Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schaffer — Schankkonzessionssteuer 
Pflege der tierischen Vertilger der Raupen und 
Insekten, insbesondere der nützlichen Vögel. 
Schaffer s. Beeidigung und öffent- 
liche Anstellung I. 
Sschafrende Räude der Pferde und 
chaf 
Schankgefäße (Raumgehalt der). S. (Glä- 
ser, Krüge, Flaschen usw.), die zur Verabrei- 
chung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in 
Gast= und Schankwirtschaften dienen, müssen 
nach dem G., betr. die Bezeichnung des Raum- 
gehalts der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (RG- 
Bl. 249), abgeändert durch G. vom 24. Juli 1909 
(R#Bl. 891), mit einem bei der Aufstellung des 
Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Soll- 
inhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in 
der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des 
Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Dieser 
Bezeichnung bedarf es nicht, wenn der Soll- 
inhalt ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. 
Zugelassen sind nur S., deren Sollinhalt einem 
Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche 
vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, 
vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen 
und vom halben Liter abwärts durch Stufen 
von Zwanzigteilen des Liters gebildet wird (8 1). 
Der Füllstrich und die Bezeichnung müssen durch 
Schnitt, Schliff, Brand oder Atzung äußerlich 
in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. Der 
Abstand des Füllstrichs vom oberen Rande muß 
bei Gefäßen mit verengtem Halse zwischen 2 
bis 6 cm, bei S. für Bier zwischen 2 und 4 cm, 
bei anderen Gefäßen 1—3 cm betragen. Der 
Abstand kann durch den Regierungspräsidenten, 
im L#. Berlin durch den Polizeipräsidenten 
Erl. vom 27. April 1883 — Ml. 123) für Ge- 
jäße, in welchen eine stark schäumende Flüssig- 
keit verabreicht wird, größer festgestellt werden. 
Diese Behörden sind ferner besugt, bei S. für 
Bier den Mindestbetrag des Abstandes für Ge- 
fäße von einem halben Liter Gehalt und darüber 
bis auf 3 cm zu erhöhen (§ 2). Der durch den 
Füllstrich bezeichnete Raumgehalt darf bei Ge- 
fäßeen mit verengtem Halse höchstens ½0, bei 
anderen Gesäßen höchstens ½% geringer sein als 
der Sollinhalt (§ 3). Die Prüfung der S. ob- 
liegt den Ortspolizeibehörden, die sich dabei des 
Geißlerschen Apparats zu bedienen haben (Erl. 
vom 27. April 1883 — MBl. 123; vom 23. April 
1884 — MBl. 162 — und vom 19. März 1910). 
Eine Mitwirkung der Eichungsämter ist nicht! 
ersorderlich (Erl. vom 13. Jan. 1885 — MBl. 
26). Auf fest verschlossene Flaschen und Krüge 
— dazu gehören Patentverschlüsse nicht (Erl. 
vom 24. Okt. 1891 — MhBl. 229) — sowie auf 
S. von ½20 Liter und weniger findet das Ge- 
setz keine Anwendung. Gast= und Schankwirte, 
die vorschriftswidrige S. verwenden, werden 
mit Geldstrafe bis zu 100 K oder mit Haft bis 
zu vier Wochen bestraft. Auch ist auf Einziehung 
der S. zu erkennen, deren Vernichtung aus- 
gesprochen werden kann. 
Schankgerechtigkeiten s. Realgewerbe- 
berechtigungen. 
Schankkonzessionsstener ist die abgekürzte Be- 
zeichnung für die den Kreisen durch Ziff. 2 des 
§ 6 des neuen Kreis= und Provinzialabgaben- 
gesetzes vom 23. April 1906 (GE. 159), die gegen 
den Willen der Staatsregierung vom AbgH. in 
  
  
  
  
  
