Schenkungen
fügungen behandelt und gehören dem Erbrecht
an; die vollzogene S. jedoch unterliegt den
Vorschriften über die S. unter Lebenden. Bei
den mit einer entgeltlichen Verfügung verbun-
denen S. ist jedes Geschäft nach seinem be-
sonderen Inhalte zu behandeln, wenn eine
Trennung ausführbar ist. Im anderen Falle
entscheidet die Geschäftsart, die überwiegt.
III. Wegen der Freigebigkeit der Leistung
sind die Verpflichtungen des Schenkers aus der
S. wesentlich geringer als bei anderen Ver-
trägen, namentlich in bezug auf Verschulden,
Mängel des geschenkten Gegenstandes und Ver-
zugszinsen. Die Verpflichtungen des Schenkers
aus dem Schenkungsversprechen gehen auf die
Erben über; nur das Versprechen auf eine in
wiederkehrenden Leistungen (Renten) bestehende
Unterstützung gilt im Zweifel als ein auf die
Lebenszeit des Schenkers beschränktes (8 520);
für Rückstände haftet der Erbe nach den allge-
meinen Vorschriften über Nachlaßverbindlich-
keiten (§§ 1967 ff.). Weil eine freigebige Zu-
wendung ihrem Wesen nach nur von dem üÜber-
schusse von Vermögensgütern versprochen wer-
den kann, darf der Schenker selbst die Erfüllung!
eines
verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das
Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein standes-
§5 1610) oder die Er= Jahre vollzogenen unentgeltlichen Verfügungen
füllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden anfechten und die Rückgewähr des weggegebenen
gemäßer Unterhalt (vgl. 8
Unterhaltspflichten (z. B. 8§ 1360 ff., 1601 ff.,
1708 ff.) gefährdet wird (§ 519); sog. Ein-
rede der Kompetenz.
IV. Die mit S. verknüpsie Gefahr der Ver-
geudung des Vermögens hat in dem früheren
Rechte zu mehrfachen Beschränkungen geführt,
welche ein Übermaß von S. verhüten sollten.
Das BGB. hat als solche außer der Form-—
vorschrift für Schenkungsversprechen (s. 1) nur
noch die zum Schutze der Pflichtteilsberech--
tigten dienende Bestimmung, daß S. dem
Nachlasse zugerechnet werden und der Pflichtteil
von diesem Bruttovermögen zu berechnen ist
(§ 2325). Dagegen sind S. unter Ehe-
gatten, die früher meist verboten waren, jetzt
keinen besonderen Beschränkungen unterworfsen.
Weil S. Verfügungen sind, die außerhalb der
regelmäßigen Bewirtschaftung stehen, ist der-
jenige, der mit der Verwaltung eines fremden
Vermögens betraut ist, zu S. außer sog. Pflicht-
geschenken (s. I) nicht berechtigt. Dies gilt
namentlich auch für den gütergemeinschaftlichen
Ehegatten (§8 1146, 1147), den Inhaber der
elterlichen Gewalt (§ 1641) und den Vormund
(§§ 1804, 1897, 1915). S. unterliegen dem
Widerrufe, wenn der Beschenkte sich des
groben Undanks schuldig gemacht hat (88 530
bis 534). Der Undank kann sich sowohl gegen
den Schenker als auch gegen einen seiner nahen
Angehörigen richten; im übrigen entscheidet
darüber, ob ein grober Undank vorliegt, das
freie richterliche Ermessen. Der Widerruf ist
an sich nur ein persönliches Recht des Schen-
kers, doch können die Erben dann widerrufen,
wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich
und widerrechtlich getötet oder am Widerrufe
gehindert hat. Umgekehrt haftet der Widerruf
an der Person des Beschenkten; gegen dessen
schenkungsweise erteilten Versprechens werden (KO. § 63 Ziff. 40.
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Erben kann er nicht ausgeübt werden. Ein
besonderes Widerrufsrecht besteht für den Ver-
lobten, wenn die Ehe nicht zustande gekommen
ist (§ 1301), und für den Ehegatten bei der
Ehescheidung gegenüber dem schuldigen Teile
(5 1584). Pflichtgeschenke unterliegen dem
Widerrufe nicht. Endlich ist eine Zurückforde-
rung des Geschenkten wegen Verarmung zuge-
lassen, sog. Reccht der Kompetenz des
Schenkers (8§ 528, 529). Danach darf der
Schenker von der S. so. viel zurückverlangen,
als zur Bestreitung seines standesgemäßen
Unterhalts und zur Erfüllung der ihm gesetz-
lich gegen seine Verwandten und den Ehe-
gatten obliegenden Unterhaltspflichten erforder-
lich ist. Der Beschenkte kann die Herausgabe
durch Zahlung des für den Unterhalt erforder-
lichen Betrags abwenden (§ 528 Abs. 1 Satz 2)
und haftet überhaupt nicht, wenn er selbst durch
die Rückgewähr des Geschenkes in Not geraten
würde. Im Konkursverfahren über das Ver-
mögen des Schenkers — anders in dem über
den Nachlaß des Schenkers (KO. § 226 Abs. 2
Ziff. 3) — können Ansprüche aus einer Frei-
gebigkeit des Schuldners nicht geltend gemacht
Reicht das vor-
handene Vermögen zur Befriedigung der Gläu-
biger nicht aus, so können diese im Konkurse
wie außerhalb des Konkurses alle in dem letzten
Betrags zum Zwecke ihrer Befriedigung ver-
langen. Unentgeltliche Verfügungen zugunsten
des Ehegatten unterliegen der Anfechtung zwei
Jahre lang (KO. 8 32 Ziff. 1, 2; G., betr. die
Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuld-
ners außerhalb des Konkursverfahrens, vom
21. Juli Mai 1898 — RBl. 1898, 709
§ 3 Zif
Wegen der S. don Landgemeinden s. L.
vom 3. Juli 1891 § 114 und wegen S. an
juristische Personen s. Zuwendungen an
juristische Personen. UÜMber die Abzugs-
fähigkeit von S., insbesondere belohnenden, die
Behandlung wiederkehrender Geschenke als ab-
zugsfähiger Ausgaben und die Besteuerung von
in Form eines Trinkgeldes od. dgl. freiwillig
geleisteten. Geschenten bei der Einkommensteuer
vgl. O GSt. 2, 188; 3, 110 und 178; 1, 127;
2, 345; 9, 165. über die Erhebung der Umsaatz-
steuer bei einer Grundstücksübertragung, die im
Wege der S. erfolgt, s. OVG. 51, 96; 63, 124,
über die im Falle des Eigentumsüberganges auf
Grund eines in die Form einer S. gekleideten
Vertrags vgl. OVG. im PrVVBl. 26, 201 und bei
einer gemischten S. OVG. das. 27, 230. Uber
ältere landesherrliche S. eines Grundstücks unter
der Zweckbestimmung seiner Besetzung mit Ge-
bäuden s. OVG. 45, 393.
V. S. von Todes wegen, die in
einer letztwilligen Verfügung gemacht werden,
unterliegen dem Testamentsstempel (TSt. 66
LStG.); s. den Artikel Testamente VII.
Außerdem ist von ihnen nach dem Tode des
Schenkgebers Erbschaftssteuer zu entrichten; s.
Erbschaftssteuer II.
S. unter Lebenden unterliegen nach
§# 55, 56 RErb St G. der gleichen Steuer wie der
Erwerb von Todes wegen mit der Maßgabe,
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