Schankwirtschaft
dem verstorbenen Ehemann erteilte Erlaubnis
zurückgenommen werden, wenn aus Hand-
lungen und Unterlassungen der Witwe wäh-
rend dieses Betriebs der Mangel der Eigen-
schaften klar erhellt, die bei Erteilung der Er-
laubnis vorausgesetzt werden mußten (OV G. 14,
315). Dagegen kann die Witwe die Befugnis
zum Weiterbetriebe weder auf Grund von Ver-
schuldungen ihres verstorbenen Ehemannes noch
auf Grund eigener Verschuldungen, die in der
Zeit vor Erlangung der Befugnis liegen, ent-
zogen werden (OV#G 15, 349). Wegen Mangels
der bei der Erteilung der Erlaubnis voraus-
gesetzten Eigenschaften des Betriebslokals kann
zwar die Fortsetzung des Betriebs untersagt, die
Erlaubnis zum Betrieb aber auch dann nicht
entzogen werden, wenn der Mangel durch freie
Handlungen oder Unterlassungen des Schank-
wirts herbeigeführt worden ist (O# G. 31, 291).
Wird die Aushändigung der Konzessionsurkunde
von dem Nachweise der Errichtung gewisser Bau-
lichkeiten abhängig gemacht und stellt sich heraus,
daß der demnächst erbrachte Nachweis unrichtig
ist, so kann die Konzession nicht wegen Unrichtig-
keit der Nachweise entzogen werden. Die Polizei-
behörde kann nur die Bestrafung herbeiführen
und unmittelbaren Zwang anwenden (O G. 38,
285). Zuständig ist dasjenige Verwaltungs-
gericht, in dessen Bezirke das zum Betriebe der,
S. bestimmte Lokal belegen ist (O G. 47, 331).
Eine Entziehung liegt nicht vor, wenn die Polizei-
stunde gekürzt wird (O G. 2, 390).
3. Tod. Die Witwe und die minderjährigen
Kinder können das Gewerbe durch einen gquali-
fizierten Stellvertreter fortsetzen; die Witwe
kann auch für sich selbst zur Fortsetzung des Ge-
werbebetriebs eine neue Erlaubnis nachsuchen
(s. Stellvertreter im Gewerbebe-
triebe).
4. Aufgabe (Berzicht). Ein Aufgeben
liegt nur vor, wenn der Inhaber der Erlaub-
nis sich der Möglichkeit begibt, den Betrieb
ohne Zustimmung eines Dritten (Grundstücks-
eigentümers oder Betriebsnachfolgers) wieder
zu eröffnen oder wenn er ausdrücklich auf die
Fortführung des Betriebs verzichtet (Erl. vom
30. Juni 1892 — MBl. 349). Der Verzicht muß
durch eine bestimmte Erklärung oder durch kon-
kludente Handlungen kundgetan werden (O#G.
vom 2. Febr. 1893 — PrBl. 14, 335 — und
vom 10. April 1902 — Pr# Bl. 24, 72). Die
Erlaubnis erlischt weder durch Konlurs (Erl.
vom 7. Dez. 1877 — MBl. 1878, 17) noch durch
Veräußerung (Zwangsversteigerung) des Hauses
(O#VG. 17, 399; RGSt. 36, 155; Erl. vom
8. Jan. 1888 — MBl. 45).
IV. Ausübung des Gewerbebe-
triebs. 1. Imallgemeinen. Die S.
