Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Schaumweinsteuer 
bis dahin geltende Steuersatz von 50 S für die amtliche Abfertigung auf Begleitschein I(s. d.) 
Flasche Schaumwein (außer solchem aus Frucht= anzuwenden sind (5 3 Abs. 2 des G.; AusfBest. 
wein) auf 1—3 .& erhöht; zugleich trat eine Er- § 19). 
höhung des Zolles auf 180 K für den Doppel= b) Steuererhebung und Verjäh- 
zentner ein; s. jedoch unten II f (G. zur Ab- ru ng. Die S. ist vom Hersteller des Schaum- 
änderung des Schaumweinsteuergesetzes, vom weins mittels Anbringung eines Steuer- 
15. Juli 1909 — RBl. 714 — s. auch Reichs= zeichens an der Umschließung zu entrichten, 
finanzwesen IV). Das Schaumweinsteuer= bevor der fertige Schaumwein aus der Erzeu- 
gesetz gilt für das gesamte Reichsgebiet, nicht, wie gungsstätte entfernt oder innerhalb derselben 
die meisten sonstigen Gesetze über die indirekten getrunken wird. Die Steuerzeichen bezieht der 
Steuern, für das deutsche Zollgebiet. Schaum-Hersteller gegen Entrichtung des Steuerbetrages 
wein, der aus den dem Zollgebiet angeschlosse= ausschließlich von dem für seine Fabrik zuständigen 
nen Staaten und Gebietsteilen zum Verbrauch Steueramt ( 3 des G.). Eingehende Vorschriften 
eingeht, ist deshalb, soweit er nicht nachweislich regeln die Form, die Anfertigung, den Vertrieb 
der Verzollung unterlegen hat, zu versteuern. 
Doch ist mit dem Großherzogtum Luxemburg, 
das ein mit dem deutschen Schaumweinsteuer- 
gesetz inhaltlich übereinstimmendes Gesetz er- 
  
und die Verwendung der Steuerzeichen (AusfBest. 
§§ 6—12). Hervorzuheben ist, daß die Steuer- 
zeichen in bestimmter Weise an den Umschließungen 
(Flaschen) anzubringen sind (§ 10 a. a. O.), und 
lassen hat, für die Dauer des Anschlusses an das daß ihre Abgabe an Dritte unstatthaft ist 
deutsche Zollsystem ein Abkommen (vom 10. Mai .(8 8 a. a. O.). Eine Abwälzung der Steuer 
1902 — R#l. 232) geschlossen worden, wonach seitens des Herstellers auf den Erwerber der 
zwischen beiden Staaten in Ansehung der S. Ware, wie sie bei anderen indirekten Steuern 
eine Steuergemeinschaft besteht (§ 29 des G.; stattfindet, ist bei der S. nicht vorgesehen. Eine 
RK Bek. vom 18. März 1903 — RGBl. 560). Versendung unversteuerten Schaumweins auf 
Zum Gesetz sind vom BR. Ausführungsbestim= Begleitschein II (s. d.) oder seine Lagerung auf 
mungen (vom 12. Juni 1902 — ZBl. 127) er- einer Niederlage für unversteuerte Gegenstände 
lassen worden, die durch BR.-Beschl. vom 24. Juli 
1909 (ZBl. 365) eine neue Fassung erhalten 
hoben- Die S. ist, da sie vom fertigen Erzeugnis er- 
oben wird, eine Fabrikatsteuer (s. Indirekte 
Steuern), und zwar fällt sie unter den Be- 
griff der Verbrauchsabgaben, insofern sie nur 
den zum Verbrauch im Inlande bestimmten 
Schaumwein erfaßt. Die Verwaltung und Er- 
hebung der Steuer liegt den Behörden der Ver- 
waltung der Zölle und indirekten Steuern ob 
(vgl. Reichssteuern I). 
II. Wesentlicher Inhalt der 
Schaumweinsteuerbestimmungen. 
a) Steuerpflicht. Zur Versteuerung zu 
ziehen sind alle zum Verbrauch im Inland 
bestimmten fertigen Schaumweine, 
soweit sie nicht nachweislich der Verzollung unter- 
legen haben (§ 1 des G.; AusfBest. § 1 Abs. 1). 
Als Schaumwein gelten alle Weine, Frucht- 
weine (Obst= und Beerenweine), weinhaltigen 
und fruchtweinhaltigen, mehr als ein Gewichts- 
prozent Alkohol enthaltenden Getränke, deren 
Kohlensäure beim Offnen der Unschließung 
unter Aufbrausen entweicht (AusfBest. § 1 
Abs. 2). Besondere Bestimmungen besagen, 
wann der Schaumwein als „fertig“ und da- 
mit steuerpflichtig geworden gilt (AusfBest. 8§ 1 
Abs. 3). Da damit gerechnet werden muß, daß 
ohne Verwendung von Wein, Fruchtwein usw. 
schäumende alkoholische Getränke hergestellt wer- 
den, die nach Aussehen und Geschmack als Er- 
satz für Schaumweine dienen können, unter- 
liegen solche Getränke der S. in demselben 
Umfange wie Schaumweine. Auf welche Ge- 
tränke dies zutrifft, bestimmt der BR. (Ausf- 
Best. § 1 Abs. 6). Als nicht zum Verbrauch im 
Inlande bestimmt ist derjenige Schaumwein, 
der aus dem Inlande ausge führt wird, 
nicht steuerpflichtig. Der Ausfuhr steht die Auf- 
nahme in eine Zollniederlage gleich. Der aus- 
zuführende Schaumwein ist auf Schaumwein- 
begleitschein abzufertigen, wobei — mit einigen 
Abweichungen — die Vorschriften über die zoll- 
  
