Schöffenlisten — Schonzeit des Wildes
zu bildenden Schiedsgerichte (G. vom 19. Juni
1906 — GS. 199 — § 186 Abs. 1) und auf
die Beisitzer der durch das Kalisalzgesetz er-
richteten Verteilungsstelle (Ausf Best. vom 9. Juli
1910 — RGBl. 925 — zum VI. Abschn. Ziff. 16).
Amtsvorsteher können zum Schöffenamte be-
rufen werden (Vf. vom 21. Nov. 1890 — MBl.
236). Durch die Berufung zum Schöffen
wird die Naturalisation eines Ausländers
nicht ersetzt (OVG. 56, 279). Der Ge-
meindevorsteher stellt bis zum 1. Aug. jedes
Jahres das Verzeichnis der Personen auf, welche
zum Schöffenamte berufen werden können (die
Urliste), und sendet sie nach Auslegung in der
Gemeinde nebst den etwa erhobenen Einsprachen
bis zum 1. Sept. jedes Jahres an den Amts-
richter (GVG. §8 36—38; Vf. vom 18. Jan.
1882 — MBl. 26; JMl. 18). Bei dem Amts-
gerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen,
welcher über die Einsprachen entscheidet und die
für das nächste Jahr bestimmte Zahl von Haupt-
schöffen und Hilfsschöffen (für Vertretungsfälle)
auswählt. Der Ausschuß besteht aus dem Amts-
richter als Vorsitzenden und einem von der
Landesregierung zu bestimmenden Staatsver-
waltungsbeamten sowie sieben Vertrauens-
männern als Beisitzern. Die Vertrauensmänner
werden aus den Einwohnern des Amtsgerichts-
bezirkes gewählt.
Die Wahl erfolgt nach näherer
Bestimmung der Landesgesetze durch die Ver-
tretungen der Kreise, Amter, Gemeinden oder
dergleichen Verbände; wenn solche Vertretungen
nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter.
Letzterer hat die Vertrauensmänner vornehm-
lich aus den Vorstehern der vorbezeichneten
Verbände zu wählen. Zur Beschlußfähigkeit des
Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vor-
sitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und
dreier Vertrauensmänner. Der Aueschuß faßt
seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit
der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Preu-
den sind diese reichsrechtlichen Vorschriften (GBG.
#§ 40) dahin ergänzt worden, daß der Staats-
verwaltungsbeamte — d. i. ein Beamter der
unmittelbaren Staatsverwaltung (Landräte,
Kreissekretäre, im Reg.-Bez. Sigmaringen Ober-
amtmänner, in Posen Distriktskommissare, Ober-
förster, Domänenbeamte, kgl. Steuerempfänger,
Beamte der indirekten Steuerverwaltung usw.),
Vf. vom 10. Mai 1879 (Ml. 145) — und
zugleich ein Stellvertreter desselben von dem
Regierungspräsidenten zu bestellen ist, die Ver-
trauensmänner durch die Kreisvertretungen, in
den hohenzoll. Landen durch die Amtsvertretun-
gen, gewählt werden, wenn sich der Bezirk des
Amtsgerichts über mehrere wahlberechtigte Ver-
bände erstreckt, die von jedem einzelnen Ver-
bande zu wählende Anzahl der Vertrauens-
männer unter Berücksichtigung der Einwohner-
zahl durch den Amtsrichter zu bestimmen ist, auf
die zu wählenden Vertrauensmänner die Vor-
schriften der §§ 32—35 GVG. über die Berufung
um Schöffen= und Geschworenenamt ent-
sorechende Anwendung finden, die Wahl nach
der absoluten Mehrheit der Stimmen erfolgt
und die Vertrauensmänner in derselben Weise
