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33 C 27) — innerhalb des Gemeindebezirks das
Fleisch von Schlachtvieh, welches sie nicht in
dem öffentlichen S., sondern an einer anderen
innerhalb eines durch den Gemeindebeschluß fest-
zusetzenden Umkreises gelegenen Schlachtstätte
geschlachtet haben, oder haben schlachten lassen,
nicht feilbieten dürfen (vgl. KGI. 39 C77). Diese
Beschlüsse bedürfen einer Genehmigung nicht
(Schlachthausgesetz 82 Ziff. 4—6). Das Einführen
von frischem Fleisch zu eigenem Bedarf unterliegt
keinen Beschränkungen (KG9J. 10, 168; 13, 273;
RGSt. 18, 351). Die Bestimmung eines Orts-
statuts, daß das Feilbieten frischen Fleisches von
solchem Schlachtvieh, das außerhalb des S.,
aber innerhalb des Umkreises geschlachtet wor-
den ist, den in der Gemeinde das Schlächter-
gewerbe betreibenden Personen verboten ist,
ist ungültig (KG J. 14, 266). Das Schlachten
außerhalb des Gemeindebezirks kann zur Ver-
hütung der Umgehung des Schlachthauszwangs
nicht verboten werden (XGJ. 25 C 41).
V. Gebühren. Für die Benutzung des
S., sowie für die Untersuchung des Schlacht-
vichs oder Fleisches können, abgesehen von den
unter III bezeichneten Fällen, Gebühren er-
hoben werden. Der Tarif bedarf nur, soweit
er sich auf die Untersuchung eingeführten frischen
Fleisches bezieht (s. unter III), der Genchmi-
gung des BezA. (Schlachthausgesetz § 5 Abs. 1;
* 2 Abs. 2; 886. 34, 64). Die Höhe der Tarif-
sätze ist so zu bemessen, daß die für die Unter-
suchung zu entrichtenden Gebühren, die Kosten
der Untersuchung und die Gebühren für die
Schlachthausbenutzung, den zur Unterhaltung
der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie zur
Verzinsung des Anlagekapitals und der etwa
gezahlten Enutschädigungssumme erforderlichen
Betrag nicht übersteigen. Ein höherer Zins-
fuß als 8 0% und eine höhere Amortisationsquote
als 10% nebst den ersparten Zinsen darf nicht
berechnet werden (Schlachthausgesetz § 5; KA#.
§ 11 Abs. 2, 3). Die Gebühren für die Unter-
suchung und die Schlachthausbenutzung dürfen
nicht einheitlich festgesetzt werden (O### G. 34, 64;
Erl. vom 18. Febr. 1901 — HMl. 6). Der
Einwand, daß die Anlage zu luxuriös sei, ist
unstatthaft (OVG. vom 23. Dez. 1902 — Pr-
VBl. 24, 322).
in S. s. Kühlhäufer.
Schlachthauszwang s. Schlachthäu—
"Ellachtmethoden. Eine S. ist dann als gut
und zweckmäßig anzusehen, wenn bei der
Schlachtung der Tod rasch und ohne unnötige
Qualen eintritt. Die Haltbarkeit des Fleisches
wird ferner gefördert, wenn die Ausblutung
möglichst vollständig erfolgt, da Blut leicht in
Fäulnis übergeht. Die üblichen S. bestehen in
einem einfachen Verblutenlassen nach Bruststich,
Halsschnitt, Genickstich, Genickschlag, oder in
einem Verblutenlassen nach Betäubung mittels
Keulen-, Hammer-, Hackenschlags oder mittels
Schlachtmaske, Schußmaske, Bolzenschußappa-
rais. Zu den erstgedachten Methoden gehört
auch das Schächten, die bei den Ilraeliten
und Mohammedanern übliche Tötungsart. Die
Israeliten halten sich durch ihre Religionsgesetze
gebunden, die Schlachttiere zu schächten oder
auf den Fleischgenuß zu verzichten. Als die
Wegen der Kühlzellen
Schlachthauszwang — Schlachtsteuer
humansten und auch zweckmäßigsten S. werden
von sachverständiger Seite diejenigen angesehen,
bei denen die Blutentziehung nach vorheriger
Betäubung erfolgt. Gegen die einfachen Blut-
entziehungsmethoden, insbesondere gegen das
Schächten, sind daher vom Standpunkte der
Humanität häufig Bedenken erhoben worden.
