Schiffsmühlen — Schiffsoffiziere
einschließlich des Wachdienstes täglich nur zehn
Stunden, in den Tropen nur gacht Stunden zu
arbeiten (Seemannsordnung 8 35).
hat die Mannschaft des Deus= und Maschinen-
personals Wache um Wache zu gehen. Auf
Dampfschiffen in transatlantischer Fahrt und auf
Passagierdampfern in transatlantischer
welche mehr als 200 Reisende an Bord haben
und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr
als zwölf Knoten besitzen, ist der Dienst der
Schiffsoffiziere in drei Wachen einzuteile n (See-
mannsordnung § 36; Rn Bek. vom 16. Juni 1903
und
— Rl. 251). Das Arbeiten an Sonn-
Festtagen! ist durch Scemannsordnung 88 37
bis 40 beschränkt.
Ortspolizeibehörde des Hasfens oder der Reede
(Erl. vom 14. April 1903 — OMll. 113). Uber
die Zahlung der Heuer enthalten die 8§ 42—53
und über die Beköstigung der S. die §§ 54 bis
58 a. a. O. nähere Bestimmungen. D ie Logis-,
Wasch= und Baderäume sowie die Aborte für
die S. sind nach Maßgabe der Ru Bek. vom
2. Juli 1905 (R#Bl.
1905 — HMhl. 344). Die Ausstattung mit
Arzneimitteln und die Besetzung mit Schiffs-
ärzten hat nach Maßgabe der R Bek. vom
3. Juli 1905 (REll. 568) zu erfolgen. Falls
der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes oder
nach der
letzung erleidet, so hat er auf Verpflegung und
Heilbehandlung auf Kosten des Rceders nach
Maßgabe der Vorschriften in 88 59 ff. a. a. O.
in der Fassung des G. vom 12. Mai 1901 (Rl.
167) Anspruch. Stirbt der Schiffsmann nach 1868 Art.
Rceder die bis
Antritt des Dienstes, so hat der
zum Todestage verdiente Heucr zu zahlen und
sofern der Tod innerhalb der Zeit der Fürsorge= den.
Fahrt,
Die Behörde, welche in Not-
fällen Sonntagsarbeit gestatten kann, ist die
i l. 563) cinzurichten und
durch die Hasenpolizeibehörden oder Ortspolizei= u
behörden zu beaufsichtigen (Bek. vom 27. Novr.
Anmusterung erkrankt oder eine Ver- J
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Binnenschissahrtsgesetz 88 22 ff. über den Dienst-
vertrag, insbesondere den Antritt des Dienstes,
Auf See die Lohnzahlung (s. Lohn 11), die Beendigung
des Dienstverhältnisses einige abweichende Be-
stimmungen vorgesehen.
die Sonntagsruhe (s.
trichb)g finden auf die Binnenschiffahrt als
Die Vorschriften über
d. im Gewerbebe---
Ver-
kehrsgewerbe nach Gew O. 8S 105 i keine An-
wendung. Die Polizeiverordnung vom 8. Juli
1556 (Ml. 206), wonach die Schiffsknechte
Dienstbücher zu führen haben, ist, weil mit den
Vorschriften der GewO. nicht vereinbar, als zu
Recht bestehend nicht mehr angesehen (Erl. vom
24. Mai 1909 — HMBl. 272). Wohl aber
gelten noch, als auf internationalen Verträgen
beruhend, die Vorschriften des OM. vom 4. Mai
1854 über die Dienstbücher der S. auf der
Elbe und die Bestimmungen der Rheinschiffahrts-
akte über die Dienstbücher der S S. (s. hierzu V.
des HM., betr. Dienstbücher der S., vom 29. Okt.
1901). Auch für die Weser sind orcch Anlage 4
der Additionalakte vom 3. Sept. 1857 (G S. 1858,
453) und in der an ihre Stelle getretenen Poligci-
verordnung (s. Binnenschiffahrt 111 3)
a. Dienstbücher vorgeschrieben (s. auch
Schiffer, Versicherungspflicht).
