460 Schätzungsausschüsse — Schaumweinsteuer
eines Amtsgerichts sind, mit Ausnahme der die älteren Provinzen ist maßgebend der noch
Städte Frankfurt a. M. und Wiesbaden, S. für die geltende § 73 des Feldpolizeigesetzes vom 1. Nov.
Aufnahme von Taxen in dem Gemeindebezirk 1847 (GS. 376), wonach da, wo ein Bedürfnis
errichtet. Ist eine dem Sitze des S. benach= dafür obwaltet, Schauordnungen auf dem in
barte Gemeinde nicht in die Ortsgerichtsbezirke § 25 dieses Gesetzes bezeichneten Wege erlassen
(V. vom 20. Dez. 1899 — GS. 640) einbezogen, werden können. Auf Grund dieser Vorschrift
so erstreckt sich die Zuständigkeit des S. zugleich kann durch örtliche Anordnung, für deren Zu-
auf den Bezirk dieser Gemeinde. Die S. be= standekommen jetzt die für den Erlaß von Polizei-
stehen aus dem Vorsteher und 3—5 Ortsschätzern; verordnungen geltenden Vorschriften maßgebend
auch können einer oder mehrere Hilfsschätzer be= sind, den zu bestellenden Schaukommissaren
stellt weroen. Der Vorsteher wird von dem (Schaurichtern) eine eigene polizeiliche Amts-
Landgerichtspräsidenten, die Ortsschätzer werden gewalt übertragen werden, und daran ist durch
von dem Amtsgericht ernannt nach Benehmen § 59 Kr . nichts geändert (OVG. vom 28. Febr.
mit der Gemeindeaussichtsbehörde und, wenn1895 — v. Kamptz, Rechtspr. des O#G. Bd. 3
es sich um die Ernennung eines Staats= oder S. 477). Dem Landrat kann die Obliegenheit
Gemeindebeamten handelt, mit Zustimmung der des Vorsitzenden der Schaukommission mit der
Gemeindeaufsichtsbehörde. Die Gemeindever-Wirkung, daß er ortspolizeiliche Verfügungen
tretung hat für das Amt des Vorstehers sowie erlassen kann, durch Polizeiverordnung des
eines jeden Ortsschätzers durch Wahl zwei zur Regierungspräsidenten nicht übertragen werden
Übernahme des Amtes bereite und geeignete (OVG. 27, 278). Unzulässigkeit der Übertra-
Gemeindemitglieder zu bezeichnen; wenigstens gung der Aufssicht und Leitung einer Schau-
ein Mitglied des S. soll ein Bauverständiger kommission auf eine Oberschaukommission: O G.
sein. Die Mitglieder des S. haben, sofern sie 53, 321. Im Geltungsbereich der hann.
nicht schon als Beamte beeidigt sind, den Dienst= V. vom 1. Sept. 1852 über das Wasserbauwesen
eid vor dem Amtsgerichte zu leisten. Sie stehen sind die aus dem Landrat und Wasserbauinspektor
unter der Aufsicht der Jnstizverwaltungsbehörden, zusammengesetzten Schaukommissionen nicht be-
zunächst des Amtsgerichts. Die Ernennung kann sondere Behörden, sondern ihre Anordnungen
von der Anstellungsbehörde widerrufen werden. sind als ortspolizeiliche Versügungen der Land-
Die-Mitglieder des S. beziehen Gebühren. Im räte anzuschen (O##G. vom 23. März 1893 —
übrigen werden die Kosten der Geschäftsführung v. Kamptz a. a. O. S. 484). Polizeiliche Befug-
des S. von der Gemeinde getragen. Taxen von unisse haben ferner die Schauungsmänner in den
Grundstücken und von solchen Berechtigungen, Geestdistrikten von Schleswig-Holstein
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden nach der provis. Vf. für Schleswig vom 6. Sept.
gesetzlichen Bestimmungen gelten, werden regel= 1863 und der holst. Wasserlösungsordnung vom
mäßig von dem Vorsteher und zwei Orts-= 16. Juli 1857.
schätzern, Taxen beweglicher Sachen sowie son= Schauer besorgen das Entladen von Schiffen.
stige Taxeen von dem Vorsteher und einem Orts= Das Gewerbe kann frei betrieben werden, doch
schätzer aufgenommen. Für die Gemeinde ist eine Becidigung und öffentliche Anstellung
Burgau im Amtsgerichtsbezirke Sigmaringen ist (s. d.) zulässig. Zu den S. gehören auch die
die Aufnahme von Taxen dem Bürgermeister Fleischbeschauer (s. d.; O# G. 20, 343).
allein übertragen und dafür ein Teil der vor- Schaufenster. In einzelnen Polizeiverord-
stehenden Vorschriften für entsprechend anwend= nungen über die äußere Heilighaltung der Sonn-
bar erklärt worden. Für die in der Verordnung und Festtage (s. Sonntagsheiligung)
bezeichneten Gemeinden ist die Zuständigkeit der ist das Verhängen der S. angeordnet.
bisherigen Ortsbehörden zur Aufnahme von Schaumweinstener. I. Allgemeines-.
Taxen ausgehoben. Unter Umständen sind die Während im Deutschen Reiche eine allgemeine
zuständigen Minister befugt, ein S. aufzuheben Besteuerung des Weines nicht stattfindet, dieser
oder seinen Sitz oder Bezirk anderweit zu be= vielmehr nur in einigen Bundesstaaten als
stimmen. S. Ortsgerichte und Taxen Steuerobjekt dient (s. Weinsteuer), unter-
(gerichtliche). liegt der Schaumwein seit dem 1. Juli 1902 einer
Schätzungsausschüsse s. Steuerveran = in die Reichskasse fließenden Steuer. Die Ver-
lagung II B. anlassung zur Einführung dieser Steuer gab
Schätzungsbogen s. Grundvermögen. die im Jahre 1900 erfolgte Vermehrung der
Schauen und Schanukommissionen. I. Die deutschen Kriegsflotte und die dadurch geschaf-
Deichschauen behufs Kontrolle über ord- fene Notwendigkeit der Erschließung neuer Ein-
nungsmäßigen Zustand der Deiche werden von nahmequellen für das Reich. Zu diesem Zwecke
der Deichpolizeibehörde oder von der Deich= bewilligte der RT. eine Erhöhung des Zolles
verwaltung abgehalten. Im Geltungsbereich für ausländische Schaumweine von 80 auf
des Deichgesetzes vom 28. Jan. 1848 (GS. 54)/ 100 K für den Doppelzentner G. vom 14. Juni
ist nach den gemäß AE. vom 14. Nov. 1853 1900 — Rl. 298) und ersuchte zugleich im
(GS. 935) erlassenen Deichstatuten die Deich= Wege der Resolution die Reichsregierung um
schau halbjährlich im Mai und Oktober durch Vorlegung eines Gesetzentwurfes wegen Ein-
den Deichhauptmann und den Deichinspektor führung einer Steuer auf den inländischen
unter Zuziehung der Deichschöppen abzuhalten # Schaumwein. Der von der Regierung daraufhin
(§§ 30g, 39, 44 des Erl.). vorgelegte Entwurf ist sodann mit ziemlich weit-
II. Schauungen über Privatflüsse und 3 gehenden Abänderungen angenommen und als
Gräben zum Zwecke der Sicherstellung ihrer Sichaumweinsteuergesetz vom 9. Mai
geordneten Unterhaltung und Räumung sind 1902 (RGBl. 155) veröffentlicht worden. Bei
in den Wassergesetzen mehrfach vorgesehen. Für der Reichsfinanzreform von 1908/09 wurde der