Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffsmühlen — Schiffsoffiziere 
einschließlich des Wachdienstes täglich nur zehn 
Stunden, in den Tropen nur gacht Stunden zu 
arbeiten (Seemannsordnung 8 35). 
hat die Mannschaft des Deus= und Maschinen- 
personals Wache um Wache zu gehen. Auf 
Dampfschiffen in transatlantischer Fahrt und auf 
Passagierdampfern in transatlantischer 
welche mehr als 200 Reisende an Bord haben 
und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr 
als zwölf Knoten besitzen, ist der Dienst der 
Schiffsoffiziere in drei Wachen einzuteile n (See- 
mannsordnung § 36; Rn Bek. vom 16. Juni 1903 
und 
— Rl. 251). Das Arbeiten an Sonn- 
Festtagen! ist durch Scemannsordnung 88 37 
bis 40 beschränkt. 
Ortspolizeibehörde des Hasfens oder der Reede 
(Erl. vom 14. April 1903 — OMll. 113). Uber 
die Zahlung der Heuer enthalten die 8§ 42—53 
und über die Beköstigung der S. die §§ 54 bis 
58 a. a. O. nähere Bestimmungen. D ie Logis-, 
Wasch= und Baderäume sowie die Aborte für 
die S. sind nach Maßgabe der Ru Bek. vom 
2. Juli 1905 (R#Bl. 
1905 — HMhl. 344). Die Ausstattung mit 
Arzneimitteln und die Besetzung mit Schiffs- 
ärzten hat nach Maßgabe der R Bek. vom 
3. Juli 1905 (REll. 568) zu erfolgen. Falls 
der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes oder 
nach der 
letzung erleidet, so hat er auf Verpflegung und 
Heilbehandlung auf Kosten des Rceders nach 
Maßgabe der Vorschriften in 88 59 ff. a. a. O. 
in der Fassung des G. vom 12. Mai 1901 (Rl. 
167) Anspruch. Stirbt der Schiffsmann nach 1868 Art. 
Rceder die bis 
Antritt des Dienstes, so hat der 
zum Todestage verdiente Heucr zu zahlen und 
sofern der Tod innerhalb der Zeit der Fürsorge= den. 
Fahrt, 
Die Behörde, welche in Not- 
fällen Sonntagsarbeit gestatten kann, ist die 
i l. 563) cinzurichten und 
durch die Hasenpolizeibehörden oder Ortspolizei= u 
behörden zu beaufsichtigen (Bek. vom 27. Novr. 
Anmusterung erkrankt oder eine Ver- J 
485 
Binnenschissahrtsgesetz 88 22 ff. über den Dienst- 
vertrag, insbesondere den Antritt des Dienstes, 
Auf See die Lohnzahlung (s. Lohn 11), die Beendigung 
des Dienstverhältnisses einige abweichende Be- 
stimmungen vorgesehen. 
die Sonntagsruhe (s. 
trichb)g finden auf die Binnenschiffahrt als 
Die Vorschriften über 
d. im Gewerbebe--- 
Ver- 
kehrsgewerbe nach Gew O. 8S 105 i keine An- 
wendung. Die Polizeiverordnung vom 8. Juli 
1556 (Ml. 206), wonach die Schiffsknechte 
Dienstbücher zu führen haben, ist, weil mit den 
Vorschriften der GewO. nicht vereinbar, als zu 
Recht bestehend nicht mehr angesehen (Erl. vom 
24. Mai 1909 — HMBl. 272). Wohl aber 
gelten noch, als auf internationalen Verträgen 
beruhend, die Vorschriften des OM. vom 4. Mai 
1854 über die Dienstbücher der S. auf der 
Elbe und die Bestimmungen der Rheinschiffahrts- 
akte über die Dienstbücher der S S. (s. hierzu V. 
des HM., betr. Dienstbücher der S., vom 29. Okt. 
1901). Auch für die Weser sind orcch Anlage 4 
der Additionalakte vom 3. Sept. 1857 (G S. 1858, 
453) und in der an ihre Stelle getretenen Poligci- 
verordnung (s. Binnenschiffahrt 111 3) 
a. Dienstbücher vorgeschrieben (s. auch 
Schiffer, Versicherungspflicht). 
Schiffsmühlen erwiesen sich für einen ent- 
wickelten Verkehr auf den öffentlichen Flüssen, 
namentlich seit Einführung der Dampfschiffahrt 
als störend; auch bildeten sie ein Hindernis für 
nünite rstraße. 
das Be- 
den ordnungs mäßigen Ausbau der 2 
Im vorigen Jahrhundert machte sich 
streben geltend, neue Anlagen der Art nicht 
mehr zuzulassen, bestehende aber gegen Cnt- 
schädigung zu beseitigen (Erl. vom 31. Okt. 1844 
— Ml. 290; Rheinschiffahrtsalte vom 17. Okt. 
30 Abs. 2; Elbschiffahrtsalte vom 
4. April 1863 — GE. 392 — # 11. Bis auf 
wenige Ausnahmen sind die Anlagen verschwun- 
Auf der preuß. Elbestrecke betrug ihre An- 
flicht erfolgt, die Bestattungskosten zu tragen zahl 1868 noch 70, 1888 noch 8, 1904 noch 2. 
(§§ 64, 65). UÜber die Beendigung der Dienst- 
zeit und die Entlassung des Schiffsmanns ent- 
  
