Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffahrtskanäle 481 
Eine bedeutende Rolle als Zubringer für die im Notfalle im Wege der Enteignung zur Her- 
Wasserstraßen fällt den nach dem Berggesetz gabe des Geländes zu zwingen. Auf der an- 
zugelassenen Grubenanschlußbahnen zu. Der deren Seite wurden Kautelen angestrebt, wie 
§* 15 des Wasserstraßengesetzes (s. d.) erleichtert sie sodann in dem § 16 des Wasserstraßen- 
Kanalanschlüsse dadurch, daß er, wie im & 3 gesetzes Aufnahme gefunden haben. In Be- 
des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, tracht kommen hiernach nur diejenigen unter 
den BezA. für zuständig erklärt, das Enteig= den neuen Wasserstraßen, bei denen mit dem 
nungsrecht zu verleihen (uvgl. unter Enteig= Eintreten einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten 
nung III). Gegen den Beschluß des BezA. Spekulation gerechnet werden muß; die Warthe, 
findet nach ZG. 8 150 Beschwerde an den MdoAl die Oder-Weichselstraße, die Oder wurde nicht 
statt (AbgH. Drucks. 1908 Nr. 260 S. 28 zu § 7). berücksichtigt. Das zwangsweise Vorgehen darf 
Unter den Gründen des öffentlichen Wohles, ferner zu beiden Seiten des Kanals nicht über 
die bei der Beurteilung dabin gehender Anträge eine Linie ausgedohnt werden, welche sich in 
zu berücksichtigen sein werden, wird das Inter= der Entfernung von 1 km von der Kanalmittel- 
esse der Förderung des RKanalverkehrs hervor= linie hinzieht. Endlich muß von dem Enteig- 
gehoben. Die Ausnahmebestimmung gilt nur #uungsrechte spätestens bis zu dem Zeitpunkte 
für die neuen Wasserstraßen im Westen mit den! Gebrauch gemacht, d. h. die zwangsweise Fest- 
großen örtlichen Schwierigkeiten, die sich aus stellung der Entschädigung nach Enteignungs- 
der intensiven Entwicklung der Industrie und gesetz § 21 beantragt (G. vom 17. Juni 1907 
des Verkehrs ergeben. Den Anstoß zu der § 1) werden, bis zu welchem die Kanalentwürfe 
nachträglichen Einfügung der Bestimmung gab hinreichend feststehen. Die Frist läuft am Rhein- 
beim Abg. der Munsch, in der fraglichen Hin= Weser-Kanal und am Kanal Berlin-Stettin am 
sicht andere industrielle und wirtschaftliche Unter= 1. Juli 1912 ab (Wasserstraßengesetz § 16; G. 
nehmungen den Bergwerken gleichzustellen, vom 1. Aug. 1909 — GS. 730 — § 1). Die 
welche hier bereits über das ausgiebige Hilfs= Frist endigt an den Lippestrecken Wesel-Datteln 
mittel der §§ 135 ff. des Berggesetzes vom und Hamm-Lippstadt am 1. Juli 1918 (G. vom 
21. Juni 1865 verfügen. Den Weg, den das 17. Juli 1907 § 5). Die öffentlichen Verbände, 
EnsRB##.Art. 123 der Landesgesetzgebung offen welche die Kanalgarantien übernommen haben, 
hält, indem es die sinngemäße Anwendung der sind nur an dem erweiterten Grunderwerbe 
Grundsätze vom Notwegerechte gestattet, hielten nach dem Wasserstraßengesetze, nicht aber nach 
die Abgeordneten nicht für gangbar. Neuer- der Novelle vom 17. Juli 1907 beteiligt (Abg. 
dings ist der § 15 am Masurischen Kanal (s. d.), Drucks. 1908/09 Nr. 559). Das G. vom 1. Aug. 
