44 Landlieferungen — Landmesser (Feldmesser)
Rechnungsiahr, ewie hinsichtlich der assessoren und zreferendarien ist die Qualifikation
Städte Städtisches Kassen= und als L. zu erteilen, wenn sie sechs Monate mit
Rechnungswesen. | Erfolg bei einem g. praktisch gearbeitet haben und
Literaturnachweise bei Landgemeindeordnungen. vier vorschriftsmäßige Probearbeiten aus dieser
Landlieferungen s. Kriegsleistungen IIphä.7 # Beschäftigung vorlegen, sowie eine ihnen erteilte
Landmesser (Feldmesser) sind die in Pren= Aufgabe im Kartenzeichnen zulänglich lösen
ßen praktisch und akademisch vorgebildeten, (Prüfungsvorschriften vom 4. Sept. 1882 —
staatlich geprüften und angestellten Techniker MBl. 202 — nebst Abänderungen vom 12. Juni
für die Landesvermessung. Nach § 36 GewO. 1893 — MBl. 140 —, 26. Jan. 1896 — MBl. 18
sind sie Gewerbetreibende; ihr Gewerbe darf und 21. Febr. 1901). Eine weitere besondere
zwar frei betrieben werden, doch bleiben die Prüfung haben die im Bereiche der landwirt-
Landesregierungen berechtigt, Personen, welche schaftlichen Verwaltung als Vermessungsbeamte
das Gewerbe betreiben wollen, zu beeidigen anzustellenden L. abzulegen (Erl. vom 8. Dez.
und öffentlich anzustellen. § 4 Ziff. 7 PrGew--)
St#. zählt aber die vereidigten L. nicht zu den
steuerpflichtigen Gewerbetreibenden. Die Bestal- s
lung und Vereidigung setzt Bestehen einer Prü-
fung, Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit voraus.
Die Prüfung ist vor einer der beiden Prüfungs-
kommissionen abzulegen, die bei den beiden
landwirtschaftlichen Hochschulen in Berlin und
Poppelsdorf errichtet sind. Die Prüsungskom=
missionen unterstehen einer aus je einem Kom-
missar des FM., MsL. und MdölA. unter Vor-
sitz des dienstältesten Kommissars zusammen-
gesetzten Oberprüfungskommission, welche auch
über die Qualifikation der Geprüften endgültig
entscheidet und die Bestallungen ausfertigt.
Über die Zusammensetzung der Prüfungskom-
missionen entscheiden die genannten Minister
nach Anhörung der Oberprüfungskommission.
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus: 1. ent-
weder Reife für die Prima einer neunstufigen
höheren Lehranstalt oder a) bestandene Prufung
nach Abschluß der Untersekunda oder b) Reife-
zeugnis einer Realschule bzw. gymnasialen oder
realistischen Lehranstalt mit sechsstusigem Lehr-
gang, und außerdem in den Fällen zu a und b
einjährigen erfolgreichen Besuch einer aner-
kannten mittleren Fachschule; 2. mindestens ein-
jährige praktische Beschäftigung bei einem ver-
eideten L.; 3. mindestens zweijähriges Studium
nicht
Bestallung kann nach §§ 53, 54 Gewy.
der Bestellung vorausgesetzt werden
1888 — MBl. 1889, 7; s. hierzu auch Vf. vom
4. Juni 1910 — MBlfs. 162). Wegen der
im Bereiche der Katasterverwaltung anzustellen-
den L. s. Katasterverwaltung.
