Schiedsgerichte in Rennangelegenheiten — Schiedsmänner
sitzenden, die aus der Zahl der öffentlichen Be-
amten vom HM. ernannt werden, und aus Bei-
sitzern, deren Zahl vom HM. bestimmt wird,
mindestens aber 32 betragen muß. Die Beisitzer
müssen von der Generalversammlung der Knapp-
schaftsvereine (s. d. VIII 3) zu gleichen Teilen
von den Werksbesitzern oder ihren Vertretern
und von den Knappschaftsältesten nach einfacher
Stimmenmehrheit auf fünf Jahre aus ihrer
Mitte gewählt werden (§ 186 b). Wählbar sind
nur männliche, im Bezirke der beteiligten Knapp-
schaftsvereine wohnende Personen, die die
deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, das 30. Le-
bensjahr vollendet haben, der deutschen Sprache
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mindestens fünf Mitgliedern. Über die Zusam-
mensetzung der Großen Schiedsgerichte ist das
Nähere aus dem Hof= und Staatshandbuche (für
1911 S. 196) zu ersehen, sie bestehen aus einem
vom Könige ernannten Vorsitzenden, je einem
Rate des Ms„L. und des IM. und sechs tech-
nischen von dem Union-Klub und den Renn-
vereinen gewählten Mitgliedern.
Schiedsmänner. I. Während die Schieds-
richter (s. d.) Rechtsstreitigkeiten statt der sonst
dazu berufenen Gerichte entscheiden, sollen
die S. Rechtsstreitigkeiten vermitteln und aus-
gleichen, so daß sie auf gütlichem Wege ohne
Entscheidung erledigt werden. Zur Aufnahme
in Wort und Schrift mächtig und zum Amt eines von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, na-
Schöffen fähig sind (§ 186 c). Der Vorsitzende
und die Beisitzer werden vereidigt (§ 186 d).
Die Beisitzer erhalten Reisekosten, Ersatz barer 1883 — Mhl. 1419.
Auslagen und Ersatz für entgangenen Arbeits-
verdienst. Sie können vom Oberbergamt wegen
unpünktlichen Erscheinens zur Sitzung oder wegen!
Nichterfüllung ihrer sonstigen Obliegenheiten mit
Geldstrafen bis 500 . bestraft werden. Durch
Beschluß des Oberbergamts können Beisitzer
wegen Fortfalls der Wählbarkeit oder wegen
grober Pflichtverletzungen des Amtes enthoben
werden (§ 186e). Das Verfahren vor den
Schiedsgerichten, die in Besetzung von fünf Mit-
gliedern entscheiden, ist, soweit es im
nicht geregelt ist, auf Grund des § 186 e durch
tal. V. vom 29. Nov. 1907 (GS. 301) geregelt.
Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der Knapp-
schaftsverein, für dessen Bezirk das Schieds-
gericht gebildet ist. Erstreckt sich das Schieds-
gericht über mehrere Knappschaftsvereine, so
werden die Kosten durch das Oberbergamt nach
der Mitgliederzahl verteilt. Die Kosten des Ver-
fahrens trägt der Knappschaftsverein,
dessen Entscheidung Berufung eingelegt ist
(§ 186 h). Die Berufung ist binnen einem
Aonat bei dem Schiedsgericht zu erheben; sie
hat keine aufschiebende Wirkung (§S 186 k).
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte
steht beiden Teilen die Revision an das Ober-
schiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten (s.
d.) zu.
Schiedsgerichte in Rennangelegenheiten.
Streitigkeiten in Rennangelegenheiten sind durch
die Statuten der Rennvereinc, denen sich die
Teilnehmer an den Pferderennen auf Grund
der Rennpropositionen unterwerfen, allgemein
der schiedsrichterlichen Erledigung überwiesen.
