Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

478 
elbe von Hamburg abwärts, soweit das Fahr- 
wasser von Hamburg reguliert ist oder bezeichnet 
wird, auf Grund eines herkömmlich aus ihrem 
überwiegenden praktischen Bedürfnis heraus 
entwickelten prekaristischen Zustani es von der 
freien und Hansestadt Hamburg ebenfalls ohne 
Rücksicht auf die Staatshoheit; 
Binnenschiffahrtsstraßen seitens der mit der 
Strombauverwaltung und Wahrnehmung der 
Schiffahrtspolizei betrauten Behörden. Die 
Freihaltung der Schiffahrtsstraßen untersteht, 
soweit sie dem preuß. Staate obliegt, als Teil 
der Unterhaltung dieser Verkehrswege der 
landespolizeilichen Fürsorge (s. Schiff- 
fahrtspolizei). Zuständig sind also die 
Regierungspräsidenten und Strombauverwal-= 
tungen und als ihre Organe die Wasseri"Ha- 
sen)bauämter. Die Beseitigung von Wracks 
und ähnlichen Gegenständen ist in erster Linie 
Sache derjenigen, welche als Eigentümer usw. 
ein Interesse an der Bergung haben. Ihnen 
kann es also in der Regel zunächst überlassen 
bleiben (vgl. auch FlüssesöffentlichelIV). 
Sobald es sich aber um Hindernisse handelt, die 
der Schiffahrt gefährlich oder dem Fahrwasser 
nachteilig werden können, hat die Behörde ein- 
zuschreiten. Im Geltungsbereich der Strandungs- 
ordnung vom 17. Mai 1874 (RoaBl. 73) steht 
ihr dabei nach ihrem Ermessen entweder der 
Weg der polizeilichen Verfügung nach Maßgabe 
1) auf den 
  
Schiffahrtskanäle 
handlung des Erlöses. Zu d und e ist zu be- 
merken, daß die Rechte Bremens und Ham- 
burgs sich nicht als hoheitliche Befugnisse dar- 
stellen. Die Kosten der Bezeichnung und Be- 
seitigung von S. im Bereich der Strandungs- 
ordnung fallen dem zur Beseitigung öffentlich- 
rechtlich Verpflichteten, und sofern ein solcher 
nicht vorhanden, der Staatskasse zur Last. Im 
Falle des Einschreitens der Behörden auf Grund 
des § 25 a. a. O. hat sie das Recht, die be- 
seitigten Gegenstände, soweit nicht Sicherheit 
bestellt wird, öffentlich zu verkaufen, und zwar, 
soweit es sich um die Beseitigung eines Schiffes 
oder Wracks handelt, einschließlich aller Gegen- 
stände, die zur Zeit des Einschreitens der Be- 
hörde auf dem Schiffe oder Wracke vorhanden 
waren mit Ausnahme der Habe der Schiffs- 
besatzung, des Reiseguts der Reisenden und der 
Post. Über die einheitliche Behandlung der 
S. in der Elbe auf preuß. oder hamburg. Hoheits- 
gebiete sind von beiden Staaten übereinstim- 
mende Polizeiverordnungen erlassen. Für 
Preußen unter dem 23. Mai 1901 durch den 
Minister für Handel und Gewerbe (Al. der 
Regierung in Schleswig 240, in Stade 189). 
Für die Beseitigung von S. aus Binnenschiff- 
fahrtsstraßen ist zurzeit der Erl. vom 7. März 
1900 (III, 1932 MdöAl.) maßgebend. Danach 
soll: a) in den Fällen, in denen das Sinken 
des Fahrzeugs mit der vom Staate zu ver- 
  
