Schankwirtschaft
hörden Widerspruch erhoben, so darf die Er—
teilung der Erlaubnis nur auf Grund münd-
licher Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren erfolgen. Wird die Erlaubnis versagt,
ohne daß von der Ortspolizeibehörde oder von
dem Gemeindevorstande Widerspruch erhoben
war (vgl. auch OVG. 1, 311), so steht dem An-
tragsteller innerhalb zwei Wochen der Antrag
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren vor dem KrA. (St Aä.) zu. Die
Entscheidung des Bez#l. ist endgültig (AG. 8§ 114;
Auss Anw. z. GewO. Ziff. 47, 48; Erl. vom
23. Juli 1896 — MBl. 110). Die Anhörung des
Gemeindevorstandes ist ausgeschlossen, wenn der
Magistrat selost über den Antrag zu entscheiden
hat (OV G. 3, 380; 16, 429; 27, 309). Ist der
Inhaber der Ortspolizeibehörde Vorsitzender des
Magistrats, so kann er nur eine dieser beiden
Funktionen wahrnehmen (O#. 1, 315; 4, 339).
S. auch O# G. 4 S. 326, 328; 6, 624; 16, 355.
2. Versagung. Die Erlaubnis ist wegen
bestimmter Mängel in der Person des Nach-
suchenden oder des Betriebslokals sowie in der
Regel wegen mangelnden Bedürfnisses zu ver-
sagen.
a) Mängel in der Person des Nach-
suchenden. Die Erlaubnis muß versagt
werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tat-
sachen vorliegen, welche die Annahme recht-
fertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung
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geschänkt werden soll. Das Ausschänken von
Wein, Bier und anderen geistigen Getränken
(s. d.) darf in Städten unter 15 000 Einw. und
in solchen Städten, wo dies durch Ortsstatut
bestimmt ist, nur bei nachgewiesenem Bedürf-
nisse gestattet werden (GewO. § 33 Abs. 3;
ARab O. vom 7. Febr. 1835— GS. 18— und vom
21. Juni 1844 — GS. 214; Bek. vom 25. Nov.
1879— Ml. 1880, 17— und vom 14. Sept. 1879
— MUl. 254). Für die Beantwortung der Frage,
ob ein Bedürfnis für die Errichtung einer neuen
S. vorliegt, ist das Bedürfnis nicht sowohl der
Ortschaft, in der die S. errichtet werden soll,
als vielmehr des dort verkehrenden Pullikums
ohne Rücksicht auf seine Gemeindeangehorigkeit
maßgebend (OVG. 10, 258). Dabei ist auf den
Zustand zur Zeit der Fällung der Entscheidung,
nicht aber auf den Zustand zur Zeit der Antrag-
stellung Rücksicht zu nehmen (OW. 19, 323).
Das Privatinteresse der Berufsgenossen darf
nicht berücksichtigt werden (O#V#. 10, 254).
Der Umstand, daß auf einem Grundstücke seit
vielen Jahren oder seit Menschengedenken S.
betrieben worden ist, schließt die Prüfung der
Bedürfnisfrage nicht aus (OV# G. 1, 295; 4, 339).
Bei Realschankberechtigungen (s.
Realgewerbeberechtigungen) ist
die Bedürfnisfrage nicht zu prüfen (O#G. 3,
249; 8, 272). Die Bedürfnisfragce ist einc rein
tatsächliche, ihre Prüfung steht in dem sreien
der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Heh-] Ermessen der zur Erteilung der Erlaubnis zu-
lerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde
(GewO. § 33 Abs. 2 Ziff. 1). Uber diese Be-
griffe s. das Nähere unter III 2.
b) Mängeldes Lokals. Die Erlaubnis
muß versagt werden, wenn das Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen
Eibtrzerunggen nicht genügt (Gew O. 8 33 Abs. 2
Ziff. 2).
