Ländliches Gemeindekassen= und Rechnungswesen 43
sondern besondere Veamte — Gemeindeein= sätzlich bilden sämtliche Gemeinden der Bürger-
nehmer, Rechnungsführer — hierfür angestellt meisterei einen gemeinsamen Erhebungsbezirk.
sind (0 6 AusfAnw. III vom 29. Dez. 1891 — Dieser kann indessen durch Beschluß der
Ml. 1892, 9) zu beaufsichtigen. Die Gemeinde-Bürgermeistereiversammlung in mehrere Er-
versammlung (Gemeindevertretung), welche nach hebungsbezirke geteilt werden. Die Beaufsich-
§ 113 über die Verwaltung und Benutzung tigung der Kassenverwaltung erfolgt durch den
des Gemeindevermögens zu beschließen hat, Bürgermeister, dessen Organ für die Verwaltung
überwacht auch die gesamte Kassenverwaltung der Gemeindeangelegenheiten der Vorsteher ist.
und ist berechtigt, sich von dem Eingange Das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen darf
und der Verwendung aller Einnahmen der Ge= der Burgermeister nach § 76 der Rhein Gem O.
meindekasse Überzeugung zu verschaffen (§ 103), 23. Juli 1845/15. Mai 1856 (G. 435) auf vom
sie darf jedoch ihre hierauf bezüglichen Be= den Vorsteher nicht übertragen.
schlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen. IV. dDie einschlagenden Vorschriften für
Zwecks Einhaltung des Voranschlags und ord-= Schleswig-Holstein sind dieselben wie
nungsmaßiger Buchung der Einnahmen und für die östlichen Provinzen (Schlolst LGO. vom
Ausgaben ist die Führung eines Gemeinde= 4. Juli 1892 — GES. 155 — 8gs S8 Abs. 4 Ziff. 4,
rechnungsbuchs (s. d.) im § 120 Abs. 1 vor= 103, 113, 120; C 6, 7, 10 AusfAnw. III vom
geschrieben, für größere Gemeinden empfiehlt 25. Juli 1892).
C’7 Abs. 2 Ausf Anw. III hierneben die An-# V. Im Bereiche der LG. für die Provinz
legung eines nach den Einnahme= und Aus= Hessen = Nassau vom 4. Aug. 1897 (GE.
gabetiteln des Voranschlags geordneten Hand= 301) hat der Bürgermeister das Rechnungs= und
buchs und die Führung einer Hebeliste für Kassenwesen zu beaussichtigen und die auf dem
die Gemeindesteuern. Nach § 120 Abs. 7 hat Voranschlage ((. Gemeindehaushalt)
der Kr A. alljährlich bei mehreren Gemeinden oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung
des Kreises eine Revision der Gemeinderech- (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen
nungen vorzunehmen. Dieselbe ist nach C 10 Ausf= und Ausgaben anzuweisen (§ 59 Abs. 4 Ziff. 1).
Anw. III durch den Vorsitzenden oder einzelne Da, wo ein Gemeinderat besteht, ist die An-
besonders zu beauftragende Mitglieder des Kr A. weisung dessen Sache, doch genügt alsdann in
zu bewirken. Die Kassenführung ist nach C 8 größeren Gemeinden die Unterschrift des Bürger-
das. durch regelmäßige und außerordentliche meisters und zweier Schöffen, in dringenden
Kassenrevisionen zu überwachen. Bei Bestellung Fällen ersetzt die Anweisung des Bürgermeisters
eines besonderen Kassenbeamten sind die regel- allein diejenige des Gemeinderats, die Dringlich-
mäßigen alle drei Monate, die außerordentlichen keit ist dann aber auf der Anweisung zu ver-
Revisionen mindestens einmal im Jahre vorzu= merken und demnächst die Unterschrift von zwei
nehmen. Führt der Gemeindevorsteher die Kasse, Schöffen nachzuholen. Ohne vorschriftsmäßige
so hat der Landrat als Vorsitzender des Kr A. Anweisung darf der Gemeinderechner für die
die Revision mindestens einmal im Jahre selbst Gemeinde weder Einnahmen erheben noch Aus-
oder durch einen Beauftragten zu bewirken. Bei gaben leisten. Das Rechnungs= und Kassen-
allen Kassenrevisionen sind die Eintragungen im wesen ist nach der von dem Regierungspräsi-
Gemeinderechnungsbuche, vom letzten Abschluß denten für die Gemeinderechner zu erlassenden
ab, mit den Belegen zu vergleichen, zusammen= Dienstanweisung zu verwalten, in welcher auch
zurechnen und der Kassenbestand, welcher danach die gemäß § 91 Abs. 1 von dem Gemeinde-
vorhanden sein muß, festzustellen, auch der rechner zu führenden Bücher zu bezeichnen sind.
wirkliche Bestand nachzuzählen; über das Er- Die regelmäßigen und außerordentlichen Kassen-
gebnis ist ein Protokoll aufzunehmen. Die revisionen sind in derselben Weise vorzunehmen,
Kassenrevisionen können mit den Rechnungs- 1 wie in dem Bereiche der LGO. vom 3. Juli 1891.
revisionen verbunden werden. In Gemeinden mit einem Gemeinderate hat der
II. In Westfalen hat der Gemeinde= Bürgermeister zwei Schöffen zuzuziehen; der
vorsteher nach § 49 der WestfLGO. vom 19. März Landrat soll als Vorsitzender des Kr A. alljährlich
1856 (GS. 265) unter Mitwirkung des Amt-= bei mehreren Gemeinden eine unvermutete
manns (s. d.) die Einkünfte der Gemeinde zu Kassenprüfung selbst vornehmen oder durch einen
verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beauftragten vornehmen lassen (s. AusfAnw. II
Gemeinderatsbeschlüssen beruhenden Einnahmen vom 30. Nov. 1897 — Al. der Regierung zu
und Ausgaben anzuweisen und das „Rechnungs-
und Kassenwesen zu überwachen. Die von ihm
vorgenommenen Verwaltungsakte sind auch
ohne Mitwirkung des Amtmanns rechtsgültig.
Für die Rechnungs= und Kassenführung hat die
einzelne Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft
mit anderen Gemeinden einen Gemeindeein-
nehmer anzustellen ((„Gemeindeeinneh-
mer II). Die Revision der Gemeindekasse er-
solgt durch den Gemeindevorsteher unter Mit-
wirkung des Amtmanns.
III. In den Landgemeinden der Rhein-
provinz erfolgt die Verwaltung der Ge-
meindekassen durch den für die Gemeinden der
Bürgermeisterei zu bestellenden Gemeindeerheber
(l. Gemeindeeinnehmer II).
Grund-
Kassel S. 285 A III B 7 und 8).
VI. Für Hohenzollern finden sich die im
wesentlichen gleichartigen Vorschriften unter C 7
u. 8 AusfAnw. II vom 9. Okt. 1900 (Amtl.
Ausg. der HohenzollGem O. S. 98 u. 99).
VII. In der Prov. Hannover liegt dem
Vorsteher der Landgemeinde die Verwaltung
des Gemeindevermögens und die Verteilung der
Gemeindeabgaben und Dienste ob. Da, wo ein
besonderer Rechnungsführer angestellt ist, hat
der Vorsteher dessen Dienstführung zu beauf-
sictigen (Hann MBek. zur LGO. vom 28. April
189 — Hann GS. 409 — 88 38, 39).
S. auch Gemeindeeinnehmer, Ge-
meindehaushalt, Gemeinderech.
nungen, Gemeinderechnungsbu ch,