Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist 
der Hersteller des Salzes, also der 
Besitzer der Saline, der Raffinerie, des Berg- 
werks, in Fällen, in denen Salz als Neben- 
produkt gewonnen wird, der Fabrikbesitzer (8§ 2 
des G.). Statt des in erster Linie Verpflichteten 
kann der Erwerber des Salzes die Steuer 
bezahlen. Es hat in diesem Falle die Abferti- 
gung des Salzes auf Begleitschein II (s. Be- 
gleitschein) einzutreten (§ 9 des G.; Ausf- 
Best. §8 8, 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2). 
c) Verjährung. Die Verjährung der 
Nachforderungen sowie der Rückforderungen an 
S. tritt binnen Jahresfrist ein; es gelten hierfür 
in Ermangelung einer Vorschrift des Salzab- 
gabegesetzes die §§ 2 u. 7 des G. vom 18. Juni 
1840 (GS. 140). 
d) Steuersatz. Die Steuer beträgt 
12 KK für den Doppelzentner Nettogewicht 
(§* 2 des G.). Dabei ist eine Taravergütung 
von 1 v. H. für Salz in Säcken vorbehalten 
(AusfBest. § 1 — Abg3BBl. 1906, 413). 
ep) Steuerbefreiungen. Von großer 
Bedeutung bei der S. sind die Befreiungen. 
Sie erfolgen in den meisten und wichtigsten 
Fällen auf Rechnung des Reiches, 
in einigen wenigen Fällen auf Rechnung des 
Einzelstaates (oder, wie Art. 5 B u. C der über- 
einkunft vom 8. Mai 1867 es bezeichnet, auf 
privative Rechnung). Auf Rechnung 
des Reiches wird Salz steuerfrei verabfolgt: 1. zu 
landwirtschaftlichen Zwecken, d. h. 
zur Fütterung des Viehs und zur Düngung — 
Biehsalz und Düngesalz — (8 20 Ziff. 2 
des G.). Unter Vieh sind hierbei Tiere jeder 
Art, also auch Wild zu verstehen; auch solche 
Viehbesitzer, die nicht Landwirte sind, z. B 
Rennstallbesitzer, dürfen die Vergünstigung in 
Anspruch nehmen (Abg Bl. 1899, 132); 2. zu 
gewerblichen Zwecken jedoch mit Aus- 
nahme des Salzes für solche Gewerbe, die Nah- 
rungs-- und Genußmittel für Menschen bereiten, 
namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für 
die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwäs- 
sern und Bädern — Gewerbesalz — (8 20 
Ziff. 4 des G.); 3. zum Einpökeln von Heringen 
und ähnlichen Fischen, sowie zum Einsalzen, 
Einpökeln usw. von Gegenständen, die aus- 
geführt werden (§ 20 Ziff. 3 des G.; Ausf- 
Best. § 21; Abg Bl. 1892, 144; 1899, 193; 
1900, 89). Auf Rechnung der Einzelstaaten 
ist die abgabefreie Verabfolgung von Salz zu- 
lässig: 4. zu Unterstützungen bei Notständen, 
sowie an Wohltätigkeitsanstalten und zu De- 
putaten, auf deren abgabefreie Verabfolgung 
die Berechtigten Anspruch haben (AusfBest. 8 22 
Abs. 2 — AbgZl. 1906, 413). Wegen des 
Badesalzes vgl. unter b. Die Stererfreiheit 
zu 2 bezieht sich auf „alle“ gewerblichen Zwecke. 
Was im einzelnen als derartiger Zweck anzusehen. 
ist, unterliegt der Entscheidung der Zollbehörden. 
Der BM. selbst hat, zum Teil in ziemlich weiter 
Auslegung des Begriffes „gewerblich“, in den 
von ihm erlassenen „Bestimmungen, betr. die 
Befreiung des zu landwirtschaftlichen und ge- 
werblichen Zwecken bestimmten Salzes von der 
S.“ (AusfBest. Anl. II), sowie in einer Reihe 
besonderer Bundesratsbeschlüsse die Steuerfreiheit 
zugelassen für die Herstellung und Aufbewahrung 
  
Salzabgabe 
von Eis ohne Rücksicht auf dessen Verwendungs- 
zweck, die Vertilgung des Hausschwammes und 
des Graswuchses, sowie die Herstellung und 
Konservierung gesalzener Därme (AussfBest. 
