Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schankwirtschaft 
hörden Widerspruch erhoben, so darf die Er— 
teilung der Erlaubnis nur auf Grund münd- 
licher Verhandlung im Verwaltungsstreitver- 
fahren erfolgen. Wird die Erlaubnis versagt, 
ohne daß von der Ortspolizeibehörde oder von 
dem Gemeindevorstande Widerspruch erhoben 
war (vgl. auch OVG. 1, 311), so steht dem An- 
tragsteller innerhalb zwei Wochen der Antrag 
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren vor dem KrA. (St Aä.) zu. Die 
Entscheidung des Bez#l. ist endgültig (AG. 8§ 114; 
Auss Anw. z. GewO. Ziff. 47, 48; Erl. vom 
23. Juli 1896 — MBl. 110). Die Anhörung des 
Gemeindevorstandes ist ausgeschlossen, wenn der 
Magistrat selost über den Antrag zu entscheiden 
hat (OV G. 3, 380; 16, 429; 27, 309). Ist der 
Inhaber der Ortspolizeibehörde Vorsitzender des 
Magistrats, so kann er nur eine dieser beiden 
Funktionen wahrnehmen (O#. 1, 315; 4, 339). 
S. auch O# G. 4 S. 326, 328; 6, 624; 16, 355. 
2. Versagung. Die Erlaubnis ist wegen 
bestimmter Mängel in der Person des Nach- 
suchenden oder des Betriebslokals sowie in der 
Regel wegen mangelnden Bedürfnisses zu ver- 
sagen. 
a) Mängel in der Person des Nach- 
suchenden. Die Erlaubnis muß versagt 
werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tat- 
sachen vorliegen, welche die Annahme recht- 
fertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung 
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geschänkt werden soll. Das Ausschänken von 
Wein, Bier und anderen geistigen Getränken 
(s. d.) darf in Städten unter 15 000 Einw. und 
in solchen Städten, wo dies durch Ortsstatut 
bestimmt ist, nur bei nachgewiesenem Bedürf- 
nisse gestattet werden (GewO. § 33 Abs. 3; 
ARab O. vom 7. Febr. 1835— GS. 18— und vom 
21. Juni 1844 — GS. 214; Bek. vom 25. Nov. 
1879— Ml. 1880, 17— und vom 14. Sept. 1879 
— MUl. 254). Für die Beantwortung der Frage, 
ob ein Bedürfnis für die Errichtung einer neuen 
S. vorliegt, ist das Bedürfnis nicht sowohl der 
Ortschaft, in der die S. errichtet werden soll, 
als vielmehr des dort verkehrenden Pullikums 
ohne Rücksicht auf seine Gemeindeangehorigkeit 
maßgebend (OVG. 10, 258). Dabei ist auf den 
Zustand zur Zeit der Fällung der Entscheidung, 
nicht aber auf den Zustand zur Zeit der Antrag- 
stellung Rücksicht zu nehmen (OW. 19, 323). 
Das Privatinteresse der Berufsgenossen darf 
nicht berücksichtigt werden (O#V#. 10, 254). 
Der Umstand, daß auf einem Grundstücke seit 
vielen Jahren oder seit Menschengedenken S. 
betrieben worden ist, schließt die Prüfung der 
Bedürfnisfrage nicht aus (OV# G. 1, 295; 4, 339). 
Bei Realschankberechtigungen (s. 
Realgewerbeberechtigungen) ist 
die Bedürfnisfrage nicht zu prüfen (O#G. 3, 
249; 8, 272). Die Bedürfnisfragce ist einc rein 
tatsächliche, ihre Prüfung steht in dem sreien 
der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Heh-] Ermessen der zur Erteilung der Erlaubnis zu- 
lerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde 
(GewO. § 33 Abs. 2 Ziff. 1). Uber diese Be- 
griffe s. das Nähere unter III 2. 
b) Mängeldes Lokals. Die Erlaubnis 
muß versagt werden, wenn das Lokal wegen 
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen 
Eibtrzerunggen nicht genügt (Gew O. 8 33 Abs. 2 
Ziff. 2). 