  
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das Gesetz eingefügt ist, gestattete Kreissteuer auf 
die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen, d. h. 
nach O#G. 52, 18, Pr VBl. 31, 870 nicht von vorn- 
herein in irgend einer Weise zeitlich begrenzten 
Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder 
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus 
(vgl. Kreisabgaben III A). Der für die 
Zulassung der S. bestimmende Gesichtspunkt 
war die „unverdiente Bereicherung“ durch Er- 
loangung der Konzession (Drucks. 
des AbgH. 
1905/06 Nr. 87 S. 5), daneben wie bei der Be- 
triebssteuer (s. d.) der polizeiliche und volkswirt- 
schaftliche einer Einschränkung des Alkoholge- 
nusses. Die der Aussührungsanweisung vom 
29. Sept. 1906 (MBl. 277) zu dem gedachten 
G. beigefügte Mustersteuerordnung sieht vor: 
1. für die Erlaubnis zu neuen Betrieben, wor- 
unter nach O# G. 53, 36 und 54, 39 nur solche 
zu verstehen sind, die bisher wirtschaftlich noch 
nicht oder doch nicht als erlaubte bestanden 
haben — sei es, daß sie überhaupt noch nicht aus- 
geübt worden, sei es, daß sie von dem bisher 
ausgeübten so wesentlich verschieden sind, daß 
sie diesem gegenüber als andere, als „neue“ er- 
scheinen (OVG. 53, 36 und vom 18. Nov. 1009 — 
VII C269/09), was z. B. bei bloßer Verlegung 
des Betriebes nach einer andern Stelle nicht 
der Fall ist (OV G. vom 24. Jan. 1910 — 
N II C 348/09), Abstufung der Steuer nach den 
Gewerbesteuerklassen, wobei für wegen geringen 
Ertrages. und Kapitals gewerbesteuerfreie Be- 
triebe in der Regel nicht über 300, für Betricbe 
der Klasse IV nicht über 500 .K hinausgegangen 
werden soll; 2. bei Ubernahme bestehender Be- 
triebe einen. Prozentsatz der Sätze zu 1, in der 
Regel nicht über 500 derselben; 3. bei Erweite- 
rungen bestehender Vetriebe — als die Steuer- 
pflicht begründende Erweiterungen kommen, so-ü 
weit sie in räumlichen Erweiterungen gefunden 
werden, nur relativ wesentliche Vergrößcerungen 
der Betriebsräume, welche zugleich eine Er- 
weiterung des Betriebes darstellen, in Betracht 
(OVG. vom 10. Jan. und 28. April 1910 — 
VII C 275 und 361/09) — einen angemessenen 
Prozentsatz der Sätze zu 1; 4. Steuerfrei- 
heit bei — unmittelbarem, d. h. ohne daß in- 
zwischen ein Dritter Träger der Konzession war, 
sich vollziehendem (OG. 54, 44) — Übergang 
auf einen Abkömmling oder die Witwe des 
bisherigen Inhabers oder nach deren Wieder- 
verheiratung auf ihren Ehemann; 5. die Be- 
fugnis des Kr Aä., Steuerfreiheit zu gewähren. 
a) bei Ausschank lediglich alkoholfreier Getränke; 
b) für Wirtschaftsbetrieb für Rechnung einer 
Gemeinde, eines anderen Kommunalverbandes, 
einer gemeinnützigen Vereinigung oder für einen 
wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck. Durch 
Vf. des FM. und des Md J. vom 12. März 1907 
(MBl. 119) ist demnächst die S. auch für Ge- 
meinden zugelassen, für kreisangehörige aber 
mit der Maßgabe, daß durch die Konkurrenz der 
Kreis= mit der Gemeindesteuer das Steuerrecht 
des Kreises nicht verkümmert werden und keine das 
erträgliche Maß überschreitende Belastung der 
Steuerpflichtigen eintreten darf; bei Besteuerung 
nach der Zugehörigkeit zur Gewerbesteuer sollen 
daher Kreis= und Gemeindesteuer zusammen 
höchstens betragen für die Grenze der Gewerbe- 
steuerpflicht nicht erreichende Betriebe 600, für
	        
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