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zur Gemeindekasse fließende Geldstrafe von
50 Z bis 1.K verhängen (8 22). Diese Geld-
strafe wird wie eine Gemeindeabgabe beige-
trieben; eine Umwandlung in eine Freiheits-
strafe im Falle des Unvermögens findet nicht
statt. Die Verhandlung der Parteien
wegen deren Ladung vgl. Re#Z. 62, 176 —
vor dem S. ist mündlich. Der S. kann im Ein-
verständnisse mit den Parteien Zeugen und
Sachverständige, welche freiwillig vor ihm er-
schienen sind, hören. Zur Beeidigung der
Zeugen und Sachverständigen und zur Ab-
nahme eines Parteieids ist er nicht befugt
(§5 23, 24). Zur Einsicht von Urkunden und
zur Einnahme des Augenscheins auf Antrag
der Beteiligten erscheint der S. berechtigt, aber
nicht verpflichtet. Er führt ein Protokollbuch,
in welches die zustande gekommenen Vergleiche
in der Sprache der Parteien, und wenn nur
eine Partei der deutschen Sprache mächtig ist,
in dieser und der fremden Sprache oder ein
kurzer Vermerk über das Nichtzustandekommen
aufzunehmen sind (88 25—28).
einem S. geschlossenen Vergleiche findet die ge-
richtliche Zwangsvollstreckung statt (Schieds-
mannsordnung § 32; AG. z. G. vom 17. Mai
1898, betr. Anderungen der 8PO., vom 22. Sept.
1899 — GS. 284 — Art. 3; B8PO. 8 801).
III. Für jede Gemeinde wird ein
S. bestellt. Kleine Gemeinden können mit ande-
ren zu einem Schiedsmannsbezirke vereinigt,
größere in mehrere Bezirke geteilt werden.
Selbständige Gutsbezirke stehen den Gemeinden
gleich (Schiedsmannsordnung § 1). Wegen Ver-
öfsentlichung der Namen der bestellten S. f.
Erl. vom 14. April 1880 (Ml. 130). Das
Amt des S. ist ein Ehrenamt. Zu ihm ist nicht
zu berufen, wer das 30. Lebensjahr nicht voll-
endet hat, wer nicht in dem betreffenden Schieds-
mannsbezirke wohnt, wer infolge strafgericht-
licher Verurteilung die Befähigung zur Be-
kleidung öffentlicher Amter verloren hat, wer
infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über sein Vermögen beschränkt ist (§ 2).
Aus bestimmten Gründen kann das Amt ab-
gelehnt und niedergelegt werden. Die un-
begründete Weigerung, es zu übernehmen, und
die unbegründete Niederlegung werden mit
stärkerer Heranziehung zu den Gemeinde= oder
Kreisabgaben und Ausschluß von der Teil=
nahme an der Vertretung und Verwaltung der
Gemeinde bestraft (§§ 8, 10). Die Wahl der
S. erfolgt mit Abweichungen für einzelne Lan-
desteile durch die Gemeindevertretungen, für
die aus mehreren Gemeinden zusammenge-
setzten Schiedsmannsbezirke durch die Kreis-
vertretungen, für selbständige Gutsbezirke durch
den Gutsvorsteher auf drei Jahre. Die Ge-
wählten bedürfen der Bestätigung durch das
Präsidium des Landgerichts. Sie werden bei
dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes auf Erfüllung
ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet (Allg. VefP.
vom 27. Aug. 1879 §§8 1—3). Bei Ausübung
ihres Amtes haben die S. die Rechte der Be-
amten. Sie fallen unter den § 53 St PO.; die
Versagung der Genehmigung ihrer Abhörung
als Zeugen im Privatklageverfahren ist gerecht-
fertigt, weil im Falle ihrer Vernehmung ihre Ver-
trauensstellung erschüttert und die Wirksamkeit
—
Aus dem vor
Schiedsmänner (bei Viehseuchen)
der Schiedsmannseinrichtung gefährdet würde.
