Schauspielu
nungswidrigkeiten (z. B. Unterlassung
der Anzeige des Besitzwechsels einer Schaum—
weinfabrik — IIe 1) werden mit Geldstrafe
von 1—300 .K geahndet (8 19 a. a. O.). Un—
beschadet der Ordnungsstrasen kann die Steuer-
behörde die Beobachtung ihrer auf Grund des
Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Geld-
nternehmer 463
dies im eigenen oder einem gemicteten Hause
geschieht, und ob es sich um Gastvorstellungen
cegen festes Honorar oder Gewinnbeteiligung
handelt (Erl. v. 8. Febr. 1911, MBl. 95). Zum
Betrieb eines anderen oder eines wesentlich
veränderten Unternehmens ist jedesmal eine
neue Erlaubnis erforderlich. Der Nachsuchende
strafen bis zu 500 K erzwingen (Erzwin-ihat das Unternehmen selbst bestimmt zu be-
gungsstrafen; § 21 a. a. O.). Neben zeichnen (OV# G. 44, 344). Die Erlaubnis kann
diesen Strafen sind solche für die Fälschung und zum Betrieb eines Wandertheaters erteilt wer-
für die wiederholte Verwendung von Steuer= den (O. 46, 3); sie darf nur natürlichen
zeichen und Zollzeichen, für die unbefugte Her= Personen (O###G. 9, 286) und nicht auf Zeit
stellung oder Verabfolgung von Stempeln, erteilt werden (GewO. 8 40 Abs. 1). Bei Er-
Siegeln, Stichen, Platten und anderen, zur teilung der Erlaubnis ist der Umfang des Unter-
Anfertigung von Steuerzeichen oder Zoll= # nhmens, insbesondere auch hinsichtlich der Art
zeichen geeigneten Formen sowie von Abdrücken der geplanten Darbictungen, genau festzustellen
von solchen und für die wissentliche Veräuße-
rung oder Feilhaltung schon einmal verwendeter
Steuer= oder Zollzeichen angedroht (8§ 22—26,
a. a. O.). Für das Verfahren kommen,
jedoch nur soweit es sich um Defrandationse,
Ordnungs= und Erzwingungsstrafen handelt, die
Bestimmungen über die Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze zur Anwendung (8 27
a. a. O.).
Vorschriften über die Bestrafung der Veihilfe
und der Begünstigung bei Defraudationen (§5 17
Abs. 3) sowie der Bestechung von Steuer-
beamten und der Widersetzlichkeit gegen diese
(5 19 Abs. 2), über die fubsidiäre Haftung der
Schaumweinfabrikanten, Händler und Wirte
für ihre Angestellten (§ 20), und über die Ver-
jährungsfristen — bei Defrandation drei Jahre,
sonst ein Jahr — (§ 27 Abfs. 2).
III. Statistisches. Nach den §§ 31—33
der Aussf Best. hat das Kais. Statistische Amt
auf Grund von Nachweisungen, die ihm die
Steuerbehörden liefern, Zusammenstellungen
über die Erzeugung von Schaumwein, den
Absatz der Schaumweinfabriken und den Er-
trag der S. zu fertigen und zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung erfolgt in den Viertel-
jahrsheften zur Statistik des Deutschen Reiches.
Nach der letzten Zusammenstellung (Jahrg. 1910“
Außerdem enthält das Gesetz noch
(Erl. vom 6. Jan. 1909 — Mhl. 6). Die Er-
teilung der Erlaubnis steht dem Bez., im LPB.
Berlin dem Polizeipräsidenten zu (ZG. § 115
Abs. 1 lit. b, §§ 118, 161; G. vom 13. Juni
1900 — G. 217 — § 2 Ziff. 4, vom 27. März
1907 — G. 37 — vom 7. März 1908 — GES.
21 — und vom 23. Juni 1909 — G. 533).
