Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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emsischen Moorkanälen (103,8 km), 
von dem zu den märkischen Wasser- Schleusen Charlottenburg und Plötzensee einer- 
straßen zählenden Emster= (16,5 km) seits und der oberen Weichbildgrenze von Berlin 
und Nottekanal (22 km) abgesehen, so in der Nähe der Treptower Eisenbahnbrücke 
bleibt als einziges bedeutenderes Unternehmen andererseits, gemäß AE. vom 3. Nov. 1902 
der in Rede stehenden Art der am 2. Juni 1906 (GS. 1903, 173). Im übrigen sind die Regie- 
nach stark fünfjähriger Banzeit eröffnete Tel- rungspräsidenten Schiffahrtspolizeibehörden. Ge- 
towkanal. Er steht im Eigentum des Kreises gen die Anordnungen der Regierungspräsidenten, 
Teltow; außer der industriellen Erschließung des die als besondere Schiffahrtspolizeibehörden 
berührten Geländes und der direkten Schiffahrt bestellt sind, finden die Rechtsmittel des LV G. 
zwischen Oberspree und Havel dient er der Eut= 8§ 130 keine Anwendung (O# G. 15, 339). Oberste 
wässerung der südwestlichen Berliner Vororte. Instanz ist der HM. (LVG. 8 138). Die S. 
Die in die Anlage gesteckten Kosten betragen ist kein Teil der Wasserpolizei, so daß die Orts- 
etwa 39 Mill. Mark und 9 Mill. Mark für Rest= polizceibehörden nicht zuständig sind (O# . 2, 
grundstücke, Einrichtung der Treidelei und Neben-- 285; 3, 211; 11, 239). Als Organe der Regie- 
anlagen und wurden, abgesehen von den Bei= rungspräsidenten zur Wahrnehmung der Schiff- 
trägen der Interessenten, durch Kreisanleihe fahrts-, Strom--, Flößerei= und Hafenpolizei sind 
gedeckt; Länge des Hauptkanals 37 km, Tiefe in der Regel die Wasserbauinspektoren bestellt 
2,5 m, Sohlenbreite 20 m, eine 10 m breite (Erl. vom 12. März 1884 — Mhl. 208). Die 
und 67 m lange Schleuse mit 2,74 m Gefälle. von diesen erlassenen polizeilichen Verfügungen 
Bei der landespolizcilichen Genehmigung, deren sind landespolizeiliche Verfügungen, gegen die 
es nach ALR. 1, 8 § 96 und § 15 des Enteig= die Rechtsmittel des LVG. § 130 Anwendung 
nungsgesetzes vom 11. Juni 1874 bedurfte, ist finden (O## G. 30, 293; 31, 233). Ist jedoch der 
dem Rreise das Recht zugestanden, Abgaben zu Regierungspräsident, in dessen Auftrage sie 
erheben und sich ausscklließlich den Schlepp= handeln, als besondere Behörde auf Grund 
betrieb vorzubehalten. Zehn Jahre nach der Be= des LV(. s 138 bestellt, so ist das Verwaltungs- 
triebseröffnung kann der Staat das Unter= streitverfahren ausgeschlossen und nur die An- 
nehmen gegen Entschädigung erwerben. rufung des HM. zulässig (OVG. 15, 339; 31, 
Schiffahrtspolizei. Die S. umfaßt die Rege= 233). In der Prov. Hannover sind die Landräte 
lung und Beaufsichtigung des Verkehrs auf Ser, und nicht die Regierungspräsidenten Strom- 
in Häfen und auch Binnenwasserstraßen. Schiff= polizeibehörden. Gegen ihre Verfügungen, die 
fahrts-, Hafen= und Strompolizeibehörden sind als ortspolizeiliche anzusehen sind, sind die Vechts- 
nach LVG. § 138 die Regierungspräsidenten, mittel des LVG. § 127 gegeben (O#G. 34, 
soweit nicht besondere unmittelbar vom PM. 292). Die Zwangsbe fugnisse regeln sich im al 
ressortierende Beamte mit der Verwaltung der gemeinen nach §#s 132 ff. LVWG., die Zwangs- 
Polizei beauftragt sind. Eine solche Ubvertragung befugnisse der besonderen Behörden nach Reg. 
