Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung
digen Schiedsgericht zu erheben. 2. Streitig-
keiten über Ansprüche aus der Invalidenversiche-
rung. Für die Entscheidung über die Berufung
ist nach § 114 Abs. 2 Inv VWG. das Schiedsgericht
zuständig, in dessen Bezirke der Sitz der unteren
Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle gelegen
ist, bei welcher der Anspruch auf Rente anzu-
melden ist. Die Schiedsgerichte der zugelassenen
Kasseneinrichtungen sind zuständig für Streitig-
keiten aus der Unfallversicherung rücksichtlich aller
Unfälle, welche sich in den der Kasseneinrichtung
angehörenden Betrieben ereignet haben (Ab-
änderungsgesetz § 3 Abs. 1), und für Streitig-
keiten über Ansprüche auf Invaliden- oder
Altersrente, welche von Personen erhoben wer-
den, die bei der zugelassenen Kasseneinrichtung
versichert sind (Inv VG. 8 8 Abs. 1 Ziff. 4).
Den Schiedsgerichten der als besondere Kassen-
einrichtungen zugelassenen Knappschaftsvereine
kann die Entscheidung der Streitigkeiten aus dem
Berggesetz ((. Schiedsgerichte der
Knappschaftsvereine) übertragen wer-
en.
III. Zusammensetzung. Die S. f. A.
bestehen aus einem Vorsitzenden, für den min-
destens ein stellvertretender Vorsitzender bestellt
werden muß, und aus Beisitzern. Die Vor-
sitzenden werden aus der Zahl der öffentlichen
Beamten durch den HM. und, soweit sie der
inneren Verwaltung angehören, in Gemeinschaft
mit dem Md J. ernannt. Die Vorsitzenden der
Schiedsgerichte in Berlin und Oppeln sind
Oberregierungsräte. Die Vereidigung erfolgt
durch den Regierungspräsidenten, in Berlin
durch den Polizeipräsidenten (Erl. vom 20. Dez.
1900 — MBl. 1901, 9 — Ziff. 1). Name und
Wohnort der Vorsitzenden werden im Reichs-
anzeiger und im HMl. veröffentlicht (vgl.
Inv WG. § 105). Die Beisitzer werden, soweit
es sich um Streitigkeiten aus der Invaliden-
versicherung handelt, in der durch das Statut
der Versicherungsanstalt (s. d.) bestimmten Zahl,
soweit es sich um Streitsachen aus der Unfall-
versicherung handelt, in der vom Regierungs-
präsidenten (in Berlin vom Polizeipräsidenten)
bestimmten Zahl auf fünf Jahre vom Ausschusse
der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen
Teilen in getrennter Wahlhandlung von den
Arbeitgebern und den Versicherten nach ein-
facher Stimmenmehrheit gewählt (Inv VG. 8§ 90,
104 Abs. 3; Abänderungsgesetz § 4). Der Regie-
rungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident)
bestimmt, wieviel Beisitzer aus solchen Berufs-
genossenschaften und Ausführungsbehörden zu
wählen sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts
vertreten sind. Den Vorständen der Berufs-
genossenschaften und Ausführungsbehörden ist
Gelegenheit zu geben, geeignete Arbeitgeber in
Vorschlag zu bringen. Da bei den Verhand-
lungen über Unfälle in der Land= und Forst-
wirtschaft oder in Bergbaubetrieben Beisitzer
aus diesen Berufszweigen zugezogen werden
müssen, so müssen solche Beisitzer in ausreichen-
der Zahl gewählt werden (Abänderungsgesetz
§ 5, 7). Wählbar zu Vertretern der Arbeit-
geber und der Versicherten sind nur deutsche,
männliche, volljährige, im Bezirke der Versiche-
rungsanstalt wohnende Personen. Nicht wähl-
bar ist, wer zum Amt eines Schöffen unfähig
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ist. Wählbar sind nur Arbeitgeber der der In-
validenversicherung unterliegenden Personen und
diese selbst (Inv VG. 8 88). Mitglieder des Vor-
stands der Versicherungsanstalt (s. d.), Ver-
treter der Arbeitgeber und Versicherten bei den
unteren lianpehsünhen (s. d.) oder Bei-
sitzer der Rentenstellen (DVersicherungs-
anstalten IV 3) sind nicht wählbar. Bei-
sitzer für die Unfallversicherung müssen außer-
dem, soweit sie als Vertreter der Arbeitgeber ge-
wählt werden sollen, zu den stimmberechtigten
Mitgliedern der Berufsgenossenschaften, deren
gesetzlichen Vertretern und bevollmächtigten Lei-
tern ihrer Betriebe oder zu den Beamten der
Betriebe gehören, für welche die Ausführungs-
behörde bestellt ist. Vorstandsmitglieder der Be-
rufsgenossenschaften oder der Sektionen und
Vertrauensmänner dürfen nicht gewählt werden.
