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Dienstbehörde (Inv VG. § 83 Abs. 3). Der Vor-
sitzende kann den Hilfsbeamten des Schieds-
gerichts nur nach Maßgabe der für die Beamten
der Versicherungsanstalt üblichen Grundsätze,
davon abweichend nur mit Zustimmung des
Vorstands der Versicherungsanstalt Urlaub er-
teilen. In jedem Fall ist aber eine vorherige
Verständigung mit dem Vorstand erforderlich,
wenn durch die Beurlaubung eine Stellvertre-
tung notwendig wird (AN. 18, 397). Für die
Schiedsgerichte für zugelassene besondere Kassen-
einrichtungen sind die Bestimmungen des Sta-
tuts maßgebend.
V. Verfahren. Der Vorsitzende beruft
das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen
desselben. Das Schiedsgericht entscheidet in
der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen.
sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte
befinden müssen. Seine Entscheidungen erfolgen
nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens
innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung
den Parteien zugestellt werden. Die Beisitzer
werden in der durch das Statut der Versiche-
rungsanstalt festgesetzten Reihenfolge zugezogen.
Will der Vorsitzende hiervon abweichen, so muß
er die Gründe aktenkundig machen. Im übrigen
ist das Verfahren der S. f. A. durch Allerh V.
vom 22. Nov. 1900 (RBl. 1017) geregelt.
Auf Antrag der Berufsgenossenschaft, der Aus-
führungsbehörde oder eines Entschädigungsbe-
rechtigten hat der Vorsitzende abweichend von
der festgesetzten Reihenfolge Beisitzer aus den
Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft oder
Ausführungsbehörde zuzuziehen, welcher der Be-
trieb, in der sich der Unfall ereignet hat, angehört
(Abänderungsgesetz § 7). Das Verfahren vor
den Schiedsgerichten für zugelassene besondere
Kasseneinrichtungen ist nach Inv VG. § 8 durch
das Statut geregelt. Das Schiedsgericht kann
in Streitigkeiten aus der Unfallversicherung den
betreffenden Betrieb in Augenschein nehmen
und dem Verletzten, dessen Erscheinen als er-
forderlich bezeichnet ist oder angesehen wird,
eine Reiseentschädigung zubilligen (Abänderungs-
gesetz § 9). Die Vernichtung der Akten ist durch
Erl. vom 30. Dez. 1904 (OMBl. 1955, 17) ge-
regelt.
VI. Kosten (Inv WG. § 107; Abänderungs-
gesetz § 10). Die Kosten des Schiedsgerichts,
einschließlich der Bezüge der Beisitzer und der
Hilfsbeamten sowie der Kosten des Verfahrens
vor demselben, trägt die Versicherungsanstalt;
sie sind ihr nach Ablauf des Rechnungsjahres
von den beteiligten Berufsgenossenschaften und
Ausführungsbehörden anteilig zu erstatten. Die
Verteilung der Kosten auf die Versicherungs-
anstalten, die Berufsgenossenschaften und Aus-
führungsbehörden erfolgt durch den Vorsitzen-
den des Schiedsgerichts nach Maßgabe der Be-
stimmungen des RVA. vom 29. Jan. 1902
(AN. 28, 246). Die Kosten des Verfahrens,
welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen,
sind von demjenigen Träger der Versicherung
zu zahlen, gegen dessen Bescheid die Berufung
eingelegt ist (Abänderungsgesetz § 10). Über
die Beschaffung der Geschäftsräume und Ge-
schäftsbedürfnisse wird von dem Vorsitzenden im
Einvernehmen mit dem Vorstande der Ver-
sicherungsanstalt Bestimmung getroffen. Bei
Schiedsgerichte für Knappschaftsvereine
Meinungsverschiedenheiten entscheidet der HM.
und Md J. (Inv WG. 8§ 107 Abs. 2).
VII. Vertrauensärzte. Das Schieds-
gericht wählt (Abänderungsgesetz § 8) bei Be-
ginn eines jeden Geschäftsjahres in seiner ersten
Spruchsitzung aus der Zahl der am Sitze des
Schiedsgerichts wohnenden approbierten Arzte
diejenigen aus, welche als Sachverständige bei
den Verhandlungen vor dem Schiedsgerichte
nach Bedarf zuzuziehen sind. Die Namen der
Arzte sind in den Regierungs-, Amts= und Kreis-
blättern bekanntzumachen. Das Verfahren ist
durch Anw. vom 21. Okt. 1909 (HOMl. 493)
geregelt. S. auch Rechtshilfe.
VIII. Statistik. UÜber die Geschäftstätig-
keit der S. f. A. wird alljährlich im HM Bl. und
in den AN. des RV. (Geschäftsbericht) eine
Nachweisung veröffentlicht.
Appelius und Düttmann, Das Berfahren
vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, 1901.
Schiedsgerichte für Knappschaftsvereine. Seit
Inkrafttreten des G., betr. die Abänderung
des VII. Titels im Allg Berg G. vom 24. Juni
1865, vom 29. Juni 1906 (GS. 199) gibt es
in Preußen zwei Arten von S. f. K., und zwar
einmal die Schiedsgerichte, die für die als beson-
dere Kasseneinrichtungen (s. Zugelassene
besondere Kasseneinrichtungen)
eingerichtet und zur Entscheidung von Streitig-
keiten aus Invalidenversicherung zuständig sind.
Solche Schiedsgerichte bestehen in Halle und
Clausthal für die Norddeutsche Pensionskasse in
Halle a. S., in Bochum für den Allgemeinen
Knappschaftsverein in Bochum und in St. Jo-
hann-Saarbrücken für den Saarbrücker Knapp-
schaftsverein in St. Johann-Saarbrücken. Da-
von verschieden sind die S. f. K., die auf Grund
des § 186 a a. a. O. meistens für den Bezirk
jedes Oberbergamts errichtet werden sollen und
über Berufungen gegen Entscheidungen der zu-
ständigen Knappschaftsorgane zu entscheiden
haben, durch welche der Anspruch auf Pensions-
kassenleistungen (s. Knappschaftsvereine V)
abgewiesen oder der Höhe oder der Zeitdauer
nach festgestellt wird oder welche das Mit-
gliedsverhältnis zur Pensionskasse oder die zu
dieser Kasse zu entrichtenden Eintrittsgelder
und Beiträge betreffen. Von diesen S. f. K.
bestehen nur zwei, und zwar in Bonn für
die vom Oberbergamt Bonn beausfsichtigten
Knappschaftsvereine mit Ausnahme derjenigen
in St. Johann-Saarbrücken und in Hosten-
bach und in Breslau für die vom Oberberg-
amt in Breslau beaufsichtigten Knappschafts-
vereine, während den Schiedsgerichten für die
als besondere Kasseneinrichtungen zugelassenen
Knappschaftsvereine auf Grund der § 186 a
Abs. 3, § 186 i Abs. 1 a. a. O. die Entscheidung
über Pensionsansprüche übertragen worden ist
(Erl. vom 29. Okt. 1907 — ZBergr. 1908, 41). —
Für die Zusammensetzung, Zuständigkeit und das
Verfahren vor den S. f. K., die als besondere
Kasseneinrichtungen zugelassen sind, sind die für
die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (s. d.)
geltenden Bestimmungen maßgebend. Für die
übrigen S. f. K. finden sich die maßgebenden
Bestimmungen im BergG. 8§ 186 b ff. Danach
besteht jedes S. f. K. aus einem Vorsitzenden
und mindestens einem stellvertretenden Vor-