Schiffahrtshindernisse 477
wig 248). Demnächst ist ein entsprechender
Tarif für den König-Wilhelm-Kanal unterm
30. Juni 1904 (Reg ABl. Königsberg 430) er-
lassen und der Tarif für den Dortmund-Ems-
Kanal unterm 5. Aug. 1904 (RegAl. Münster
1905, 1; 1907, 283 und 1910, 81) mit den
anderen Tarifen in tunlichste Übereinstimmung
gebracht worden. Ein entsprechender Tarif ist
sodann für die Emster wasserstraße unterm
23. Juni 1907 (RKeg ABl. Potsdam 307) er-
gangen, während die Gebühren für den Teltow-
kanal durch den Tarif vom 23. Sept. 1907
(Reg ABl. Potsdam 462) in ähnlicher Weise
geregelt sind. Außerdem ist der Tarif für die
Mainabgaben unterm 10. Aug. 1903 (RegAl.
Wiesbaden 467) erneuert worden, jedoch unter
Beibehaltung der bisherigen beiden Güter-
Für die Schlei
wird hamburgischerseits von Schiffen mit mehr
als 382 chm Nettoraumgehalt eine Abgabe unter
der Bezeichnung „Lotsgeld“ erhoben, deren Er-
trag auch zur Erhaltung des Fahrwassers und
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen dient.
ist durch den Tarif vom
30. Dez. 1874 (GS. 1875, 73) an Stelle der
früher von der Stadt Schleswig erhobenen
Last= und Feuergelder eine S. nach Art der
Abgaben für die Ostseehäfen einge führt worden.
Nachdem die Schiffahrtsstraße Stet-
tin-Swinemünde über das Haff wesent-
lich verbessert worden war, sind für deren Be-
nutzung S. eingeführt. Nach dem Tarif vom
30. Dez. 1900 (Reg Al. Stettin 1901, 6) ist
von den seewärts einkommenden und seewärts
ausgehenden Dampfern und Seeleichtern ein
klassen. Für die über preuß. Binnenwasserstraßen! Zuschlag zum Swinemünder Hafengelde zu ent-
und deutsche Seehäfen aus Osterreich--Ungarn
nach dem Auslande und in umgekehrter Rich-
tung vom Auslande nach Osterreich-Ungarn
gehenden Güter sind die tarifmäßigen S. von
1903 ab auf die Hälfte ermäßigt worden. Für
den Binnenschiffahrtsverkehr in den Seehäfen
und für den Verkehr auf den kleineren Schiff-
fahrtsstraßen sind die älteren Tarife noch in Kraft
verblieben.
b) Durch die neuen Tarife ist eine Steige-
rung der Abgabenerträge herbei-
geführt, indessen reichen die danach aufkom-
menden Einnahmen bei dem größten Teile der
Wasserstraßen nicht einmal zur Deckung der
laufenden Verwaltungs= und Unterhaltungs-
kosten aus. Es ist daher bei der Bekanntgabe
der neuen Tarife eine weitere Erhöhung der S.
vorbehalten. Außerdem ist für die im Interesse
der Schiffahrt regulierten und zurzeit abgaben-
freien natürlichen Wasserstraßen (s. unter IIh
die Einführung von S. in Aussicht genommen,
und zwar sollen die Abgaben so bemessen wer-
den, daß ihr Ertrag zugleich eine angemessene
Verzinsung und Tilgung derjenigen Aufwen-
dungen ermöglicht, die der Staat zur Verbesse-
rung oder Vertiefung der Flüsse über das
natürliche Maß hinaus im Interesse der Schiff-
fahrt gemacht hat. Eine entsprechende Bestim-
mung ist in dem G., betr. die Herstellung und den
Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905
(GS. 179) im § 19 mit der Maßgabe vorgesehen,
daß die Erhebung der Abgaben spätestens mit
Inbetriebsetzung des Rhein-Weser-Kanals oder
eines Teiles desselben zu beginnen hat (s. auch
unter 1).
IV. Die Abgaben für Seeschiff-
fahrtswege. Auf der Weser ist für die
Strecke unterhalb Bremerhaven auf Grund der
Staatsverträge vom 6. März 1876, 11. März
1891, 25. Febr. 1896 und 1. März 1900 ein
Feuer= und Bakengeld eingeführt, das von
Schiffen mit mehr als 200 chm Nettoraum-
gehalt zu zahlen ist. Außerdem werden nach
aßgabe des Rö. vom 5. April 1886 (RE-
Bl. 67) für die regulierte Strecke zwischen
Bremerhaven und Bremen S. seit 1895 er-
hoben, die von den Seeschiffen mit einem
Raumgehalt von mindestens 300 chm nach dem
Gewicht der geladenen Güter und nach Ein-
heitssätzen für sieben Güterklassen zu entrichten
sind. Für die Befahrung der Unterelbe
richten, während andere Schiffe von 2000 bis
2500 chm Nettoraumgehalt eine Abgabe von
6 3N und bei größerem Raumgehalt von 12 8
von jeder Tonne der beförderten Güter zahlen.
Daneben wird für die Zeit, während welcher
das Fahrwasser nur mit Hilfe von Eisbrechern
fahrbar ist, eine besondere Abgabe von dem
Nettoraumgehalt der Schiffe und für je 100 kg
der Ladung erhoben. Für die Befahrung des
1900 fertig gestellten Königsberger See-
kanals sowie der Königsberger Fahrrinne
im Frischen Haff werden S. von See-
schiffen mit mehr als 300 chm Nettoraumgehalt
erhobeen. Nach dem zurzeit geltenden Tarif
vom 16. März 1904 (Reg Al. Königsberg 160)
ist eine nach der Größe der Fahrzeuge abgestufte
Abgabe von dem Kubikmeter Nettoraumgehalt,
ferner von den seewärts eingehenden und see-
wärts ausgehenden Fahrzeugen ein Zuschlag
zum Pillauer Hafengeld und von der Schiffs-
ladung eine nach drei Güterklassen abgestufte
Abgabe für die Tonne zu entrichten. Daneben
wird eine Abgabe für die Benutzung der Eis-
brecher von der Ladung und vom Nettoraum-
gehalt der Schiffe erhoben. Wegen der Ab-
gaben für den Kaiser-Wilhelm-Kanal f. d.
S. auch Verkehrsabgaben.
Bal. Max Peters, Schiffahrtsabgaben, Bd. 1,
. 2, 1908, Verlag von Duncker 4 Humblot,
Schiffahrtshindernisse. Die Bezeichnung und
Beseitigung von S. wird wahrgenommen:
a) auf See außerhalb der Hoheitsgrenze (drei
Seemeilen — eine Seemeile = 1,855 km —
von der nächsten deutschen Küste), sofern das
Hindernis die Schiffahrt gefährdet und in der
Nähe der deutschen Küste liegt, seitens der
Reichsmarineverwaltung; b) auf See innerhalb
der Hoheitsgrenze vorbehaltlich der Fälle unter ##
bis e seitens desjenigen Bundesstaats, welchem
die Staatshoheit an der betreffenden Stelle
zusteht; c) auf See innerhalb der Gebietsgrenze
der Reichskriegshäfen seitens der Reichsmarine-
verwaltung; d) auf der Unter- und Außen-
weser, die nach den Staatsverträgen vom
12. Febr. 1887 bzw. vom 11. März 1891,
25. Febr. 1896 und 1. März 1900 seitens der
freien und Hansestadt Bremen im Interesse
der Schiffahrt ausgebaut sind und unterhalten
werden, nach Maßgabe dieses Interesses ohne
Rücksicht auf die Staatshoheit; e) auf der Unter-