Soweit die Beisitzer für die Versicherten gewählt
werden sollen, müssen sie in einem der Berufs-
genossenschaft oder Ausführungsbehörde unter-
stehenden Betriebe beschäftigt werden. Solange
und soweit die festgesetzte Zahl der Beisitzer
nicht gewählt ist oder die Gewählten ihre Dienst-
leistungen verweigern, hat die untere Verwal-
tungsbehörde (s. d.), in deren Bezirke der Sitz
des Schiedsgerichts gelegen ist, die fehlenden
Beisitzer zu ernennen (Abänderungsgesetz § 6).
Die Amtsdauer dieser Beisitzer erlischt, sobald
der Ausschuß der Versicherungsanstalt Beisitzer
gewählt hat (AN. 17, 364). Die Beisitzer für die
Invalidenversicherung, müssen mindestens zur
Hälfte am Sitze des Schiedsgerichts oder in einer
Entfernung bis zu 10 km vom Sitze des Schieds-
gerichts wohnen; für die übrigen Beisitzer kann
bestimmt werden, wie viele von ihnen am Sitze
des Schiedsgerichts oder in dessen naher Um-
gebung wohnen oder beschäftigt sein müssen
(Inv VG. 88§ 62 Abs. 3, 104 Abs. 5; Abänderungs-
gesetz § 4 Abs. 2). Das Amt der Beisitzer ist
ein Ehrenamt. Wegen der Ablehnung der Wahlen,
Gewährung der Entschädigung barer Aus-
lagen usw. und der unbehinderten Ausübung
des Amts gelten die entsprechenden Vorschrif-
ten für die Mitglieder der Organe der Ver-
sicherungsanstalten (s. d. IV 4; Inv WG. § 104
Abs. 5). Die Bezüge der Beisitzer setzt der Vor-
sitzende fest (Inv VG. 8 83 Abs. 3), der auch die
Vereidigung bewirkt (Inv VWG. § 83 Abs. 3,
§ 104 Abs. 5). Die Enthebung eines Beisitzers
aus dem Amt erfolgt durch den Vorsitzenden
(Inv W. § 104 Abs. 5 Ziff. 2). Wegen der
Amtsniederlegung ist § 1889 BGB. sinngemäß
anzuwenden (AN. 28, 397). Die Zusammen-
setzung der Schiedsgerichte für zugelassene be-
sondere Kasseneinrichtungen wird durch deren
Statut geregelt (AN. 18, 527).
IV. Hilfsbeamte. Die Bureau-, Kanzlei-
und Unterbeamten des Schiedsgerichts sind Be-
amte der Versicherungsanstalt (s. d. IV 4);
ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der
Versicherungsanstalt nach Mnhörung des Vor-
sitzenden des Schiedsgerichts (Inv VG. § 104
Abs. 4). Ihm steht die unmittelbare Dienst-
aufsicht über die Hilfsbeamten zu; Disziplinar-
strafen gegen dieselben verhängt jedoch, sofern
sie bei der Rentenstelle im Hauptamt angestellt
sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im
übrigen die ihnen im Hauptamte vorgesetzte