Nach der Bestallung werden die L., sofern sie
nicht von einer Staatsbehörde zu dauernden amt-
lichen Funktionen bestellt und daher als Beamte
vereidigt werden, von dem Regierungspräsiden-
ten eidlich verpflichtet, worin die öffentliche
Anstellung im Sinne des § 36 Gew0O. liegt
(OB. 47, 324). Sie unterliegen, soweit sie
in der landwirtschaftlichen oder Eisen-
bahnverwaltung beschäftigt sind, der Disziplin
des Regierungspräsidenten und des FMN. Ihre
im
Verwaltungsstreitverfahren vor dem BezA. zu-
rückgenommen werden wegen Unrichtigkeit der
Nachweise, auf Grund deren sie erteilt ist, sowie
bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte — für
dessen Zeitdauer — oder wenn aus Handlungen
oder Unterlassungen des IJnhabers der Mangel
derienigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei
mußten
(wegen Mangels der „Zuverlässigkeilt“ vgl.
OVG. 47, 319). Die Ausführung der Land-
messerarbeiten muß nach den Vorschriften des
Feldmesserreglements erfolgen. Jeder Inter-
essent kann beim Regierungspräsidenten, im
Auseinandersetzungsverfahren bei der General-
der Geodäfsie auf den Hochschulen in Berlin oder kommission die Revision der Landmesserarbeiten
Poppelsdorf. Offiziere des stehenden Hceres durch Revisoren beantragen, welche vom Re-
genügen dem Erfordernis zu 1 durch ihr Offi-gierungspräsidenten im Einverständnisse mit der
zierspatent. Aus der praktischen Beschäftigung Generalkommission aus der Zahl der L. des Be-
müssen vier Probearbeiten bestimmter Art vor= zirks gestellt werden. Mossungsfehler innerhalb
gelegt werden. Der Prüfling hat Fertigkeit bestimmter Fehlergrenzen gelten aber nicht als
im Kartenzeichnen nachzuweisen. Im übrigen solche. Uberschreiten die Fehler diese Grenzen,
erstreckt sich die Prüfung auf elementare Mathe- 6 trägt der L. die Kosten der Revision, andern-
matik, analytische Geometrie, höhere Analysis, falls der Antragsteller. Gehen die Fehler über
Theorie der Beobachtungsfehler, Landmeßkunde, das Doppelte der Fehlergrenzen hinaus, so ist
Nivellieren, Trassieren, Massenberechnungen, Ab- die Arbeit ganz oder teilweise unbrauchbar und
stecken zum Erd= und Wasserbau, Instrumenten- insoweit von dem L. oder einem anderen L.
kunde, Landeskulturtechnik und einschlägige auf Kosten des ersteren zu rektifizieren. Der
Rechtskunde. Sie ist eine schriftliche drei Tage, Revisionsbefund wird auf Grund des Gutachtens
drei Arbeiten —, praktische im Gelände — in des Revisors von dem Regierungspräsidenten
Landmeßkunde, Nivellieren und Trassieren —
und mündliche. Sie ist nicht bestanden, wenn auch
nur in einem Fache nicht mindestens das Prädikat FM. bzw. MisL. zulässig ist.
„zulänglich“ erlangt ist. In diesem Falle kann!) Die Bezahlung der Landmesserarbeiten be-
sie einmal, nach Bestimmung der Oberprüfungs= steht in der Regel in Tagesdiäten, Feld- und
kommission nach einem halben oder einem Jahr, Reisezulage, Ersatz der Auslagen und Reisekosten;
wiederholt werden. Diese Kommission bestimmt ihre Höhe ist durch die zuständigen Minister fest-
auch, ob die Prüfung völlig oder nur teilweise gestellt; die Liquidation unterliegt bei Meinungs-
zu wiederholen ist. Auch bestallte L. können sich verschiedenheiten der Festsetzung des Regierungs-
einer Nachprüfung behufs Erlangung besserer präsidenten bzw. der Auseinandersetzungsbehörde
Prädikate unterwerfen. Die Prüfungsgebühr unter Zulassung einer Berufung an den zu-
beträgt 15.X. Baumeistern, Bauführern, Forst= ständigen Minister. Die L. haben Tagebücher
böw. der Auseinandersetzungsbehörde in einem
Bescheide festgestellt, gegen den Rekurs an den