Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schenkungen 
fügungen behandelt und gehören dem Erbrecht 
an; die vollzogene S. jedoch unterliegt den 
Vorschriften über die S. unter Lebenden. Bei 
den mit einer entgeltlichen Verfügung verbun- 
denen S. ist jedes Geschäft nach seinem be- 
sonderen Inhalte zu behandeln, wenn eine 
Trennung ausführbar ist. Im anderen Falle 
entscheidet die Geschäftsart, die überwiegt. 
III. Wegen der Freigebigkeit der Leistung 
sind die Verpflichtungen des Schenkers aus der 
S. wesentlich geringer als bei anderen Ver- 
trägen, namentlich in bezug auf Verschulden, 
Mängel des geschenkten Gegenstandes und Ver- 
zugszinsen. Die Verpflichtungen des Schenkers 
aus dem Schenkungsversprechen gehen auf die 
Erben über; nur das Versprechen auf eine in 
wiederkehrenden Leistungen (Renten) bestehende 
Unterstützung gilt im Zweifel als ein auf die 
Lebenszeit des Schenkers beschränktes (8 520); 
für Rückstände haftet der Erbe nach den allge- 
meinen Vorschriften über Nachlaßverbindlich- 
keiten (§§ 1967 ff.). Weil eine freigebige Zu- 
wendung ihrem Wesen nach nur von dem üÜber- 
schusse von Vermögensgütern versprochen wer- 
den kann, darf der Schenker selbst die Erfüllung! 
eines 
verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das 
Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein standes- 
§5 1610) oder die Er= Jahre vollzogenen unentgeltlichen Verfügungen 
füllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden anfechten und die Rückgewähr des weggegebenen 
gemäßer Unterhalt (vgl. 8 
  
Unterhaltspflichten (z. B. 8§ 1360 ff., 1601 ff., 
1708 ff.) gefährdet wird (§ 519); sog. Ein- 
rede der Kompetenz. 
IV. Die mit S. verknüpsie Gefahr der Ver- 
geudung des Vermögens hat in dem früheren 
Rechte zu mehrfachen Beschränkungen geführt, 
welche ein Übermaß von S. verhüten sollten. 
Das BGB. hat als solche außer der Form-— 
vorschrift für Schenkungsversprechen (s. 1) nur 
noch die zum Schutze der Pflichtteilsberech-- 
tigten dienende Bestimmung, daß S. dem 
Nachlasse zugerechnet werden und der Pflichtteil 
von diesem Bruttovermögen zu berechnen ist 
(§ 2325). Dagegen sind S. unter Ehe- 
gatten, die früher meist verboten waren, jetzt 
keinen besonderen Beschränkungen unterworfsen. 
Weil S. Verfügungen sind, die außerhalb der 
regelmäßigen Bewirtschaftung stehen, ist der- 
jenige, der mit der Verwaltung eines fremden 
Vermögens betraut ist, zu S. außer sog. Pflicht- 
geschenken (s. I) nicht berechtigt. Dies gilt 
namentlich auch für den gütergemeinschaftlichen 
Ehegatten (§8 1146, 1147), den Inhaber der 
elterlichen Gewalt (§ 1641) und den Vormund 
(§§ 1804, 1897, 1915). S. unterliegen dem 
Widerrufe, wenn der Beschenkte sich des 
groben Undanks schuldig gemacht hat (88 530 
bis 534). Der Undank kann sich sowohl gegen 
den Schenker als auch gegen einen seiner nahen 
Angehörigen richten; im übrigen entscheidet 
darüber, ob ein grober Undank vorliegt, das 
freie richterliche Ermessen. Der Widerruf ist 
an sich nur ein persönliches Recht des Schen- 
kers, doch können die Erben dann widerrufen, 
wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich 
und widerrechtlich getötet oder am Widerrufe 
gehindert hat. Umgekehrt haftet der Widerruf 
an der Person des Beschenkten; gegen dessen 
  
schenkungsweise erteilten Versprechens werden (KO. § 63 Ziff. 40. 
  
