Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schauspielu 
nungswidrigkeiten (z. B. Unterlassung 
der Anzeige des Besitzwechsels einer Schaum— 
weinfabrik — IIe 1) werden mit Geldstrafe 
von 1—300 .K geahndet (8 19 a. a. O.). Un— 
beschadet der Ordnungsstrasen kann die Steuer- 
behörde die Beobachtung ihrer auf Grund des 
Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Geld- 
  
nternehmer 463 
dies im eigenen oder einem gemicteten Hause 
geschieht, und ob es sich um Gastvorstellungen 
cegen festes Honorar oder Gewinnbeteiligung 
handelt (Erl. v. 8. Febr. 1911, MBl. 95). Zum 
Betrieb eines anderen oder eines wesentlich 
veränderten Unternehmens ist jedesmal eine 
neue Erlaubnis erforderlich. Der Nachsuchende 
strafen bis zu 500 K erzwingen (Erzwin-ihat das Unternehmen selbst bestimmt zu be- 
gungsstrafen; § 21 a. a. O.). Neben zeichnen (OV# G. 44, 344). Die Erlaubnis kann 
diesen Strafen sind solche für die Fälschung und zum Betrieb eines Wandertheaters erteilt wer- 
für die wiederholte Verwendung von Steuer= den (O. 46, 3); sie darf nur natürlichen 
zeichen und Zollzeichen, für die unbefugte Her= Personen (O###G. 9, 286) und nicht auf Zeit 
stellung oder Verabfolgung von Stempeln, erteilt werden (GewO. 8 40 Abs. 1). Bei Er- 
Siegeln, Stichen, Platten und anderen, zur teilung der Erlaubnis ist der Umfang des Unter- 
Anfertigung von Steuerzeichen oder Zoll= # nhmens, insbesondere auch hinsichtlich der Art 
zeichen geeigneten Formen sowie von Abdrücken der geplanten Darbictungen, genau festzustellen 
von solchen und für die wissentliche Veräuße- 
rung oder Feilhaltung schon einmal verwendeter 
Steuer= oder Zollzeichen angedroht (8§ 22—26, 
a. a. O.). Für das Verfahren kommen, 
jedoch nur soweit es sich um Defrandationse, 
Ordnungs= und Erzwingungsstrafen handelt, die 
Bestimmungen über die Zuwiderhandlungen 
gegen die Zollgesetze zur Anwendung (8 27 
a. a. O.). 
Vorschriften über die Bestrafung der Veihilfe 
und der Begünstigung bei Defraudationen (§5 17 
Abs. 3) sowie der Bestechung von Steuer- 
beamten und der Widersetzlichkeit gegen diese 
(5 19 Abs. 2), über die fubsidiäre Haftung der 
Schaumweinfabrikanten, Händler und Wirte 
für ihre Angestellten (§ 20), und über die Ver- 
jährungsfristen — bei Defrandation drei Jahre, 
sonst ein Jahr — (§ 27 Abfs. 2). 
III. Statistisches. Nach den §§ 31—33 
der Aussf Best. hat das Kais. Statistische Amt 
auf Grund von Nachweisungen, die ihm die 
Steuerbehörden liefern, Zusammenstellungen 
über die Erzeugung von Schaumwein, den 
Absatz der Schaumweinfabriken und den Er- 
trag der S. zu fertigen und zu veröffentlichen. 
Die Veröffentlichung erfolgt in den Viertel- 
jahrsheften zur Statistik des Deutschen Reiches. 
Nach der letzten Zusammenstellung (Jahrg. 1910“ 
Außerdem enthält das Gesetz noch 
(Erl. vom 6. Jan. 1909 — Mhl. 6). Die Er- 
teilung der Erlaubnis steht dem Bez., im LPB. 
Berlin dem Polizeipräsidenten zu (ZG. § 115 
Abs. 1 lit. b, §§ 118, 161; G. vom 13. Juni 
1900 — G. 217 — § 2 Ziff. 4, vom 27. März 
1907 — G. 37 — vom 7. März 1908 — GES. 
21 — und vom 23. Juni 1909 — G. 533). 
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Nach- 
suchende den Besitz der zu dem Unternehmen 
nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag, oder 