der dafür geltenden allgemeinen Vorschriften tretenden mangelhaften Beschaffenheit der Fahr- 
offen oder gemäß § 25 der Strandungsordnung 
in der Fassung des G. vom 30. Dez. 1901 (R- 
Bl. 1902, 1) das hier geordnete unmittelbare 
Einschreiten. Die erstere Form wird sie wählen, 
wenn z. B. beim Vorliegen eines Verschuldens 
(OV. 44, 418) ein zur Beseitigung öffentlich- 
rechtlich Verpflichteter vorhanden ist. Sie ist 
aber auch, zumal bei Gefahr im Verzuge, berech- 
tigt, ohne weiteres die Beseitigung gemäß § 25 
a. a. O. selbst in die Hand zu nehmen. Sobald 
sie eingeschritten und dies öffentlich erkennbar 
oder dem Beteiligten bekanntgemacht ist, darf 
ohne behördliche Genehmigung das Hindernis 
nicht beseitigt und von dem Schiffe oder Wracke 
nichts mehr fortgeschafft werden. Zuwider- 
handlungen sind nach Art. 2 des G. vom 30. Dez. 
1901 und § 43 der Strandungsordnung strafbar. 
Zu a sind die näheren Anweisungen der Reichs- 
aussichtsbehörde über die Bezeichnung und Be- 
seitigung von S. außerhalb der Hoheitsgrenze 
in der Anleitung für die Küstenbezirksinspek- 
toren vom 15. Nov. 1904 enthalten. Zut c ist 
die einheitliche Handhabung des § 25 a. a. O. 
durch AusfAnw. der preuß. Ressortminister vom 
29. Jan. 1904 sichergestellt. Sie bestimmt ins- 
besondere in Nr. 2, daß unter Fahrwasser im 
Sinne des § 25 Abs. 1 alle für Seeschiffe benutz- 
baren Wasserwege in dem, seitens des Ministers 
für Handel und Gewerbe festzustellenden, ört- 
lichen Geltungsbereich der Strandungsordnung 
zu gelten haben. In Nr. 3 werden die Voraus- 
setzungen des Einschreitens erörtert, in Nr. 4 
die Behandlung von Schiffen usw. des Reichs 
und der Bundesstaaten, in Nr. b die Art der 
äußeren Kennzeichnung des Einschreitens, in 
Nr. 6 die Anordnung einer Bewachung in be- 
stimmten Fällen und in Nr. 7 endlich der Ver- 
kauf der geborgenen Gegenstände und die Be- 
  
straße in ursächlichem Zusammenhange steht, die 
Beseitigung durch die Wasserbauverwaltung auf 
Staatskosten erfolgen und Schiff und Ladung 
dem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden; 
b) wo ein solcher ursächlicher Zusammenhang 
nicht besteht und der Eigentümer oder Schiffer 
das Wrack nicht innerhalb angemessener Frist 
beseitigt, im Wege polizeilicher Verfügung ge- 
mäß §§ 132 ff. LVG. vorgegangen werden. 
Für die Hebungskosten haftet in erster Linie 
Schiff und Ladung und weiterhin der Eigen- 
tümer mit seinem ganzen Vermögen. Er kann 
sich aber durch Dereliktion von dieser Haftung 
befreien, soweit er oder der Schiffer nicht nach 
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auch ohne 
zivil= oder strafrechtliches Verschulden zur Be- 
seitigung verbunden ist. Die Entscheidung dar- 
über, ob rechtsgültige Dereliktion vorliegt, haben 
die zuständigen Minister sich vorbehalten. S. 
Seezeichen wesen. 
Schiffahrtskanäle. I. Allgemeines. 
S. sind künstlich hergestellte, der Schiffahrt 
dienende Wasserläufe. Sie stehen regelmäßig 
im Privateigentum des Unternehmers, der sie 
ausgeführt hat. Die weit überwiegende Mehr- 
zahl der preuß. S. gehört dem Staate. Die 
darauf lastende Verpflichtung, sie dem öffent- 
lichen Verkehr zur Verfügung zu stellen, schließt 
es aus, die Zulassung der Schiffe von anderen 
als den in der Betriebsordnung im öffentlichen 
Interesse festgesetzten Vorbedingungen abhängig 
zu machen. Namentlich kann nicht Verzicht auf 
etwaige Schadenersatzansprüche gesordert wer- 
den (RGZ. 62, 264); die gesetzlich geregelte 
Verantwortung für außervertragliche Schäden 
läßt sich weder vertraglich (RGZ. 68, 358,) 
ausschließen noch einscitig durch die Betriebs- 
ordnung ablehnen (R3. 45, 166). Dieserhalb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.