Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffahrtshindernisse 477 
wig 248). Demnächst ist ein entsprechender 
Tarif für den König-Wilhelm-Kanal unterm 
30. Juni 1904 (Reg ABl. Königsberg 430) er- 
lassen und der Tarif für den Dortmund-Ems- 
Kanal unterm 5. Aug. 1904 (RegAl. Münster 
1905, 1; 1907, 283 und 1910, 81) mit den 
anderen Tarifen in tunlichste Übereinstimmung 
gebracht worden. Ein entsprechender Tarif ist 
sodann für die Emster wasserstraße unterm 
23. Juni 1907 (RKeg ABl. Potsdam 307) er- 
gangen, während die Gebühren für den Teltow- 
kanal durch den Tarif vom 23. Sept. 1907 
(Reg ABl. Potsdam 462) in ähnlicher Weise 
geregelt sind. Außerdem ist der Tarif für die 
Mainabgaben unterm 10. Aug. 1903 (RegAl. 
Wiesbaden 467) erneuert worden, jedoch unter 
  
Beibehaltung der bisherigen beiden Güter- 
Für die Schlei 
  
wird hamburgischerseits von Schiffen mit mehr 
als 382 chm Nettoraumgehalt eine Abgabe unter 
der Bezeichnung „Lotsgeld“ erhoben, deren Er- 
trag auch zur Erhaltung des Fahrwassers und 
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen dient. 
ist durch den Tarif vom 
30. Dez. 1874 (GS. 1875, 73) an Stelle der 
früher von der Stadt Schleswig erhobenen 
Last= und Feuergelder eine S. nach Art der 
Abgaben für die Ostseehäfen einge führt worden. 
Nachdem die Schiffahrtsstraße Stet- 
tin-Swinemünde über das Haff wesent- 
lich verbessert worden war, sind für deren Be- 
nutzung S. eingeführt. Nach dem Tarif vom 
30. Dez. 1900 (Reg Al. Stettin 1901, 6) ist 
von den seewärts einkommenden und seewärts 
ausgehenden Dampfern und Seeleichtern ein 
klassen. Für die über preuß. Binnenwasserstraßen! Zuschlag zum Swinemünder Hafengelde zu ent- 
und deutsche Seehäfen aus Osterreich--Ungarn 
nach dem Auslande und in umgekehrter Rich- 
tung vom Auslande nach Osterreich-Ungarn 
gehenden Güter sind die tarifmäßigen S. von 
1903 ab auf die Hälfte ermäßigt worden. Für 
den Binnenschiffahrtsverkehr in den Seehäfen 
und für den Verkehr auf den kleineren Schiff- 
fahrtsstraßen sind die älteren Tarife noch in Kraft 
verblieben. 
b) Durch die neuen Tarife ist eine Steige- 
rung der Abgabenerträge herbei- 
geführt, indessen reichen die danach aufkom- 
menden Einnahmen bei dem größten Teile der 
Wasserstraßen nicht einmal zur Deckung der 
laufenden Verwaltungs= und Unterhaltungs- 
kosten aus. Es ist daher bei der Bekanntgabe 
der neuen Tarife eine weitere Erhöhung der S. 
vorbehalten. Außerdem ist für die im Interesse 
der Schiffahrt regulierten und zurzeit abgaben- 
freien natürlichen Wasserstraßen (s. unter IIh 
die Einführung von S. in Aussicht genommen, 
und zwar sollen die Abgaben so bemessen wer- 
den, daß ihr Ertrag zugleich eine angemessene 
Verzinsung und Tilgung derjenigen Aufwen- 
dungen ermöglicht, die der Staat zur Verbesse- 
rung oder Vertiefung der Flüsse über das 
natürliche Maß hinaus im Interesse der Schiff- 
fahrt gemacht hat. Eine entsprechende Bestim- 
mung ist in dem G., betr. die Herstellung und den 
Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 
(GS. 179) im § 19 mit der Maßgabe vorgesehen, 
daß die Erhebung der Abgaben spätestens mit 
Inbetriebsetzung des Rhein-Weser-Kanals oder 
eines Teiles desselben zu beginnen hat (s. auch 
unter 1). 
IV. Die Abgaben für Seeschiff- 
fahrtswege. Auf der Weser ist für die 
Strecke unterhalb Bremerhaven auf Grund der 
Staatsverträge vom 6. März 1876, 11. März 
1891, 25. Febr. 1896 und 1. März 1900 ein 
Feuer= und Bakengeld eingeführt, das von 
Schiffen mit mehr als 200 chm Nettoraum- 
gehalt zu zahlen ist. Außerdem werden nach 
aßgabe des Rö. vom 5. April 1886 (RE- 
Bl. 67) für die regulierte Strecke zwischen 
Bremerhaven und Bremen S. seit 1895 er- 
hoben, die von den Seeschiffen mit einem 
Raumgehalt von mindestens 300 chm nach dem 
Gewicht der geladenen Güter und nach Ein- 
heitssätzen für sieben Güterklassen zu entrichten 
sind. Für die Befahrung der Unterelbe 
  