  
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Erben kann er nicht ausgeübt werden. Ein 
besonderes Widerrufsrecht besteht für den Ver- 
lobten, wenn die Ehe nicht zustande gekommen 
ist (§ 1301), und für den Ehegatten bei der 
Ehescheidung gegenüber dem schuldigen Teile 
(5 1584). Pflichtgeschenke unterliegen dem 
Widerrufe nicht. Endlich ist eine Zurückforde- 
rung des Geschenkten wegen Verarmung zuge- 
lassen, sog. Reccht der Kompetenz des 
Schenkers (8§ 528, 529). Danach darf der 
Schenker von der S. so. viel zurückverlangen, 
als zur Bestreitung seines standesgemäßen 
Unterhalts und zur Erfüllung der ihm gesetz- 
lich gegen seine Verwandten und den Ehe- 
gatten obliegenden Unterhaltspflichten erforder- 
lich ist. Der Beschenkte kann die Herausgabe 
durch Zahlung des für den Unterhalt erforder- 
lichen Betrags abwenden (§ 528 Abs. 1 Satz 2) 
und haftet überhaupt nicht, wenn er selbst durch 
die Rückgewähr des Geschenkes in Not geraten 
würde. Im Konkursverfahren über das Ver- 
mögen des Schenkers — anders in dem über 
den Nachlaß des Schenkers (KO. § 226 Abs. 2 
Ziff. 3) — können Ansprüche aus einer Frei- 
gebigkeit des Schuldners nicht geltend gemacht 
Reicht das vor- 
handene Vermögen zur Befriedigung der Gläu- 
biger nicht aus, so können diese im Konkurse 
wie außerhalb des Konkurses alle in dem letzten 
Betrags zum Zwecke ihrer Befriedigung ver- 
langen. Unentgeltliche Verfügungen zugunsten 
des Ehegatten unterliegen der Anfechtung zwei 
Jahre lang (KO. 8 32 Ziff. 1, 2; G., betr. die 
Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuld- 
ners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 
21. Juli Mai 1898 — RBl. 1898, 709 
§ 3 Zif 
Wegen der S. don Landgemeinden s. L. 
vom 3. Juli 1891 § 114 und wegen S. an 
juristische Personen s. Zuwendungen an 
juristische Personen. UÜMber die Abzugs- 
fähigkeit von S., insbesondere belohnenden, die 
Behandlung wiederkehrender Geschenke als ab- 
zugsfähiger Ausgaben und die Besteuerung von 
in Form eines Trinkgeldes od. dgl. freiwillig 
geleisteten. Geschenten bei der Einkommensteuer 
vgl. O GSt. 2, 188; 3, 110 und 178; 1, 127; 
2, 345; 9, 165. über die Erhebung der Umsaatz- 
steuer bei einer Grundstücksübertragung, die im 
Wege der S. erfolgt, s. OVG. 51, 96; 63, 124, 
über die im Falle des Eigentumsüberganges auf 
Grund eines in die Form einer S. gekleideten 
Vertrags vgl. OVG. im PrVVBl. 26, 201 und bei 
einer gemischten S. OVG. das. 27, 230. Uber 
ältere landesherrliche S. eines Grundstücks unter 
der Zweckbestimmung seiner Besetzung mit Ge- 
bäuden s. OVG. 45, 393. 
V. S. von Todes wegen, die in 
einer letztwilligen Verfügung gemacht werden, 
unterliegen dem Testamentsstempel (TSt. 66 
LStG.); s. den Artikel Testamente VII. 
Außerdem ist von ihnen nach dem Tode des 
Schenkgebers Erbschaftssteuer zu entrichten; s. 
Erbschaftssteuer II. 
S. unter Lebenden unterliegen nach 
§# 55, 56 RErb St G. der gleichen Steuer wie der 
Erwerb von Todes wegen mit der Maßgabe, 
30“
	        
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