Lage des Lokals, d. h. der Räumc, in denen der 
Gewerbebetrieb ausgeübt werden soll, sind die 
Vorschriften des Erl. vom 26. Aug. 1886 (Ml. 
10. Jan. 1902 (MBl. 32) über die in baulicher 
Bei Prüfung der Beschaffenheit und — 
3, 245; 10 S. 258, 288). 
182), vom 1. März 1890 (Ml. 51) und vom 
ständigen Behörde, die hierbei an das Gut- 
achten der Ortspolizeibehörde und des Ge- 
meindevorstands nicht unbedingt gebunden ist 
(OV. 1, 311; 8, 254). 
3. Bedingungen. Die S. kann auf 
bestimmte Gattungen geistiger Getränke (7. d.) 
beschränkt werden (O#G. vom 11. Nov. 1882 
Pr BBl. 4, 78). Auf Antrag kann die Er- 
laubnis für gewisse Jahreszeiten oder für be- 
sondere Gelegenheiten erteilt werden (O VG. 
Unzulässig ist die Be- 
dingung, daß die S. als Nebengewerbe be- 
trieben werde (OVG. 1, 295) oder daß keine 
und gesundheitlicher Beziehung zu stellenden An= weibliche Bedienung gehalten werde (O G. 10, 
sorderungen zu beachten. Die Erlasse sollen den 
beteiligten Behörden nur als Anhalt dienen und 
nicht als unabänderliche Norm gelten (O# G. 19, 
zeilichen Anforderungen an die zum Betriebe der 
S. bestimmten Lokale in der Absicht geregelt 
werden, dadurch die Behörden, denen die Er- 
teilung der Erlaubnis zusteht, zu binden, ist un- 
gültig (OVG. 33, 341). Zu den polizeilichen 
Anforderungen sind alle Anforderungen zu 
rechnen, welche mit den allgemeinen Aufsgaben 
der Polizei zusammenhängen (O#. 1, 301; 
4 S. 305, 309). Im übrigen muß die Lage des 
Lokals so beschaffen sein, daß sie nach den im 
einzelnen Fall in Betracht kommenden Ver- 
hältnissen die Ausübung der erforderlichen polizei- 
lichen Kontrolle ohne unverhältnismäßige Er- 
schwerung gestattet (OG. 7, 292; 29, 415). 
Bei Realschankberechtigungen ((. Realge- 
werbeberechtigungen) ist die Lage 
des Lokals nicht zu prüfen (O# G. 3, 249; 8, 272). 
c) Bedürfnis. Die Prüfung des Be- 
dürfnisses ist in Preußen bei Erteilung der Er- 
laubnis erforderlich, wenn Branntwein aus- 
288). Der Bahnhofsrestauration darf die Er- 
laubnis nicht unter der Bedingung erteilt werden, 
daß der Ausschank nur an das reisende Publi- 
323). Eine Polizeiverordnung, durch die die poli- 
kum erfolge (OVG. 10, 251). Dagegen ist es 
statthaft, den Betrieb einer Kantine auf die 
Dauer der Benutzung der Gebäude für Massen- 
quartiere, als Kaserne usw., zu beschränken (CVG. 
10, 254). 
TIIII. Erlöschen der Erlaubnis. Die 
Erlaubnis erlischt durch Nichtgebrauch, durch 
Entziehung, durch Tod oder durch Aufgabe (Ver- 
zicht). Die einer Frau erteilte Erlaubnis er- 
lischt durch Verheiratung nicht (Erl. vom 26. Dez. 
1884 — Ml. 1885, 51). 
1. Nichtgebrauch. Die Erlaubnis darf 
zwar nicht auf Zeit erteilt werden (Gewd. 
§s 40 Abs. 1), doch kann durch die die Erlaub- 
nis erteilende Behörde den Umständen nach 
eine Frist gesetzt werden, binnen deren bei Ver- 
meidung des Erlöschens der Erlaubnis der Ge- 
werbebetrieb angefangen werden muß. Ist 
eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die 
Erlaubnis, wenn der Inhaber, ohne von ihr 
Gebrauch zu machen, ein ganzes Jahr ver- 
 
	        
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