Lage des Lokals, d. h. der Räumc, in denen der
Gewerbebetrieb ausgeübt werden soll, sind die
Vorschriften des Erl. vom 26. Aug. 1886 (Ml.
10. Jan. 1902 (MBl. 32) über die in baulicher
Bei Prüfung der Beschaffenheit und —
3, 245; 10 S. 258, 288).
182), vom 1. März 1890 (Ml. 51) und vom
ständigen Behörde, die hierbei an das Gut-
achten der Ortspolizeibehörde und des Ge-
meindevorstands nicht unbedingt gebunden ist
(OV. 1, 311; 8, 254).
3. Bedingungen. Die S. kann auf
bestimmte Gattungen geistiger Getränke (7. d.)
beschränkt werden (O#G. vom 11. Nov. 1882
Pr BBl. 4, 78). Auf Antrag kann die Er-
laubnis für gewisse Jahreszeiten oder für be-
sondere Gelegenheiten erteilt werden (O VG.
Unzulässig ist die Be-
dingung, daß die S. als Nebengewerbe be-
trieben werde (OVG. 1, 295) oder daß keine
und gesundheitlicher Beziehung zu stellenden An= weibliche Bedienung gehalten werde (O G. 10,
sorderungen zu beachten. Die Erlasse sollen den
beteiligten Behörden nur als Anhalt dienen und
nicht als unabänderliche Norm gelten (O# G. 19,
zeilichen Anforderungen an die zum Betriebe der
S. bestimmten Lokale in der Absicht geregelt
werden, dadurch die Behörden, denen die Er-
teilung der Erlaubnis zusteht, zu binden, ist un-
gültig (OVG. 33, 341). Zu den polizeilichen
Anforderungen sind alle Anforderungen zu
rechnen, welche mit den allgemeinen Aufsgaben
der Polizei zusammenhängen (O#. 1, 301;
4 S. 305, 309). Im übrigen muß die Lage des
Lokals so beschaffen sein, daß sie nach den im
einzelnen Fall in Betracht kommenden Ver-
hältnissen die Ausübung der erforderlichen polizei-
lichen Kontrolle ohne unverhältnismäßige Er-
schwerung gestattet (OG. 7, 292; 29, 415).
Bei Realschankberechtigungen ((. Realge-
werbeberechtigungen) ist die Lage
des Lokals nicht zu prüfen (O# G. 3, 249; 8, 272).
c) Bedürfnis. Die Prüfung des Be-
dürfnisses ist in Preußen bei Erteilung der Er-
laubnis erforderlich, wenn Branntwein aus-
288). Der Bahnhofsrestauration darf die Er-
laubnis nicht unter der Bedingung erteilt werden,
daß der Ausschank nur an das reisende Publi-
323). Eine Polizeiverordnung, durch die die poli-
kum erfolge (OVG. 10, 251). Dagegen ist es
statthaft, den Betrieb einer Kantine auf die
Dauer der Benutzung der Gebäude für Massen-
quartiere, als Kaserne usw., zu beschränken (CVG.
10, 254).
TIIII. Erlöschen der Erlaubnis. Die
Erlaubnis erlischt durch Nichtgebrauch, durch
Entziehung, durch Tod oder durch Aufgabe (Ver-
zicht). Die einer Frau erteilte Erlaubnis er-
lischt durch Verheiratung nicht (Erl. vom 26. Dez.
1884 — Ml. 1885, 51).
1. Nichtgebrauch. Die Erlaubnis darf
zwar nicht auf Zeit erteilt werden (Gewd.
§s 40 Abs. 1), doch kann durch die die Erlaub-
nis erteilende Behörde den Umständen nach
eine Frist gesetzt werden, binnen deren bei Ver-
meidung des Erlöschens der Erlaubnis der Ge-
werbebetrieb angefangen werden muß. Ist
eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die
Erlaubnis, wenn der Inhaber, ohne von ihr
Gebrauch zu machen, ein ganzes Jahr ver-