Schächtverbote, die durch Polizeiverordnungen
erlassen wurden, sind jedoch wieder aufgehoben,
nachdem seitens der zuständigen Minister eine
Regelung der Frage, ob mit einer S. eine Tier-
quälerei verbunden sei, in dieser Form als
unzulässig bezeichnet war. Dagegen haben
neuerdings einige Schlachthausgemeinden in
den von ihnen für die Schlachthausbenutzung er-
lassenen Regulativen das Schächten als Tötungs-
art verboten (s. Schlachthäuser I1I). Mit
besonderer Schärfe ist der Streit über die Ver-
träglichkeit des Schächtens mit humanen Rück-
sichten bei den Beratungen im Reichstag über
die Abänderung der strafgesetzlichen Vorschriften
über die Tierquälerei wieder entbrannt. Die
Schlachthoftierärzte haben hierbei ziemlich ein-
mütig und entschieden gegen das Schächten
Stellung genommen. Uber den gegenwärtigen
Stand der Frage, ob die Tötung mittels
Schußapparats vor allen anderen Tötungsarten
den Vorzug verdiene, hat die Technische De-
putation für das Veterinärwesen unter dem
29. Okt. 1908 ein verneinendes Gutachten ab-
gegeben (MBlMfL. 1909, 89).
Schlachtsteuer. Die S. war früher zusammen
mit der Mahlsteuer (s. d.) eine wichtige Ein-
nahmequelle des preuß. Staates. Sie wurde
in den 132 größeren Städten erhoben, während
die kleineren Städte und das Land an Stelle
dessen eine (direkte) Klassensteuer entrichteten.
Die S. war für die Schlachtung von Rindvieh,
Schafen, Ziegen und Schweinen, sowie bei der
Einfuhr von Fleisch und Fett in die betreffenden
Städte zu zahlen. Neben der Staatssteuer, die
ursprünglich einen Taler für den Zentner Fleisch
betrug, später aber etwas erhöht wurde, waren
kommunale Zuschläge zugelassen (G. vom 30. Mai
1820 — GS. 134). Die Sicherung des Steuer-
aufkommens machte es nötig, den Verkehr zwi-
schen den Städten und den umliegenden Ort-
schaften gewissen steuerlichen Kontrollen und
Beschränkungen zu unterwerfen. Die S. (ebenso
wie die Mahlsteuer) wurde deshalb, und weil ihr
vorgeworfen wurde, daß sie besonders die un-
bemittelten Volksklassen belaste, stark angefoch-
ten, wiewohl sich die Bevölkerung daran gewöhnt
hatte und sie kaum als besonders drückend oder
belästigend empfand. Schließlich sah sich die
1Regierung genötigt, dem Drängen der Gegner
der Steuern nachzugeben; durch das G. vom
25. Mai 1873, betr. die Aufhebung der Mahl-
und Schlachtsteuer (G . 222), wurde die Mahl-
steuer gänzlich, die S. als Staatssteuer beseitigt
und durch die Klassensteuer ersetzt. Als Ge-
meindesteuer durfte sie in den Städten, in denen
sie bestand, im Betrage der früheren Steuer
(einschließlich des kommunalen Zuschlages) fort-
erhoben werden, wenn die Lage des städtischen
Haushaltes dies erforderte und die örtlichen Ver-
hältnisse dazu geeignet befunden wurden. Diese
Ermächtigung hat mit dem 1. April 1910 ihr
Ende erreicht (ZollTG. vom 25. Dez. 1902