Schiffsmühlen erwiesen sich für einen ent-
wickelten Verkehr auf den öffentlichen Flüssen,
namentlich seit Einführung der Dampfschiffahrt
als störend; auch bildeten sie ein Hindernis für
nünite rstraße.
das Be-
den ordnungs mäßigen Ausbau der 2
Im vorigen Jahrhundert machte sich
streben geltend, neue Anlagen der Art nicht
mehr zuzulassen, bestehende aber gegen Cnt-
schädigung zu beseitigen (Erl. vom 31. Okt. 1844
— Ml. 290; Rheinschiffahrtsalte vom 17. Okt.
30 Abs. 2; Elbschiffahrtsalte vom
4. April 1863 — GE. 392 — # 11. Bis auf
wenige Ausnahmen sind die Anlagen verschwun-
Auf der preuß. Elbestrecke betrug ihre An-
flicht erfolgt, die Bestattungskosten zu tragen zahl 1868 noch 70, 1888 noch 8, 1904 noch 2.
(§§ 64, 65). UÜber die Beendigung der Dienst-
zeit und die Entlassung des Schiffsmanns ent-
Auf der preuß. Rheinstrecke verschwand die letzte
Schiffsmühle 1855, auf der Weser 1904%. Das
balten die §§ 66—83 a. a. O. nähere Vorschriften.Recht, Schiffsmühlen in öffentlichen Flüssen an-
S. auch R# Bek., betr. Vereinbarung mit Frank= zulegen, ist nach ALR. II, 15 8§§8. 229, 230 ein
reich wegen Auslieserung von Heuerguthaben,
und Effekten deutscher auf französischen Schiffen,
und französischer auf deutschen Schiffen ange-
musterter Seeleute, vom 10. April 1885 (8ZBl.
148). Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt
des Kapitäns nach Maßgabe der Seemanns-
ordnung §§ 84—92 unterworfen; außerdem wer-
den Verstöße gegen die Dienstpflichten gemäß
§§ 93—116 a. a. O. durch das Seemannsamt
9 d.) bestraft. Zu § 104 f. Rst. 37, 41, zu
8 101 s. RGSEt. 41, 418. Wegen der Kranken-,
Unfall und Invalidenversicherung s. See.
eute.
2. Binnenschiffe. Schiffsmann ist jede
zum Schiffahrtsdienst auf dem Schiff angestellte
Person der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des
Schiffers (s. d.), insbesondere gehören dazu die
Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffs-
knechte, Schiffsiungen, Maschinisten und Heizer.
Zur Schiffsbesatzung gehören die Schiffer, die
S. und alle übrigen auf dem Schiffe ange-
stellten Personen mit Ausnahme der Zwangs-
lotsen (Binnenschiffahrtsgesetz § 21, § 3 Abs. 2).
Die S. untersteht der GewO., doch sind im
—
Wegen des immobiliaren
JM Bl. 1942 303
Vorbehalt des Staats.
Charakters der Gerechtsame s.
und B#B. Entw. 1 8 78. |
Schiffsoffiziere im Sinne der Seemanns-
ordnung (s. d.) sind diejenigen zur Unterstützung
des Kapitäns (s. Schiffer) in der Führung
des Schisses bestimmten Angestellten, welche
zur Ausübung ihres Dienstes eines staatlichen
Befähigungsnachweises bedürfen, das sind nach
GewpO. 8§ 31 die Seesteuerleute (s. d.) und Ma-
schinisten der Seedampfschiffe (s. d.). Außer-
dem gehören nach Seemannsordnung 8 2 Ab#. 2
dazu die urztes Proviant= und Zahlmeister- Vor-
gesetzter der S. ist der Kapitän. Die S. sind
Vorgesetzte aller Schiffsleute; es finden auf sie
die für die Schiffsmannschaft (s. d.) oder den
Schiffsmann geltenden eun Vorschriften, soweit nicht
ein anderes ausdrücklich bestimmt tist, Anwendung.
Das dienstliche Verhältnis der S. untereinander
bestimmt der Reeder (s. d.) oder der Kapitän
(Seemannsordnung § 3). lber die Zahl und
Art der S., mit denen die Schiffe zu besetzen
sind, hat der BR. auf Grund der Seemanus-
ordnung § 4 Bestimmung getroffen (s. R##Bek