wenn die Behörde auf Grund von Tatsachen die 
Überzeugung gewinnt, daß derselbe die zu dem 
beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderliche Zu- 
velässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer 
und finanzieller Hinsicht, nicht besitzt. Bei Prü- 
sung der Frage nach der erforderlichen Zuver- 
lässigkeit, ist nötigenfalls der Vorstand des Deut- 
schen Bühnenvereins oder der Deutschen Bühnen- 
genossenschaft gutachtlich zu hören (Auss Anw. 
z. Gew O. vom 1. Mai 1904 — HMhl. 123 — 
Ziff. 44). Eine frühere, längere Zeit zurück- 
liegende Bestrafung wegen geringsügigen Dieb- 
stahls begründet noch nicht den Mangel sitt- 
licher Zuverlässigkeit (OV. 2, 314). Für die 
Prüfung der Zuverlässigkeit in finanzieller Be- 
ziehung kommen neben dem Besitze barer 
Mittel auch die Kreditfähigkeit und Kredit- 
würdigkeit, die bisherigen geschäftlichen Er- 
Heft III) waren im Rechnungsjahr 1909 im folge, namentlich der Erwerb von Vermögen 
deutschen Zollgebicte 294 Schaumweinfabriken durch eine frühere Tätigkeit und die Erfüllung 
vorhanden. Die Reineinnahme der Reichskasse der pekuniären Pflichten bei dieser, sowie über- 
an S. betrug in diesem Jahre rund 9 236 000 ./Chhaupt dic ganze Persönlichkeit des Nachsuchenden 
(im Vorjahr 5 778 000 . 4). An Schaumweinzoll in Betracht (OV#G. 27, 305). Die Erlaubnis 
wurden rund 33490000./(((im Voriahr 3062000.1f4) kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen 
vereinnahmt. Wegen Defraudation wurden nur werden (s. Entziehung gewerblicher 
2 Personen bestraft. [Genehmigungen). Uber einen Fall sitt- 
IV. Die einzelstaatliche und kom-slicher Unzuverlässigkeit s. OV#G. 55, 362. Von 
munale Schaumweinbesteuerung. jedem Verfahren wegen Entzichung der Erlaubnis 
Neben der Reichsschaumweinsteuer dürfen Lan= ist der Theaterabteitung des Polizeipräsidiums in 
dessteuern von Schaumwein nicht erhoben wer-Berlin Mitteilung zu machen (Crl. vom 6. Juli 
den (§ 31 Abs. 2 des G.). Wohl aber ist die Er- 1910 — HM l. 339). Umherziehenden Schau- 
hebung einer Steuer für Rechnung von Gemein= spielergesellschaften wird der Wandergewerbe- 
den zulässig (vgl. hierüber Weinsteuer a. E.).schein nur dann erteilt, wenn der Unternehmer 
n toTtern. in der Zeitschr. f. Zollw, und Neiche die Erlaubnis als S. besitzt. In dem Wander- 
euern 3, : Kestner ie eichssteuergesetze,:; 40 ine 
-· . » - - gewerbescheine für den Unternehmer einer 
Sewölel09 9- t lse Beitschr. s. Zollw. und Schauspielergesellschaft ist ausdrücklich zu ver- 
merken, daß der Gewerbetreibende als Unter- 
  
Schauspielunternehmer (GewO. 8 32) be- 
dürfen zum Betrieb ihres Gewerbes der Er- 
laubnis, diese gilt nur für das bei Erteilung 
der Erlaubnis bezeichnete Unternehmen. Eine 
derartig Erlaubnis ist stets erforderlich, sobald 
ein S. Bühnenkünstler engagiert und mit ihnen 
Vorstellungen veranstaltet, ohne Unterschied ob 
  
nehmer austreten will (GewO. § 60 d Absl. 4; 
Strafbestimmungen in §§ 147 Abs. 1 Ziff. 7, 
148 Abs. 1 Ziff. 7c). Die Bestimmungen der 
GewO. 8§ 1339—139 a (Arbeitsordnungen, Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern) finden nach § 154 Abs. 1 Ziff. 3
	        
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