G. vom 14. Mai 1908 F 7, ebenfalls für anwend-- 1909 legt in seinem § 2 ausdrüdlich fest, daß 
bar erklärt. die Erlöse aus der Wiederveräußerung der in 
4. Erweiterter Grunderwerb. Bei| Rede stehenden Grundstücke zur Tilgung von 
Ausarbeitung des Wasserstraßengesetzes ließen Staatsschulden Verwendung finden müssen. Das 
wirtschaftliche Erwägungen es erwünscht er-G. vom 17. Juli 1907 stellt in § 6 außer Zweifel, 
scheinen, den Grunderwerb an geeigneten Stellen daß bei der Wiederveräußerung der Grundstücke 
über die seither von der Praxis eingehaltenen das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 57 des Ent- 
Grenzen auszudehnen und in der Nähe des eignungzsgesetzes (s. d.) nicht Platz greift. — 
Kanals den Ankauf von Flächen mit vorzusehen, Die Zulässigkeit der Erweiterung des Grund- 
die zum Bau selbst nicht gebraucht werden. Die erwerbes ist durch ein G. vom 17. Nov. 1907 
Maßnahme sollte verhindern, daß die Erreichung « (GS. 323) für die Bauten am Kaiser-Wilhelm- 
der mit großen staatlichen Mitteln angestrebten Kanal ebenfalls anerkannt. Nach den seitherigen 
Verkehrsziele auf dem im Bereiche des Unter= günstigen Erfahrungen wird es sich vielleicht 
nehmens belegenen Gelände von der Privat= empfehlen, auf dem betretenen Wege weiter zu 
spekulation zurückgehalten oder gar unmöglich gehen. Die freiere Stellung, welche den Be- 
gemacht werde. Zugleich wurde mittelbar für hörden bei ihren Grundankäufen eingeräumt 
die Allgemeinheit der Vorteil angestrebt, daß wird, setzt sie in die Lage, abgerundeten Besitz 
sie an der Wertsteigerung des Grund und Bo= an sich zu bringen, Nebenentschädigungen für 
dens teilnimmt, welche erfahrungsmäßig öffent= Wirtschaftserschwernisse zu vermeiden und bei- 
liche Bauten im Gefolge haben. Mit der Kanal= zeiten angemessene Preisvorgänge zu schaffen, 
vorlage von 1904 wurden am Rhein-Herne-Kanal ohne daß dadurch die berechtigten Ansprüche 
zur Erreichung des Zieles 2 Mill. Mark gefordert der Grundeigentümer eine Beeinträchtigung er- 
(AbgHp. Drucks. 1904 Denkschrift A zu Nr. 96 S. 5); fahren. 
an den übrigen Strecken des Rhein-Weser-Kanals III. Nichtstaatliche Kanäle. In 
sollten die Ankäufe aus dem Insgemeintitel ge= Preußen stehen die Landstraßen ausnahmslos 
macht werden. Seitens des Abgeordnetenhauses im Eigentum von Kommunalverbänden, nach- 
wurde die Summe für den Rhein-Herne-Kanal dem auf diese auch die Staatsstraßen über- 
auf 6 Mill. Mark erhöht (AbgH. Drucks. 19041/05 gegangen sind. Die Zahl der nicht dem Staate 
Nr. 594 S. 177). Die Mittel waren noch nicht gehörigen künstlichen Schiffahrtsstraßen ist da- 
aufgebraucht, als die Staatsregierung auf An- gegen gering. Obschon die Reichsverfassung die 
regung des Herrenhauses (Drucks. 1905/06 Nr. 71) Möglichkeit läßt, aus den Abgaben (s. Schiff- 
diese auf 26,7 Mill. Mark unter Einbeziehung fahrtsabgaben) einen Gewinn zu er- 
seither ausgeschiedener Kanalstrecken hinauf= zielen, erweisen sich infolge der hohen Baukosten 
setzte (G. vom 17. Juli 1907 — GS. 262 — § 1). die Schwierigkeiten der Finanziierung meistens als 
— Das Abg H. hielt es außerdem für geboten, zu erheblich. Wird von den einigen Genossen- 
dem Staate bei der Durchführung die Möglich= schaften und Gemeinden gehörigen, in erster Linie 
keit zu wahren, widerstrebende Grundeigentümer Zwecken der Landeskultur dienenden links- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 31
	        
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