Über die Haftpflicht des S. in dem Falle,
daß eine Ladung nicht in zuverlässiger Weise zu-
gestellt ist, s. RG.Z. 62, 176. Das Recht der Auf-
sicht über sie steht dem Präsidenten des Land-
gerichts, welcher die Befugnis hat, ihre ge-
samte Amtsverwaltung einer Revision zu unter-
ziehen, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und
dem IM. zu. In dem Rechte der Aussicht liegt
die Befugnis, die ordnungswidrige Ausführung
eines Schiedsmannsgeschäfts zu rügen. Be-
schwerden, welche den Geschäftsbetrieb oder
Verzögerungen betreffen, werden im Aussichts-
wege erledigt (Schiedsmannsordnung §#§8 3—7;
Allg. Vf. vom 27. Aug. 1879 §§8 1—3; Allg. Bf.
vom 8. April 1882). Jeder S. erhält einen
Stellvertreter (§ 12). Wegen der Amtsenthebung
s. § 9 der Schiedsmannsordnung. Das Ver-
fahren vor den S. ist kosten= und stempel-
frei; nur Schreibgebühren und bare Auslagen
werden berechnet (Schiedsmannsordnung §§ 40
bis 44; LSt G. vom 30. Juni 1909— GS. 535—
48). Der vor einem S. ausgenommene Ver-
gleich ist dann stempelpflichtig — mit 3.14—, wenn
darin ein anderweites Rechtsgeschäft neu begrün-
det oder ein bisher nicht in stempelpflichtiger Form
zustande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt
oder im wesentlichen aufrechterhalten worden ist
(LSt G. Tarif 67). Die sächlichen Kosten des
Schiedsmannsamts fallen der Gemeinde oder
dem Gutsbezirke zur Last (Schiedsmannsord-
nung § 45). Wegen der Verwendung von
Stempelzeichen und der Entwertung von Stem-
pelbogen und Stempelmarken durch die S. f.
die AusfBest. zum LStG. vom 16. Aug. 1910
(Abg BBl. Beil. zum 20. Stücke Ziff. 12 Nr. 4,
13 Nr. 3, 18, 22 Nr. 4. Uübersichten über die
Tätigkeit der S. werden im JMl. und im Ml.
veröffentlicht. Im Jahre 1909 gab es 18 333 S.,
welche durch Vergleich erledigten von 207 319 Be-
leidigungen und Körperverletzungen 60 148 und
von 5509 bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2498.
IV. Statt von den S. ist für Privatklagen
gegen Studierende wegen Beleidigungen der
Sühneversuch von dem Rektor (Prorektor) und
in dessen Vertretung von dem Universitäts-
richter (Syndikus) der betreffenden Hochschule
vorzunehmen (Schiedsmannsordnung § 39; Allg.
Vf. vom 22. Aug. 1879 — Jll. 251).
V. In wesentlich anderer Art als der vor-
stehenden kommen noch sonst S. vor, so bei
der Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen,
s. Schiedsmänner (bei Biehseu-
chen).
zur Schiedsmannsordnung vom
Kommentare
29. März 1879 von Florschütz= Schultze (Görlitz),
1904, und Halle, 1903; Christiani, GWie hat der
Kurt, Leitsaden
Schiedsmann sein Amt zu führenkl;
für preußische Schiedsmänner.
Schiedsmänner (bei Biehseuchen) sind Sach-
verständige, welche von den Kreistagen und in
Stadtkreisen von den Gemeindevertretungen be-
zeichnet werden, um in Gemeinschaft mit dem
beamteten Tierarzt den gemeinen Wert der bei
Seuchenausbrüchen auf polizeiliche Anordnung
getöteten oder nach dieser Anordnung gefallenen
Tiere abzuschätzen. Das Nähere hierüber s. 8§ 18,
19 des G. vom 12. März 1881 (GS. 128) und
Entschädigung bei Viehseuchen lII.
Beamte im Sinne des Konfliktsgesetzes vom