Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landrecht — Landschaften 
Landratsämtern überall ein 
Nreisboten angestellt. In einzelnen Kreisen 
der Regierungsbezirke Stade und Aurich sind L 
den Landräten zur Wahrnehmung des örtlichen 
Polizeidienstes Polizeikommissare, sowie Polizei- 
wachtmeister und Schutzmänner beigegeben. Zur 
Bestreitung der Kosten der sonst erforderlichen 
Hilfskräfte für die Besorgung der Geschäfte der 
Registratur, des Sekretariats und der Kanzlei 
(die sog. lan drätlichen Bureau 
hilfsarbeiter, welche indessen 
lich im Privatbeamtenverhältnisse stehen; wegen 
deren Reisekosten bei Aushebungen usw. f. 
Ml. 1897 S. 216, 262; 1908, 269 und bei 
Flurschäden Erl. vom 4. Febr. 1911 
Ml. 101); sowie für die sachlichen Unkosten 
(Miete, Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, 
sächliche Bureaukosten usw.) erhält der L. eine 
Dienstaufwandentschädigung in Gestalt eines 
Pauschquantums. Dasselbe erhöht sich (sog. 
Pferdegelder, Fuhrkostenzuschuß), wenn der L. 
eigenes Dienstfuhrwerk hält. Betreffs Gewährung 
des Zuschusses bei Verträgen mit Fuhrunter- 
nehmern, sowie im Falle der Haltung eines 
Automobils s. Erl. vom 10. Sept. 1907 (Ml. 
259). Tagegelder und Reisekosten stehen dem L. 
für Dienstreisen innerhalb des Kreises im allge- 
meinen nicht zu (s. auch Erl. vom 5. Juni 1889 
— MBl. 122; vom 21. März 1900 — MBl. 179). 
v. Rönne -Zorn, Preuß. Staatsrecht (1906) 2, 
621 ff.; Schön, Kommunalverbände, 1897, 361 ff.; 
Gelple im Verw Arch. 10, 211 ff. 
Landrecht s. Allgemeines Landrecht. 
Landrentmeister ist die Amtsbezeichnung für 
den Rendanten der Regierungshauptkassen (s. d.). 
Landsassengüter s. Landgüter. 
Landschaften. Die L. (in der Kur= und Neu- 
mark und der Prov. Hannover „vritterschaftliche 
Kreditinstitute" genannt) sind öffentliche Pfand- 
briefanstalten (s. d.), die auf der korporativen 
Zusammenfassung des Grundbesitzes beruhen. 
Die ersten L. sind, teilweise unter Widerspruch 
der Stände, unter Friedrich dem Großen be- 
gründet, der in dem Plan eines Kaufmanns Bü- 
ring den Keim der großen und fruchtbringenden 
Organisation erkannte, zu der sich das Pfand- 
briefswesen entwickelt hat. Die älteste L. ist die 
Schlesische mit Regl. vom 9. Juli 1770. Es folgt. 
das Kur= und Neumärkische ritterschaftliche Kre- 
ditinstitut (1777), die Pomm. L. (1781), die West- 
ledig- 
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oder mehrere (1865); das Neue Brandenb. Kreditinstitut (1869) 
lür den bäuerlichen Grundbesitz; die Neue Pomm. 
, anfänglich unter dem Namen „Pomm. Land- 
kreditverband“ (1871) ebenfalls für den bäuer- 
lichen Besitz; die Zentrallandschaft für die preuß. 
Staaten (1873) — s. darüber unter V; die L. 
der Prov. Westfalen (1877); der landschaftliche 
Kreditverband für die Pror- Schleswig-Holstein 
(1882); die Schl Holst. L. (1895) für die Ritter- 
güter der Provinz. Die gleichartigen Institute 
der Prov. Hannover sind ungefähr aus derselben 
Zeit wie die älteren preuß. L., bleiben aber an 
Bedentung weit hinter ihnen zurück, es sind dies: 
das Ritterschaftliche Kreditinstitut zu Celle (1790); 
1 der Ritterschaftliche Kreditverein für die Fürsten- 
tümer Kalenberg-Grubenhagen, Göttingen, Hil- 
desheim zu Hannover (1825); der Brem. Ritter- 
schaftliche Kreditverein zu Stade (1826). Die 
Reglements der L. und die zahlreichen dazu er- 
gangenen Nachträge sind im Hof= und Staats- 
  
