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elbe von Hamburg abwärts, soweit das Fahr-
wasser von Hamburg reguliert ist oder bezeichnet
wird, auf Grund eines herkömmlich aus ihrem
überwiegenden praktischen Bedürfnis heraus
entwickelten prekaristischen Zustani es von der
freien und Hansestadt Hamburg ebenfalls ohne
Rücksicht auf die Staatshoheit;
Binnenschiffahrtsstraßen seitens der mit der
Strombauverwaltung und Wahrnehmung der
Schiffahrtspolizei betrauten Behörden. Die
Freihaltung der Schiffahrtsstraßen untersteht,
soweit sie dem preuß. Staate obliegt, als Teil
der Unterhaltung dieser Verkehrswege der
landespolizeilichen Fürsorge (s. Schiff-
fahrtspolizei). Zuständig sind also die
Regierungspräsidenten und Strombauverwal-=
tungen und als ihre Organe die Wasseri"Ha-
sen)bauämter. Die Beseitigung von Wracks
und ähnlichen Gegenständen ist in erster Linie
Sache derjenigen, welche als Eigentümer usw.
ein Interesse an der Bergung haben. Ihnen
kann es also in der Regel zunächst überlassen
bleiben (vgl. auch FlüssesöffentlichelIV).
Sobald es sich aber um Hindernisse handelt, die
der Schiffahrt gefährlich oder dem Fahrwasser
nachteilig werden können, hat die Behörde ein-
zuschreiten. Im Geltungsbereich der Strandungs-
ordnung vom 17. Mai 1874 (RoaBl. 73) steht
ihr dabei nach ihrem Ermessen entweder der
Weg der polizeilichen Verfügung nach Maßgabe
1) auf den
Schiffahrtskanäle
handlung des Erlöses. Zu d und e ist zu be-
merken, daß die Rechte Bremens und Ham-
burgs sich nicht als hoheitliche Befugnisse dar-
stellen. Die Kosten der Bezeichnung und Be-
seitigung von S. im Bereich der Strandungs-
ordnung fallen dem zur Beseitigung öffentlich-
rechtlich Verpflichteten, und sofern ein solcher
nicht vorhanden, der Staatskasse zur Last. Im
Falle des Einschreitens der Behörden auf Grund
des § 25 a. a. O. hat sie das Recht, die be-
seitigten Gegenstände, soweit nicht Sicherheit
bestellt wird, öffentlich zu verkaufen, und zwar,
soweit es sich um die Beseitigung eines Schiffes
oder Wracks handelt, einschließlich aller Gegen-
stände, die zur Zeit des Einschreitens der Be-
hörde auf dem Schiffe oder Wracke vorhanden
waren mit Ausnahme der Habe der Schiffs-
besatzung, des Reiseguts der Reisenden und der
Post. Über die einheitliche Behandlung der
S. in der Elbe auf preuß. oder hamburg. Hoheits-
gebiete sind von beiden Staaten übereinstim-
mende Polizeiverordnungen erlassen. Für
Preußen unter dem 23. Mai 1901 durch den
Minister für Handel und Gewerbe (Al. der
Regierung in Schleswig 240, in Stade 189).
Für die Beseitigung von S. aus Binnenschiff-
fahrtsstraßen ist zurzeit der Erl. vom 7. März
1900 (III, 1932 MdöAl.) maßgebend. Danach
soll: a) in den Fällen, in denen das Sinken
des Fahrzeugs mit der vom Staate zu ver-
der dafür geltenden allgemeinen Vorschriften tretenden mangelhaften Beschaffenheit der Fahr-
offen oder gemäß § 25 der Strandungsordnung
in der Fassung des G. vom 30. Dez. 1901 (R-
Bl. 1902, 1) das hier geordnete unmittelbare
Einschreiten. Die erstere Form wird sie wählen,
wenn z. B. beim Vorliegen eines Verschuldens
(OV. 44, 418) ein zur Beseitigung öffentlich-
rechtlich Verpflichteter vorhanden ist. Sie ist
aber auch, zumal bei Gefahr im Verzuge, berech-
tigt, ohne weiteres die Beseitigung gemäß § 25
a. a. O. selbst in die Hand zu nehmen. Sobald
sie eingeschritten und dies öffentlich erkennbar
oder dem Beteiligten bekanntgemacht ist, darf
ohne behördliche Genehmigung das Hindernis
nicht beseitigt und von dem Schiffe oder Wracke
nichts mehr fortgeschafft werden. Zuwider-
handlungen sind nach Art. 2 des G. vom 30. Dez.
