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daß an Stelle der Verhältnisse des Erblassers
und des Erwerbers die Verhältnisse des Schen-
kers und des Beschenkten berücksichtigt werden.
Als ein Erwerb durch S. gilt auch ein Erwerb,
der infolge der Vollziehung der einer S. bei-
gefügten Auflage oder infolge der Bewirkung
einer Leistung, von welcher der Schenker eine
S. abhängig gemacht hat, oder sofern die S.
der Genehmigung einer Behörde unterliegt, in-
folge der Vollziehung einer Anordnung dieser
Behörde erlangt wird. Einer S. unter Leben-
den steht ferner gleich das in einem Stiftungs-
geschäft unter Lebenden von dem Stifter zu-
gesicherte und auf die Stiftung übergegangene
Vermögen. Schriftliche Beurkundung ist nicht
Voraussetzung der Steuerpflicht, nur der sonst
vorgeschriebenen Anmeldung des steuerpflichtigen
Erwerbes bedarf es nicht, wenn die S. gericht-
lich oder notariell beurkundet ist; der Gegenstand
der Besteuerung ist also nicht in der Schenkungs-
urkunde, sondern in dem Rechtsgeschäfte der S.
zu finden. Eine Befreiung von der Steuer
tritt außer in allen Fällen der Befreiung von der
Erbschaftssteuer (§§ 11—13) noch bei S. an
Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder
ihrer Ausbildung oder bei dem schenkungs-
weise erfolgten Erlasse von Forderungen, die
durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke
begründet sind, sowie dann ein, wenn durch
die S. einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Räücksicht entsprochen
wird. Ob letzteres zutrifft, ist von Fall zu Fall
zu entscheiden; es kommt dabei — auch soweit
es sich um die Höhe der S. handelt — auf die
soziale und Berufsstellung, das Vermögen der
Beteiligten, die zwischen ihnen bestehenden per-
sönlichen Beziehungen usw. an. Zweifellos ge-
hören hierher S. zu wohltätigen Zwecken, Weih-
nachts-, Namentags-, Geburtstags-, Braut= und
Hochzeitsgeschenke, die der Verkehrssitte ent-
sprechend gemacht werden. Auch der Fall,
daß ein Fideikommißbesitzer seinen Familien-
angehörigen über den Rahmen seiner rechtlichen
Verpflichtung hinaus eine angemessene Unter-
stützung gewährt, wird hierher gerechnet. Sog.
Gratifikationen an Beamte, Angestellte u. dgl.
unterliegen ebenfalls nicht der Steuer, da sie
überhaupt nicht als S. anzusehen sind. Mit-
giften und Aussteuern sind nur insoweit steuer-
frei, als sie nach den §§8 516, 1620, 1624 BGB.
nicht als S. gelten oder bei ihnen einer der
für alle S. geltenden Befreiungsgründe zutrifft.
Eine Befreiung tritt ferner ein bei S. beweg-
licher Sachen im Werte von nicht mehr als
3000 .K an die im § 10 I bis III des G. be-
zeichneten Personen (Eltern, Geschwister, Ab-
kömmlinge ersten und zweiten Grades von
Geschwistern, Großeltern, Schwicger= und Stief-
eltern und -kkinder, an Kindes Statt angenom-
mene Personen usw.), sofern die Sachen dem
persönlichen Gebrauche des Beschenkten oder
seiner Familienangehörigen zu dienen bestimmt
sind. Im übrigen wird die Steuerpflicht nicht
dadurch ausgeschlossen, daß die S. zur Beloh-
nung oder unter einer Auflage gemacht oder in
die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
Die entrichtete Steuer ist zu erstatten, soweit
das Geschenk wegen eines auf Gesetz beruhen-
den Rückforderungsrechts hat herausgegeben
Schenkungssteuer — Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung
werden müssen, ferner wenn die Herausgabe
nach Maßgabe des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB.
durch Zahlung des für den Unterhalt erforder-
lichen Betrags abgewendet worden ist (s. o. IV),
oder wenn der Schenker die Erfüllung des
schenkweise erteilten Versprechens auf Grund
des § 519 BG. verweigert hat (s. o. III).
In allen sonstigen Beziehungen finden auf die
Erhebung und Verwaltung der Schenkungs-
steuer die Vorschriften über die Erbschafts-
steuer Anwendung; f. daher Erbschafts-
steuer.
Reichel, Schenkungen unter Ehegatten, Gruchots-
Beitr. 52, 354; Krug, Schenkungen des Ehemannes
während der Gütergemeinschaft, daselbst 49, 553; Wei-
rauch, Die gemischte Schenkung, ebenda 48, 229;
Goldschmidt, Die gemischte Schenkung; Müller,
Die gemischte Schenkung, Iherings J. 48, 209; Hay-
mann, Die Schenkungen unter einer Auflage; Ort-=
loff, Die Schenkung, Arch BürgR. 21, 269; ay-
mann, Zur Grenzziehung zwischen Schenkung und ent-
geltlichem Geschäft, Iherings J. 56, 86.
Schenkungsstener s. Erbschaftssteuer II
g und Schenkungen V.
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung.
I. Allgemeines. Als S. f. A. fungieren.
die Schiedsgerichte der Versicherungsanstalten
(Inv VG. 8§8 103 ff.) und die Schiedsgerichte
der zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen
(s. Zugelassene besondere Kassen-
einrichtungen). Schiedsgerichte der zuerst
genannten Art bestehen in Preußen für jeden
Regierungsbezirk und für den Stadtkreis Berlin
eins. Das Schiedsgericht in Hannover umfaßt
jedoch auch die Fürstentümer Schaumburg-Lippe
und Pyrmont, das Schiedsgericht in Schleswig
auch das Fürstentum Lübeck, das Schiedsgericht
in Kassel auch das Fürstentum Waldeck, das
Schiedsgericht in Trier auch das Fürstentum
Birkenfeld. Die Sitze der S. sind in den Re-
gierungshauptstädten, nur das Schiedsgericht für
den Reg.-Bez. Potsdam hat seinen Sitz in
Berlin. Bei der als besondere Kasseneinrich-
tung zugelassenen Pensionskasse für die Arbeiter
der preuß. Staatseisenbahnverwaltung in Berlin
bestehen für jeden Eisenbahndirektionsbezirk ein
Schiedsgericht am Sitze der Eisenbahndirektion,
bei der Norddeutschen Knappschaftspensions-
kasse zwei Schiedsgerichte, in Halle a. S. und
in Clausthal, beim Saarbrücker Knappschafts-
verein und bei dem Allgemeinen Knappschafts-
verein zu Bochum je ein Schiedsgericht in
Saarbrücken und in Bochum.
II. Zuständigkeit. Die Zuständigkeit
des einzelnen S. f. A. bestimmt sich nach fol-
genden Gesichtspunkten: 1. Streitigkeiten über
Ansprüche aus der Unfallversicherung (Abände-
rungsgesetz — RuBl. 1900, 573 — § 3). Nach
5*# 76 Abs. 2 GU BG., §8 82 Abs. 2 Lu G., § 37
Abs. 1 Bu#B#. ist die Berufung gegen den
Bescheid der Berufsgenossenschaft bei dem
Schiedsgerichte zu erheben, in dessen Bezirke
der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet
hat, belegen ist. Gemäß § 80 Abs. 2 SuG.
ist das Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Heimatshafen desjenigen Fahrzeugs belegen
ist oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, in
welchem der Unfall sich ereignet hat. Ist der
Heimatshafen nicht im Bezirk eines Schieds-
gerichts belegen, so ist die Berufung bei dem
für den Sitz der Berufsgenossenschaft zustän-