  
richten, während andere Schiffe von 2000 bis 
2500 chm Nettoraumgehalt eine Abgabe von 
6 3N und bei größerem Raumgehalt von 12 8 
von jeder Tonne der beförderten Güter zahlen. 
Daneben wird für die Zeit, während welcher 
das Fahrwasser nur mit Hilfe von Eisbrechern 
fahrbar ist, eine besondere Abgabe von dem 
Nettoraumgehalt der Schiffe und für je 100 kg 
der Ladung erhoben. Für die Befahrung des 
1900 fertig gestellten Königsberger See- 
kanals sowie der Königsberger Fahrrinne 
im Frischen Haff werden S. von See- 
schiffen mit mehr als 300 chm Nettoraumgehalt 
erhobeen. Nach dem zurzeit geltenden Tarif 
vom 16. März 1904 (Reg Al. Königsberg 160) 
ist eine nach der Größe der Fahrzeuge abgestufte 
Abgabe von dem Kubikmeter Nettoraumgehalt, 
ferner von den seewärts eingehenden und see- 
wärts ausgehenden Fahrzeugen ein Zuschlag 
zum Pillauer Hafengeld und von der Schiffs- 
ladung eine nach drei Güterklassen abgestufte 
Abgabe für die Tonne zu entrichten. Daneben 
wird eine Abgabe für die Benutzung der Eis- 
brecher von der Ladung und vom Nettoraum- 
gehalt der Schiffe erhoben. Wegen der Ab- 
gaben für den Kaiser-Wilhelm-Kanal f. d. 
S. auch Verkehrsabgaben. 
Bal. Max Peters, Schiffahrtsabgaben, Bd. 1, 
. 2, 1908, Verlag von Duncker 4 Humblot, 
Schiffahrtshindernisse. Die Bezeichnung und 
Beseitigung von S. wird wahrgenommen: 
a) auf See außerhalb der Hoheitsgrenze (drei 
Seemeilen — eine Seemeile = 1,855 km — 
von der nächsten deutschen Küste), sofern das 
Hindernis die Schiffahrt gefährdet und in der 
Nähe der deutschen Küste liegt, seitens der 
Reichsmarineverwaltung; b) auf See innerhalb 
der Hoheitsgrenze vorbehaltlich der Fälle unter ## 
bis e seitens desjenigen Bundesstaats, welchem 
die Staatshoheit an der betreffenden Stelle 
zusteht; c) auf See innerhalb der Gebietsgrenze 
der Reichskriegshäfen seitens der Reichsmarine- 
verwaltung; d) auf der Unter- und Außen- 
weser, die nach den Staatsverträgen vom 
12. Febr. 1887 bzw. vom 11. März 1891, 
25. Febr. 1896 und 1. März 1900 seitens der 
freien und Hansestadt Bremen im Interesse 
der Schiffahrt ausgebaut sind und unterhalten 
werden, nach Maßgabe dieses Interesses ohne 
Rücksicht auf die Staatshoheit; e) auf der Unter-
	        
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