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Nach-
suchende den Besitz der zu dem Unternehmen
nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag, oder
wenn die Behörde auf Grund von Tatsachen die
Überzeugung gewinnt, daß derselbe die zu dem
beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderliche Zu-
velässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer
und finanzieller Hinsicht, nicht besitzt. Bei Prü-
sung der Frage nach der erforderlichen Zuver-
lässigkeit, ist nötigenfalls der Vorstand des Deut-
schen Bühnenvereins oder der Deutschen Bühnen-
genossenschaft gutachtlich zu hören (Auss Anw.
z. Gew O. vom 1. Mai 1904 — HMhl. 123 —
Ziff. 44). Eine frühere, längere Zeit zurück-
liegende Bestrafung wegen geringsügigen Dieb-
stahls begründet noch nicht den Mangel sitt-
licher Zuverlässigkeit (OV. 2, 314). Für die
Prüfung der Zuverlässigkeit in finanzieller Be-
ziehung kommen neben dem Besitze barer
Mittel auch die Kreditfähigkeit und Kredit-
würdigkeit, die bisherigen geschäftlichen Er-
Heft III) waren im Rechnungsjahr 1909 im folge, namentlich der Erwerb von Vermögen
deutschen Zollgebicte 294 Schaumweinfabriken durch eine frühere Tätigkeit und die Erfüllung
vorhanden. Die Reineinnahme der Reichskasse der pekuniären Pflichten bei dieser, sowie über-
an S. betrug in diesem Jahre rund 9 236 000 ./Chhaupt dic ganze Persönlichkeit des Nachsuchenden
(im Vorjahr 5 778 000 . 4). An Schaumweinzoll in Betracht (OV#G. 27, 305). Die Erlaubnis
wurden rund 33490000./(((im Voriahr 3062000.1f4) kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen
vereinnahmt. Wegen Defraudation wurden nur werden (s. Entziehung gewerblicher
2 Personen bestraft. [Genehmigungen). Uber einen Fall sitt-
IV. Die einzelstaatliche und kom-slicher Unzuverlässigkeit s. OV#G. 55, 362. Von
munale Schaumweinbesteuerung. jedem Verfahren wegen Entzichung der Erlaubnis
Neben der Reichsschaumweinsteuer dürfen Lan= ist der Theaterabteitung des Polizeipräsidiums in
dessteuern von Schaumwein nicht erhoben wer-Berlin Mitteilung zu machen (Crl. vom 6. Juli
den (§ 31 Abs. 2 des G.). Wohl aber ist die Er- 1910 — HM l. 339). Umherziehenden Schau-
hebung einer Steuer für Rechnung von Gemein= spielergesellschaften wird der Wandergewerbe-
den zulässig (vgl. hierüber Weinsteuer a. E.).schein nur dann erteilt, wenn der Unternehmer
n toTtern. in der Zeitschr. f. Zollw, und Neiche die Erlaubnis als S. besitzt. In dem Wander-
euern 3, : Kestner ie eichssteuergesetze,:; 40 ine
-· . » - - gewerbescheine für den Unternehmer einer
Sewölel09 9- t lse Beitschr. s. Zollw. und Schauspielergesellschaft ist ausdrücklich zu ver-
merken, daß der Gewerbetreibende als Unter-
Schauspielunternehmer (GewO. 8 32) be-
dürfen zum Betrieb ihres Gewerbes der Er-
laubnis, diese gilt nur für das bei Erteilung
der Erlaubnis bezeichnete Unternehmen. Eine
derartig Erlaubnis ist stets erforderlich, sobald
ein S. Bühnenkünstler engagiert und mit ihnen
Vorstellungen veranstaltet, ohne Unterschied ob
nehmer austreten will (GewO. § 60 d Absl. 4;
Strafbestimmungen in §§ 147 Abs. 1 Ziff. 7,
148 Abs. 1 Ziff. 7c). Die Bestimmungen der
GewO. 8§ 1339—139 a (Arbeitsordnungen, Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern) finden nach § 154 Abs. 1 Ziff. 3