Schiffahrtsstatistik — Schiffer
vorschriften über Gegenstände der Strom--, Schiff-
fahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, sofern
sich dieselben über das Gebict einer einzelnen
Provinz erstrecken sollen, dem HM., sofern sie
sich über mehr als einen Regierungsbezirk oder
auf die ganze Provinz erstrecken sollen, den
Oberpräsidenten und im übrigen den Regie-
rungspräsidenten oder den mit der Wahrneh-
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!(Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl.
123 — Ziff. 38). Die Prüfung erfolgt nach
Maßgabe der auf Grund der Seemannsordnung
§ 4 und der GewO. 8§ 31 vom RK. erlassenen
Bek. vom 16. Jan. 1904 (RBl. 3), abgeändert
durch Bek. vom 14. März 1906 (Rl. 427),
vom 24. Juli 1909 (Rl. 892) und vom 3. Juni
1910 (Rl. 867). Durch die zul tzt genannte
mung der S. vom HM. beauftragten Behörden Bek. sind die Besugnisse der S. auf Küsten-
zu. Für Zuwiderhandlungen können Geld= fal rt (s. d.) und lleine Fahrt (s. d.) neu geregelt;
strafen bis zu 60 K angedrobt werden. Die wvgl. Erl v. 22. Sept. 1910 (HMl. 508). S.
Polizeiverordnungen des Regierungspräsidenten auch Anw. über die Prüfung in der Gesund-
bedürfen der Zustimmung des BezA. und die- heitspflege auf Kauffahrteischiffen vom 16. Dez.
jenigen des Oberpräsidenten der Zustimmung 1898, abgeändert durch Erl. vom 24. Okt. 1904
des Provinzialrats (LV G. 58§ 138, 139), sofern (Hl. 4440) und Erl. vom 2. März 1908 (OMl.
die Regierungspräsidenten und Oberpräsidenten 82) betr. Fahrzeitbuch der Küstenschiffer. Die
nicht auf Grund des § 138 a. a. O. als besondere Formulare für die Prüfungs- und Befähigungs-
Schiffahrtspolizeibehörden bestellt sind (OVBG. zeugnisse sind durch RK Bek. vom 30. April 1904
15, 339). (.3Bl. 125) und — für S. auf Küstenfahrt und
Schiffahrtsstatistik ist ein Teil der Verkehrs= kleiner Fahrt — vom 18. Juni 1910 (3l.
statistik. Alljährlich wird vom Statistischen Amte 259, 415) festgestellt. S. dazu Erl. v. 22. Sept.
sowohl einc Statistik des Verkehrs auf deutscken 1910 (POMhl. 57 8) und vom 4. Febr. 1911
Wasserstraßen (Binnenschiffahrtsstatistik) als auch (OM l. 149). Ein Verzeichnis der Prüfungskom-
eine Statistik der Seesckiffahrt veröffentlicht. missionen ist im H. Bl. 1904, 409 veröffentlicht.
S. Binnenschiffahrt, Kauffahrtei-Eine Geschäftsordnung ist durch Erl. vom 6. Juni
iff 1904 (OMl. 264), ergänzt durch Erl. vom
chiffe.
Schiffahrtsstraßen, natürliche, s. Flüsse 18. April 1905 (HMl. 114) und vom 16. Jan.
(öffentliche); künstliche, s. Schiff= 1911 (HWMVl. 28) erlassen. Die ersorderliche
fahrtskanäle; (Bezeichnung) s. See= Besatzung der Kauffahrteischiffe mit S. ist durch
ARu Bek. vom 16. Juni 1903 (Rhl. 247), ab-
zeichen wesen. .
EgcändcrtdutchRKVcLvom7.Jan.,21.Mm
Schiffahrtszeichen sind in Binnengewässern
von geringerer Bedeutung und unterliegen nach
Art und Behandlung keinen einheitlichen Nor-
men. Wegen der wichtigen S. für die Sce-
schiffahrt s. See zeichen wesen.