Auf der preuß. Rheinstrecke verschwand die letzte 
Schiffsmühle 1855, auf der Weser 1904%. Das 
balten die §§ 66—83 a. a. O. nähere Vorschriften.Recht, Schiffsmühlen in öffentlichen Flüssen an- 
S. auch R# Bek., betr. Vereinbarung mit Frank= zulegen, ist nach ALR. II, 15 8§§8. 229, 230 ein 
reich wegen Auslieserung von Heuerguthaben, 
und Effekten deutscher auf französischen Schiffen, 
und französischer auf deutschen Schiffen ange- 
musterter Seeleute, vom 10. April 1885 (8ZBl. 
148). Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt 
des Kapitäns nach Maßgabe der Seemanns- 
ordnung §§ 84—92 unterworfen; außerdem wer- 
den Verstöße gegen die Dienstpflichten gemäß 
§§ 93—116 a. a. O. durch das Seemannsamt 
9 d.) bestraft. Zu § 104 f. Rst. 37, 41, zu 
8 101 s. RGSEt. 41, 418. Wegen der Kranken-, 
Unfall und Invalidenversicherung s. See. 
eute. 
2. Binnenschiffe. Schiffsmann ist jede 
zum Schiffahrtsdienst auf dem Schiff angestellte 
Person der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des 
Schiffers (s. d.), insbesondere gehören dazu die 
Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffs- 
knechte, Schiffsiungen, Maschinisten und Heizer. 
Zur Schiffsbesatzung gehören die Schiffer, die 
S. und alle übrigen auf dem Schiffe ange- 
stellten Personen mit Ausnahme der Zwangs- 
lotsen (Binnenschiffahrtsgesetz § 21, § 3 Abs. 2). 
Die S. untersteht der GewO., doch sind im 
— 
  
Wegen des immobiliaren 
JM Bl. 1942 303 
Vorbehalt des Staats. 
Charakters der Gerechtsame s. 
und B#B. Entw. 1 8 78. | 
Schiffsoffiziere im Sinne der Seemanns- 
ordnung (s. d.) sind diejenigen zur Unterstützung 
des Kapitäns (s. Schiffer) in der Führung 
des Schisses bestimmten Angestellten, welche 
zur Ausübung ihres Dienstes eines staatlichen 
Befähigungsnachweises bedürfen, das sind nach 
GewpO. 8§ 31 die Seesteuerleute (s. d.) und Ma- 
schinisten der Seedampfschiffe (s. d.). Außer- 
dem gehören nach Seemannsordnung 8 2 Ab#. 2 
dazu die urztes Proviant= und Zahlmeister- Vor- 
gesetzter der S. ist der Kapitän. Die S. sind 
Vorgesetzte aller Schiffsleute; es finden auf sie 
die für die Schiffsmannschaft (s. d.) oder den 
Schiffsmann geltenden eun Vorschriften, soweit nicht 
ein anderes ausdrücklich bestimmt tist, Anwendung. 
Das dienstliche Verhältnis der S. untereinander 
bestimmt der Reeder (s. d.) oder der Kapitän 
(Seemannsordnung § 3). lber die Zahl und 
Art der S., mit denen die Schiffe zu besetzen 
sind, hat der BR. auf Grund der Seemanus- 
ordnung § 4 Bestimmung getroffen (s. R##Bek
	        
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