1901 und § 43 der Strandungsordnung strafbar.
Zu a sind die näheren Anweisungen der Reichs-
aussichtsbehörde über die Bezeichnung und Be-
seitigung von S. außerhalb der Hoheitsgrenze
in der Anleitung für die Küstenbezirksinspek-
toren vom 15. Nov. 1904 enthalten. Zut c ist
die einheitliche Handhabung des § 25 a. a. O.
durch AusfAnw. der preuß. Ressortminister vom
29. Jan. 1904 sichergestellt. Sie bestimmt ins-
besondere in Nr. 2, daß unter Fahrwasser im
Sinne des § 25 Abs. 1 alle für Seeschiffe benutz-
baren Wasserwege in dem, seitens des Ministers
für Handel und Gewerbe festzustellenden, ört-
lichen Geltungsbereich der Strandungsordnung
zu gelten haben. In Nr. 3 werden die Voraus-
setzungen des Einschreitens erörtert, in Nr. 4
die Behandlung von Schiffen usw. des Reichs
und der Bundesstaaten, in Nr. b die Art der
äußeren Kennzeichnung des Einschreitens, in
Nr. 6 die Anordnung einer Bewachung in be-
stimmten Fällen und in Nr. 7 endlich der Ver-
kauf der geborgenen Gegenstände und die Be-
straße in ursächlichem Zusammenhange steht, die
Beseitigung durch die Wasserbauverwaltung auf
Staatskosten erfolgen und Schiff und Ladung
dem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden;
b) wo ein solcher ursächlicher Zusammenhang
nicht besteht und der Eigentümer oder Schiffer
das Wrack nicht innerhalb angemessener Frist
beseitigt, im Wege polizeilicher Verfügung ge-
mäß §§ 132 ff. LVG. vorgegangen werden.
Für die Hebungskosten haftet in erster Linie
Schiff und Ladung und weiterhin der Eigen-
tümer mit seinem ganzen Vermögen. Er kann
sich aber durch Dereliktion von dieser Haftung
befreien, soweit er oder der Schiffer nicht nach
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auch ohne
zivil= oder strafrechtliches Verschulden zur Be-
seitigung verbunden ist. Die Entscheidung dar-
über, ob rechtsgültige Dereliktion vorliegt, haben
die zuständigen Minister sich vorbehalten. S.
Seezeichen wesen.
Schiffahrtskanäle. I. Allgemeines.
S. sind künstlich hergestellte, der Schiffahrt
dienende Wasserläufe. Sie stehen regelmäßig
im Privateigentum des Unternehmers, der sie
ausgeführt hat. Die weit überwiegende Mehr-
zahl der preuß. S. gehört dem Staate. Die
darauf lastende Verpflichtung, sie dem öffent-
lichen Verkehr zur Verfügung zu stellen, schließt
es aus, die Zulassung der Schiffe von anderen
als den in der Betriebsordnung im öffentlichen
Interesse festgesetzten Vorbedingungen abhängig
zu machen. Namentlich kann nicht Verzicht auf
etwaige Schadenersatzansprüche gesordert wer-
den (RGZ. 62, 264); die gesetzlich geregelte
Verantwortung für außervertragliche Schäden
läßt sich weder vertraglich (RGZ. 68, 358,)
ausschließen noch einscitig durch die Betriebs-
ordnung ablehnen (R3. 45, 166). Dieserhalb