ist daher ausgeschlossen. Um dem Hersteller des 
Schaumweins die ihm hiernach unter allen Um- 
ständen obliegende Verauslagung der Steuer- 
beträge, oft auf lange Zeit, zu erleichtern, ist 
eine weitgehende Stundung der S. vor- 
gesehen. Diese ist gegen Bestellung voller 
Sicherheit auf neun Monate zu stunden und 
kann, wenn solche nur zum Teil geleistet wird, 
gegenüber Fabrikanten, die als zuverlässig und 
hinreichend sicher bekannt sind, auf drei Monate 
gestundet werden (§ 3 Abs. 3 des G.; AusfBest. 
§5 13 bis 15). Ansprüche auf Zahlung und Er- 
stattung von S. verjähren in zwei Jahren 
vom Tage des Eintrikts der Steuerpflicht oder 
der Steuerentrichtung. Der Anspruch auf Nach- 
zahlung hinterzogener Steuern verjährt in drei 
Jahren (§ 6 des G.). 
c) Steuersatz. Die Steuer beträgt beim 
Schaumwein aus Fruchtwein 10 JZ, bei an- 
derem Schaumwein und schaumweinähnlichen 
Getränken bei einem Preise der Flasche von 
nicht mehr als 4 K: 1 M, von mehr als 4.44 
und nicht mehr als 5 K: 2 K, von mehr als 
5 K: 3.X für die Flasche. Als solche gilt eine 
Umschließung von über 425—850 cem Raum- 
gehalt. Kleinere oder größere Flaschen (viertel 
und halbe, Doppelflaschen) usw. zahlen ent- 
sprechend geringere oder höhere Beträge (8 2 
des Schaumweinsteuergesetzes in der Fassung 
des G. vom 15. Juli 1909; AusfBest. 8§ 2 ff.; 
vgl. auch Abg 3Bl. 1909, 392). 
d) Steuerbefreiungen. 1. Kost- 
proben, die in der Fabrik vom fertigen, 
aber noch nicht versteuerten Schaumwein ent- 
nommen werden, sind steuerfrei, sofern das 
Kosten lediglich zum Zwecke der Prüfung des 
Schaumweins auf seinen Geschmack erfolgt (Ausf- 
Best. 8 1 Abs. 4). 2. Für versteuerten Schaum- 
wein, der als Probe abgegeben oder dem 
Hersteller vom Empfänger als unbrauch- 
bar zur Verfügung gestellt wird, erhält ersterer 
eine Vergütung der Steuer, die in einer Pausch- 
summe von fünf Hundertstel des Steuerwertes
	        
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