Anl. II a. A.), das Auftauen von Eis und 
Schnee (Abg 3l. 1893, 261; 1894, 460), die 
Fabrikation von Weizenstärke (a. a. O. 1895, 27), 
die Herstellung von Naturlab (a. a. O. 1895, 206), 
das Klären von Talg (a. a. O. 1904, 248). 
Die abgabefreie Verabfolgung ist von der Be- 
obachtung der von der Steuerverwaltung an- 
geordneten Kontrollmaßregeln abhängig (§F 20 
Abs. 2 des G.). Für die Fälle zu 1 und 2 sind 
die erwähnten Befreiungsbestimmungen zu be- 
achten. Hervorzuheben ist, daß hiernach in der 
Regel die Denaturierung des Sealzes, 
d. h. dessen Unbrauchbarmachung für den mensck- 
lichen Genuß mit einem der vorgesehenen Dena- 
turierungsmittel stattzufinden hat. Die Dena- 
turierung erfolgt bei dem sog. Handelssalz 
auf den Salzwerken, wobei besonders sichernde 
Denaturierungsmittel zur Anwendung zu bringen 
sind und bei der Versendung verschärfte Kon- 
trollen Platz greifen, im übrigen aber — bei 
dem sog. Bestellsalz — in den Gewerbs- 
räumen der Empfänger. Letzteres darf nur an 
denjenigen, der es in seinem Gewerbe ver- 
wenden will, abgegeben werden, während das 
Handelssalz, wozu das Viehsalz, bei Anwendung 
bestimmter Mittel auch das Düngesalz und das 
Gewerbesalz gehört, an Salzhändler zum Weiter- 
vertrieb abgelassen wird. Als Ersatz für die 
durch die Kontrolle der steuerfreien Berabfol- 
gung erwachsenden Kosten kann eine Kon- 
trollegebühr bis zu 40 Z für den Doppel- 
zentner erhoben werden. Befreit hiervon ist 
das für die Natronsulfat-, Soda= und Glas- 
fabrikation bestimmte Salz (§ 20 Abs. 3 des G.; 
AusfBest. § 12 Abs. 4). In Preußen beträgt 
die Kontrollgebühr 7 Z für den Doppelzentner 
(Abg Bl. 1892, 45). Besondere Befreiungs- 
vorschriften gelten für die Stoffe, aus denen 
Salz ausgeschieden zu werden pflegt (AussBest. 
§§ 15, 19; Anl. II zu diesen Best. Ziff. 3 u. 4). 
Für den Fall zu 3 ist auf § 21 AusfBest. und die 
in Anl. II zu diesen getroffenen Vorschriften zu 
verweisen. 
fk) Kontrollierung und Abferti- 
gung. Betriebe, in denen Salz — sei es 
auch nur als Nebenprodukt — gewonnen oder 
in denen es raffiniert wird, haben der Steuer- 
behörde den Betrieb nach bestimmten Vor- 
schriften anzumelden und aufzudecken (88 3 
und 4 des G.). Die Kontrolle, die im wesent- 
lichen darin besteht, daß der Zugang zu den 
Siedegebäuden unter ständiger Bewachung ge- 
halten, das fertige Salz in amtlich verschlossene 
Magazine genommen und aus diesen nur nach 
Anmeldung und steueramtlicher Abfertigung ab- 
gelassen wird, wird für jedes Salzwerk durch 
ein Salzsteueramt ausgeübt, dessen Obliegen- 
heiten auf Staats= oder unter Staatsverwal- 
tung stehenden Salzwerken teilweise auch durch 
Salzwerksbeamte ausgeübt werden können. Fa- 
briken, in denen Salz als Nebenprodukt ge- 
wonnen wird, unterliegen der Kontrolle des 
nächstgelegenen Steueramtes (§ 6 u. 9 des G.ä; 
Ausf Best. §8 3 u. 4). Eingehende Vorschriften 
über die Ausübung der Kontrolle, insbesondere
	        
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