1909 (Rl. 247, 445) und vom 3. Juni 1910
(R#Bl. 865) nebst Erl. vom 11. Okt. 1905
(HOM l. 308), vom 2. Juni 1909 (HMBl. 273)
und. vom 5. März 1910 (HMl. 82) und für die
Schiffbarkeit s. Flüsse (öffentliche) I. Schleppdampsschiffe durch Bek. vom 11. Okt.
Schiffbauanstalten. Anlagen zur Erbauung 1905 (HMl. 308) vorgeschrieben. Die Rä Bek.
eiserner Schiffe sind genehmigungspflichtige An-- enthalten auch die für den Umfang der Befugnisse
lagen (GewO. § 16; Rek. vom 12. Juli maßgebende Abgrenzung der Gewässer (s. Große
1884 — R6# Bl. 118). Die Genehmigung er Fahrt, Mittlere Fahrt, Küsten-
teilt der Kr A. (StA.), in den zu einem Land-fahrt, Kleine Fahrt und Nahfahrt;
kreise gehörigen Städten über 10 000 Einw. der
Manistrat (Allerh V. vom 13. Aug. 1884 — GS.
323). Die Gesichtspunkte, die bei Erteilung
der Genehmigung zu bcachten sind, sind in der
Techn Anl. (s. d.) Ziff. 35 enthalten.
Schiffbanmaterialien (ollbehandlung). Nach
§s 6 Ziff. 12 ZollTG. bleiben Materialien, die
zum Bau, zur Ausbesserung oder zur Aus-
rüstung von See= oder Flußschiffen verwendet
werden, mit Ausnahme des Kajüts= und Küchen-
guts zollfrei. Von der Begünstigung sind die
zu Luxuszwecken bestimmten Binnensee= und
Flußschiffe ausgeschlossen. Die näheren Be-
stimmungen enthält die in die Anleitung (s. d.)
für die Zollabfertigung und den dritten und
fünften Nachtrag dazu in Teil II unter Ziff. 21.
ausgenommene und auch im Zl. 1906, 265;
1907, 640; 1910, 172 besonders abgedruckte
Schiffbauzollordnung.
Schiffer. 1. Seefahrzeugc. S. ist der
Führer des Schiffes (Kapitän] (Seemannsord-
nung § 2; Strandungsordnung § 42). Nach
s. auch Entziehung gewerblicher Ge-
nehmigungen). S. müssen sich über ein
ausreichendes Seh= und Farbenunterscheidungs-
vermögen (s. d.) ausweisen. S. auf Fisch-
dampfern und Fischloggern müssen eine Prüsung
in der ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen
ablegen (Erl. vom 21. Mai 1910 — HMl.
179). Im Anschluß an die Schifferprüfung ist
S. die Ablegung einer Prüfung in Schiffs-
maschinenkunde gestattet (Erl. vom 10. Dez.
1907 — OMl. 413). Wegen des Ver-
haltens der S. nach Schiffszusammenstößen (s.
Schiffsunfälle, Lotsen) s. Allerh V.
vom 15. Aug. 1876 (RGBl. 189) und vom
29. Juli 1889 (RGBl. 171). Die Rechte und
Peflichten der S. im allgemeinen und das Ver-
haltnis des S. zum Reeder regeln sich nach HG.
§§ 511—555 (s. auch Verklarung). Uber die
Rechte und Pflichten des S. bei der Beförde-
rung von Gütern enthalten die 8§§ 556—664
a. a. O. die näheren Vorschriften. Im übrigen.
s. Haverei, Bodmerei, Schi
GewO. 8§ 31 müssen sich S. durch ein Befähigungs= fälle, Strandungsordnung.
ffsun-
Das
zeugnis der höheren Verwaltungsbehörde über Verhältnis zur Schiffsmannschaft (s. d.) und zu
den Besitz der erforderlichen Kenntnisse aus-- Schiffsoffizieren (s. d.) ist in der Seemanns-
weisen. Das Befähigungszeugnis wird von ordnung geregelt (s. auch Heuervertrag,
dem Regierungspräsidenten ausgestellt, in dessen
Bezirke die Prüfung stattgefunden hat (Ausf-
Seemannsämter, Musterung, An-
und Abmusterung). S. sind nicht kranken-
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