsform der Steuer ist teils das 
Monopol, teils die Fabrikatsteuer in Verbin- 
dung mit dem Salzzoll, teils nur der letztere. 
Ein Salzmonopol besteht beispielsweise in Öster- 
reich-Ungarn, Italien, Serbien, der Türkei, 
Griechenland; eine Fabrikatsteuer, verbunden mit 
Salzzoll haben Deutschland, Frankreich und 
Holland. Nur Zoll wird erhoben in Däne- 
mark, Norwegen, Rußland, Portugal und 
Spanien. 
II. Geschichtliche Entwicklung der 
deutschen S. In Preußen wurde im Jahre 
1656 das Salzregal eingeführt. Die da- 
neben seit 1765 bestehende, als äußerst drückend 
empfundene Salzkonskription, d. i. die Ver- 
pflichtung der Familienvorstände, für jede er- 
wachsene Person und jedes Stück Vieh all- 
jährlich eine bestimmte Menge Salz vom Staate 
zu beziehen, wurde im Jahre 1816 aufgehoben. 
Aus dem Salzregal entwickelte sich das Salz- 
monopol, das noch bestand, als der Zoll- 
verein gegründet wurde. Auch in den übrigen, 
mit Preußen im Zollverein verbundenen, wie 
auch in den süddeutschen Staaten, bestand 
dieses Monopol. Eine Ausnahme bildeten nur 
Hannover und Oldenburg, in denen von jeher 
nur eine mäßige Salzsteuer bestand und die 
auch bei ihrem Eintritt in den Zollverein sich 
nicht entschließen konnten, zum Monopol über- 
zugehen. Dieser Zustand war auf die Dauer 
unhaltbar. Insbesondere hatte er einen starken 
Schmuggel von Salz aus den eben genannten 
beiden Staaten in die angrenzenden Monopol- 
staaten zur Folge. Letztere suchten sich hier- 
gegen vielfach durch Einführung der Salz- 
konskription (s. o.) zu helfen. Hierzu kam, daß 
die Monopoleinrichtungen in den einzelnen. 
Staaten sehr verschiedenartig waren. Die Ent- 
wicklung der Dinge drängte demzufolge auf Be- 
seitigung der Monopole und auf eine einheit- 
liche Salzbesteuerung. So kam es am 8. Mai 
1867 zwischen den deutschen Regierungen zu der 
Übereinkunft wegen einer Abgabe von Salz 
(BeBl. 49). Danach sollte unter Beseitigung 
der bestehenden Monopole im Zollvereinsgebiet 
freier Verkehr mit Salz hergestellt und für das 
in diesem Gebiete gewonnene sowie das aus 
dem Auslande eingeführte Salz eine Abgabe 
von zwei Talern für den Zentner eingeführt 
werden, deren Ertrag gemeinschaftlich sein und 
  
  
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don der nur in bestimmten Fällen der Aus- 
fuhr, sowie der landwirtschaftlichen und gewerb- 
lichen Verwendung Befreiung Platz greifen 
sollte. Auf dieser Übereinkunft beruht das noch 
heute in Geltung befindliche, für das Gebiet 
des Norddeutschen Bundes erlassene G., betr. 
die Erhebung einer Abgabe von 
Salz, vom 12. Okt. 1867 (BG#l. 41), das 
gleichlautend auch in den süddeutschen Zoll- 
vereinsstaaten, sowie später in Elsaß-Lothringen 
und — nach dem Zollanschluß — in Hamburg 
und Bremen erging. 
III. Gegen wärtiger Zustand. 
a) Einleitung. Nach Art. 35 RV. steht 
die Gesetzgebung über die Besteuerung des im 
Reichsgebiete gewonnenen Salzes dem Reich 
zu. Ein Reichsgesetz über die Salzbesteuerung 
ist bisher indessen noch nicht erlassen. Formell 
beruht die Salzbesteuerung daher immer noch 
auf den unter II a. E. bezeichneten Gesetzen 
des Norddeutschen Bundes und der dort er- 
wähnten Einzelstaaten (vgl. auch Art. 40 RV.). 
Gemeinschaftlich sind dagegen die vom BR. er- 
lassenen Ausführungsbestimmungen 
(neuredigiert am 5. Juli 1888, abgedruckt im 
ZBl. 613 ff., seitdem indessen mehrfach abge- 
ändert und ergänzt — Abg BBl. 1891 S. 6, 82; 
1892 S. 36, 144; 1893, 261; 1894 S. 460, 161; 
1895 S. 27, 46, 120, 134, 206; 1896, 235; 
1897, 11; 1898 S. 102, 254; 1899 S. 132, 193; 
1900, 89; 1903, 15; 1904 S. 176, 177; 1905, 186;: 
1906, 413; 1907, 149; 1908, 37; 1909, 71). 
Die Salzsteuer ist eine Reichssteuer; doch sind 
Luxemburg und ÖCsterreich-Ungarn — dieses 
bezüglich der Gemeinde Jungholz — daran 
beteiligt. Die Verwaltung und Erhebung der 
Steuer liegt den Behörden der Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern ob (vgl. Reichs- 
steuern 1). Die Grundzüge der Salzbesteue- 
rung sind folgende: 
b) Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist 
das zum inländischen Verbrauche 
bestimmte Salz (§ 2 Abs. 1 des G.). 
Im Falle der Ausfuhr wird daher grund- 
sätzlich keine Steuer erhoben. Doch muß das 
Salz in diesem Falle mittels Begleitscheines I 
abgefertigt und auf diesem die erfolgte Aus- 
fuhr durch das Ausgangszollamt bescheinigt 
werden (8§8 9 u. 20 Abs. 1 Ziff. 1 des G.; Ausf- 
Best. § 10; vgl. Ausfuhr und Begleit- 
schein). Unter Salz werden außer dem 
Siede-, Stein= und Seesalz auch alle Stoffe 
verstanden, aus denen Salz ausgeschieden zu 
werden pflegt; doch sind die obersten Finanz- 
behörden der einzelnen Bundesstaaten ermächtigt, 
solche Stoffe von der Abgabe freizulassen, wenn 
ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht (8 2 
Abs. 2 des G.; AusfBest. § 19). Hierher gehören 
die Sole, die Mutterlauge, die Abraumsalze, 
insbesondere Kainit und Karnallit, die Salz- 
abfälle, namentlich Pfannenstein und Dorn- 
stein. Abraumsalze mit einem Kochsalzgehalt 
von weniger als 75 v. H., sowie einige der 
sonst hier aufgeführten Stoffe genießen hinsicht- 
lich der Steuerbefreiungen zu landwirtschaft- 
lichen und gewerblichen Zwecken (vgl. unten e) 
gewisse Erleichterungen. Die Bereitung und 
der Absatz von Badesalz ist unter bestimmten 
Kontrollen abgabefrei (AusfBest. § 19).
	        
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