darf nur nach Maßgabe der Genehmigungsur-
kunde ausgeübt werden. Andererseits darf die
Polizeibehörde an das Lokal nachträglich keine
neuen Anforderungen stellen (O##G. 5, 286;
K 21 C62). Auf Räumllichkeiten, die bei der
Erteilung der Erlaubnis nicht in Betracht ge-
kommen sind, darf der Betrieb nicht ausgedehnt
werden (OVG. 5, 278). Bei wesentlichen Ande-
rungen des Lokals muß eine neue Erlaubnis
nachgesucht werden (O##. 8, 275; 11, 328),
jedoch bedarf es einer Erneuerung der Erlaub-
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nis nicht, wenn auf der alten Betriebsstätte
an Stelle der vorhanden gewesenen einge-
gangenen Räumlichkeiten neue, zu ihrem Er-
satz bestimmte, hergerichtet werden (O##. 8,
278). Die Erlaubnis ist rein persönlicher Natur,
sie kann nicht übertragen werden und erlischt
mit dem Tode des Inhabers (OB. 7, 294;
15, 349). Der Zwangsverwalter eines Grund-
stücks kann das Schankgewerbe auf Grund der
dem Eigentümer erteilten Erlaubnis ohne dessen
Zustimmung nicht fortsetzen (O.G. vom 4. Jan.
1904 — JMl. 105). Auch der Pächter bedarf
einer neuen Erlaubnis, nicht aber der Stellver-
treter (OB#G. vom 10. Mai 1883 — Pr Bl.
4, 398). Bei regelmäßiger Beschäftigung von
mindestens 20 Arbeitern muß eine Arbeits-
ordnung (s. d.) erlassen werden (Erl. vom
3. Dez. 1910 — HMl. 580).
2. Gesetzliche Beschränkungen.
Der ambulante Gewerbebetrieb (s. d. II 3)
und der Gewerbebetrieb der S. im Umher-
ziehen (s. d. 1II 1; VI) sind insofern einge-
schränkt, als geistige Getränke (s. d.) in der
Regel nicht feilgeboten oder verkauft werden
dürfen. Lohnzahlungen dürfen in S. nicht statt-
finden (s. Lohn II). Nach G. vom 20. Juli
1881 (Rl. 249), abgeändert durch G. vom
24. Juli 1909 (Rol. 891), muß an den
S.echankge fäßen, die zur Verabreichung
von Wein, Obstwein, Most oder Bier dienen,
der Raumgehalt angegeben sein (s. Schank-
gefäßeg). Die Vorschriften über die Sonn-
tagsruhe (s. Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe I, wegen Verkaufs über
die Straße Sonntagsruhe im Han-
delsgewerbe, Automaten) finden auf
S. keine Anwendung. Das gleiche gilt von den
Vorschriften über offene Verkaufsstellen (s. d. 1)
und nach GewO. § 154 Abs. 1 Ziff. 3 hinsichtlich
der Bestimmungen über die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
3. Polizeiliche Beschränkungen.
Der Schankbetrieb der S. ist nicht nur den all-
gemeinen, von jedermann zu beachtenden Poli-
zeivorschriften unterworfen, sondern kann auch
nach Polizeigesetz vom 11. März 1850 (GS. 265)
8 6 lit. e besonders polizeilich geregelt werden.
Insbesondere ist die Festsetzung einer Poli-
zeistunde (s. d.) zulässig. Durch die Polizei-
verordnung über die Sonntagsheili-
gung (s. d.) kann der Betrieb der S. während
des Hauptgottesdienstes nicht untersagt werden.
(KGJ. 24 C 98). Ferner kann der Branntwein-
ausschank in der Zeit vor morgens 8 Uhr (OG.
vom 28. Nov. 1885 — Pr Bl. 7, 114) oder
während eines Ausstands (OV G. vom 5. Nov.
1890 — PrBl. 12, 175) oder in der Zeit
von morgens vor 9 Uhr und abends nach 7 Uhr
an fremde Arbeiter (KGJ. 18, 224) verboten
werden. Durch Polizeiverordnung kann der
Verkauf geistiger Getränke an Trunken-
bolde ½ d.) oder jugendliche Personen ge-
regelt werden (s. Geistige Getränke);
auch kann den Schülern der Aufenthalt in S.
untersagt werden (OTr. vom 4. Nov. 1870 —
Ml. 1871, 13). Gast= und Schankwirte können
aber durch polizeiliche Versügungen in der Wahl
der Kellner oder Kellnerinnen nicht beschränkt
werden (O# G. 10, 288; 14, 323). Ebensowenig