der S. hat stattgefunden a), auf Grund des AE.Instr. von 1817 §11 und V. von 1808 & 48(LVG. 
vom 12. Dez. 18988 (MhBl. 1889, 24) für die 6). Strafverfügungen sind jetzt überall nach 
Weichsel und die Nogat mit ihren Ausmün= dem G. vom 23. April 1883 (GES. 65) zu erlassen, 
dungen, auf den Oberpräsidenten der Prov. West= nachdem die Ausnahmevorschriften im § 2 das. 
preußen; für die Oder von der Landesgrenze durch das G. vom 26. Juli 1897 (GS. 387) be- 
bei Oderberg bis Schwedt, auf den Oberpräsi- seitigt worden sind. Zur Ausübung der Befug- 
denten der Prov. Sc# lesien; für die Elbe inner= nisse nach dem Strombauverwaltungsgesetze vom 
halb der Reg.-Bez. Merseburg, Magdeburg, 20. Aug. 1883 § 131 ist der Lokalbaubeamte kraft 
Potsdam und Lüneburg, auf den Oberpräsi= eigenen Rechts, nicht als Organ der vorgesetzten 
denten der Prov. Sachsen; für den Rhein von Behörde zuständig. Gegen seine Anordnung 
Bingen abwärts, auf den Oberpräsidenten der findet Beschwerde an den Regierungspräsidenten 
Rheinprovinz; b) auf Grund des AE. vom oder Oberpräsidenten statt. Treffen die Voraus- 
3. März 1896 und vom 26. März 1902 (Ml. 92), setzungen des LVG. § 127 zu, so kann der Be- 
für die Strecken der Weser von Münden bis zur schwerdebescheid durch Klage beim OV. oder 
bremischen Landesgrenze, die kanalisierte Fulda durch Beschwerde an die Ministerialinstanz an- 
einschließlich des Hafens in Kassel sowie für die gesochten werden; der Rechtsweg ist ausge- 
Mündung der Werra und die Aller von der schlossen (Strombaugesetz vom 20. Aug. 1883 
Grenze des Reg.-Bez. Lüneburg bis zur Mün= § 13 in der Fassung des G. vom 31· Mai 19984 
dung, auf den Oberpräsidenten in Hannover (s. — G#. 303). Die S. auf der See und in den 
auch Strombauverwaltungen). Die Sechäfen wird durch die Regierungspräsidenten 
S. auf dem Dortmund-Ems-Kanal ist durch und Oberpräsidenten wahrgenommen, soweit 
Kab O. vom 9. März 1885 dem Oberpräsidenten nicht besondere Behörden mit ihrer Wahrneh= 
als Chef der Kanalkommission in Münster und # mung beauftragt sind (s. Hasenpolizei). 
die S. auf dem Kaifer-Withelm- Kanal durch Auch die Seemannsämter (s. d.) und Strand- 
Erl. vom 26. Juli 1895 dem Präsidenten des ämter (s. Strandungsordnung) üben 
Kanalamts zu Kiel übertragen. Der Regierungs= schiffahrtspolizeiliche Funktionen aus. Zum 
präsident in Osnabrück nimmt nach Erl. vom Erlaß von Gesetzen über die Seoeschiffahrt 
26. Juli 1895 die S. auf der schiffbaren Ems sowie die Schiffahrt und Flößerei auf ge- 
im Reg.-Bez. Münster bis Greven wahr, und meinsamen Wasserstraßen ist nach RV. Art. 4 
der Regierungspräsident in Potsdam verwaltet I Ziff. 7, 9 das Reich zuständig. Auf dem Gebiete 
die S. und Hafenpolizei auf allen Wasserstraßen der Binnenschiffahrt ist durch das Reich bisher 
zwischen Elbe und Oder in den Reg.-Bez. Pots= nur das Privatrecht geregelt worden (s. Bin- 
dam, Frankfurt a. O. und Magdeburg Wit Aus-nenschiffahrt). Die Befugnis, Polizei- 
nahme der Berliner Wasserstraßen zwischen den 
  
  
 
	        
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