Die Bestimmungen darüber finden sich in den
Reglements für das Große Schieds-
gericht für Flachrennen und Ren-
nen mit Hindernissen, Allerhöchst be-
stätigt 11. April 1881 (mit den zahlreichen dazu
ergangenen Nachträgen in dem Wochenrenn-
kalender des Union-Klubs veröffentlicht) und für
das Große Schiedsgericht für die (8#
Trabrennen, Allerhöchst bestätigt 7. März
1892 (samt den Nachträgen im Trabrennkalender
veröffentlicht). Über Streitigkeiten entscheidet
danach zunächst das bei jedem Rennverein ge-
bildete Vereinsschiedsgericht. Seine Entschei-
dung gilt als Schiedsspruch im Sinne der 8PO.,
wenn nicht dagegen die Entscheidung des Großen
Schiedsgerichts angerufen wird. Die Großen
Schiedsgerichte entscheiden in der Besetzung von
gegen:
§ 186 g.
mentlich auch zur Beglaubigung von Unter-
schriften, sind sie nicht befugt (Zirk. vom 8. Juli
Sie haben in Preußen
schon seit langer Zeit (seit 1827) eine segens-
reiche Wirksamkeit entfaltet, von der aber viel-
fach angenommen wird, daß sie, namentlich so-
weit es sich um die freiwillig benutzte Tätigkeit
der S. handelt, deren Inanspruchnahme und
Erfolge mehr und mehr zurückgehen, durch eine
andere Ausgestaltung der Einrichtung noch we-
sentlich erhöht werden könnte. Die näheren Be-
stimmungen, welche jetzt über sie gelten, sind
in der Schiedsmannsordnung vom 29. März
1879 (GS. 321) enthalten, zu deren Ausführung
die Allg. Vf. vom 27. Aug. 1879 (Ml. 200;
JMBl. 306) und vom 8. April 1882 (M Bl. 63:
ändert und durch 8
ZMꝛ vi. 87) ergangen sind und die durch § 35
LStG. vom 31. Juli 1895 (GS. 413) — jetzt
vom 30. Juni 1909 (G. 535) und Art. 3
des G. vom 22. Sept. 1899 (GS. 284) abge-
1 Nr. II, 10 der V. vom
22. März 1891 (GS. 39) in Helgoland einge-
führt worden ist. Dadurch, daß ein Ausländer
zum S. bestellt worden ist, wird seine Naturali--
sation nicht ersetzt (OVG. 56, 279).
II. Die Anrufung der S. ist teils obli-
gatorisch, teils freiwillig. Das erstere gilt bei
Beleidigungen insofern, als die Erhebung einer
Privatklage, wenn die Parteien in demselben
Gemeindebezirke wohnen, erst zulässig ist, nach-
dem von dem S., in dessen Bezirke der Be-
schuldigte wohnt, die Sühne erfolglos versucht
worden ist (St Pe.e 5. 420). Im übrigen können
die S. bei allen auf Antrag zu verfolgenden
Beleidigungen und Körperverletzungen und in
allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über ver-
mögensrechtliche Ansprüche zum Zwecke der
Sühneverhandlung als Vergleichsbehörde in An-
spruch genommen werden (Schiedsmannsord-
nung §§ 12, 33). Zuständig ist der S., in dessen
Bezirke der Gegner des Antragstellers seinen
Wohnsitz hat. Ein an sich unzuständiger S.
wird jedoch durch ausdrüdliche oder stillschwei-
gende Vereinbarung der Parteien zuständig
13). In einzelnen Fällen ist der S. von
der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes aus-
geschlossen (§ 15), in anderen soll er oder kann
er die Ausübung des Amtes ablehnen (88 16,
17). Zu den Fällen, in denen er die Ausübung
ablehnen soll, gehört der, daß er der Sprache
der Parteien nicht mächtig ist. Gegen die Partei,
welche nicht erscheint, ohne dies spätestens an
dem dem Terminstage vorhergehenden Tage
dem S. angezeigt zu haben, kann dieser eine