  
                                                
und wird hier darauf verwesen. 
I. Rechtliche Stellung und Orga- 
mnisation der L., Privilegien. Die L. 
sind öffentliche Korporationen. Ihre Direktionen 
haben den Charakter öffentlicher Behörden, 
ihre Beamte sind mittelbare Staatsbeamte 
(Kab. vom 14. Mai 1832 — GS. 145; Diszi- 
plinargeset vom 21. Juli 1852 — GS. 465 — 
§ 24). Die landschaftlichen Behörden sind auch 
mit staatlichen Aufgaben anderer Art betraut, 
namentlich bei der Zwangsverwaltung (s. u.), 
der Ausstellung von Unschädlichkeitsattesten (s. 
Unschädlichkeitszeugnissc) und der 
Festsetzung von Lehnstaxen. Die höheren Be- 
amten werden gewählt (außer bei der Posener 
L.) und vom Könige oder dem Minister bestätigt, 
die mittleren und unteren Beamten werden von 
der Direktion ernannt. Vollbesoldete Beamte 
sind der Regel nach nur die Syndici und die 
mittleren und unteren Beamten. Die General- 
landschaftsdirektoren und Räte beziehen ge- 
wöhnlich nur mäßige Bezüge als Entschädi- 
gung für Zeitverlust und Repräsentation. Die 
Organisation stimmt nur in den Grundzügen 
bei den verschiedenen L. überein. An der Spitze 
der Verwaltung steht eine Generallandschafts- 
(Hauptritterschafts)direktion, neben oder über 
ihr ein engerer Ausschuß. Das oberste Organ 
ist die aus Deputierten der Grundbesitzer be- 
  
preußische (1787), die Ostpreußische (1788). Diese stehende Generalversammlung (Generallandtag). 
fünf alten L. haben alsbald in den schweren Er= In Schlesien, Pommern, der Mark und West- 
schutterungen der napoleonischen Zeit und den l preußen zerfällt die L. in Departements (Fürsten- 
in Verbindung damit stehenden Wirtschaftskrisen tumslandschaften) mit eigenen Direktionen und 
den vollen Beweis ihrer Lebens= und Leistungs- I Repräsentantenkollegien. In der Mark und 
jähigkeit erbracht; wenn auch vorübergehend Westpreußen handelt es sich dabei um eine 
Indulte und staatliche Vorschüsse gewährt wer= bloße Verwaltungseinteilung, in Schlesien und 
den mußten, sind sie doch schließlich allen Ver- Pommern dagegen um korporative Gliederungen, 
oflichtungen nachgekommen und vor einem Zu- die mit eigenem Vermögen (eigentümlichen 
sammenbruch bewahrt geblieben. Später wur= Fonds) ausgestattet sind. Die Staatsauf- 
den gebildet: die Pos. L. (1821), die im Jahre sicht über die L. wird in oberster Instanz vom 
1877 ausfgelöst wurde, indem an ihre Stelle der MsiL. wahrgenommen (AE. vom 10. Sept. 1874 
1857 begründete Neue Kreditverein für die GS. 310), in erster Instanz regelmäßig von 
Prov. Posen getreten ist, der später den jebigen dem Oberpräsidenten als besonders bestellten 
Namen „Posener Land chaft“ angenommen hat; kgl. Kommissar. Dieser führt auch den Vorsitz 
die Neue Westpreuß. L. (1861) für den nicht= auf den Generallandtagen. Die alten Land- 
ritterschaftlichen Teil des Grundbesitzes der Pro= schaftsreglements hatten die Natur von Spe- 
vinz; die L. der Prov. Sachsen (1864); das ialgeseben: in denen den Instituten na- 
Rreditinstitut für die Ober= und Niederlausitz mentlich im Interesse der prompten Beitrei-
	        
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