wie die Schöffen Reisekosten oder Reiseentschädi-
gung erhalten. Wegen der Tagegelder und Reise-
495
kosten der Staatsverwaltungsbeamten s. Erl. vom
22. Mai 1879 (Ml. 146). Da nur das eine,
und zwar das vorsitzende Mitglied in der Person
des Amntsrichters ein für allemal gesetzlich be-
zeichnet ist, so muß die Zusammensetzung des
Ausschusses alljährlich aufs neue erfolgen. Zu
diesem Behuf muß alljährlich eine neue Nam-
haftmachung des in den Ausschuß zu deputieren-
den Staatsverwaltungsbeamten durch die Re-
gierungspräsidenten sowie eine neue Namhaft=
machung und Neuwahl der sieben Vertrauens-
männer durch die wahlberechtigten Kommunal=
verbände stattfinden. Die vom Ausschuß Aus-
gewählten werden in gesonderte Jahreslisten
aufgenommen. Die Tage der ordentlichen
Sitzungen des S. werden für das ganze Jahr
im voraus festgestellt; die Reihenfolge, in welcher
die Hauptschöffen an den einzelnen Sitzungen
teilnehmen, wird seitens des Amtsrichters durch
Auslosung in öffentlicher Sitzung kestimumnt
(GVBG. §§8 39—45; AMGGWV. 8§§ 34—36; Allg-
Af. vom 22. Juli 1879— JMBl. 195 — g8 3,5;
Erl. vom 18. Okt. 1879 — Ml. 1880, 51; für
Helgoland einige Besonderheiten: G. vom 4. Juni
1893 — RGBl. 193 — und G. vom 8. April
1894 — GS. 31). Die Schöffen werden
bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher
Sitzung für die Dauer des Geschäftsjahrs be-
eidigt (GVGG. § 51). Für unentschuldigtes Aus-
bleiben ist eine Ordnungsstrafe (GV. 8 56),
für das Vorschützen einer unwahren Tatsache
als Entschuldigung außerdem noch Gefängnis-
strafe bis zu zwei Monaten angedroht (StGB.
§ 138). S. auch Schwurgerichte.
Otker, Verfahren vor den Schwurgerichten und
den Schöffengerichten; derselbe, Schwurgerichte
und Schöffengerichte, Archiv für Rechts= und Wirt-
schaftsphilosophie 2, 223.
Schöffenlisten s. Schöffengerichte III.
Schonreviere (Laichschonreviere) s. Fische-
reigesetz II.
Schonungen. Die Befugnis des Waldbesitzers
zur Anlegung von S. gegenüber konkurrieren-
den Interessen des Forstberechtigten ist gewahrt
durch das Landeskulturedikt vom 14. Sept. 1811
(GS. 300) 85 26— 29, 33. Strafrechtlicher
Schutz gegen unbefugtes Betreten: St. s 368
Ziff. 9.
Schonzeit bei Fischen s. Fischerei-
gesetz II, Fischereiverordnungens:
bei Vögeln s. d. III; beim Wilde s. Schon-
zeit des Wildes.
Schonzeit des Wildes. I. Schonzeit (Setz-,
Hegezeit) ist dieienige Zeit, innerhalb deren die
Ausübung der Jagd auf gewisse jagdbare Tiere
verboten ist. Die Anordnung von Schonzeiten
verfolgt den Zweck, die Erhaltung eines ange-
messenen Bestandes bestimmter Wildarten im
volkswirtschaftlichen Interesse zu sichern. Bei
Abmessung der Schonzeiten ist daher darauf
Bedacht zu nehmen, daß das Wild während der
zur Erhaltung seiner Art wichtigsten Zeit, näm-
lich der Zeit des Fortpflanzungsgeschäfts und
der Zeit, in der die Jungen nicht ohne Eltern
oder wenigstens Mutter leben können, vor Nach-
stellungen bewahrt wird. Der reinen Durch-
führung dieser Forderung stehen aber mancherlei
andere Rücksichten gegenüber, die nicht außer
acht gelassen werden dürfen: besonders die Rück-
sicht auf die Landeskultur, den Schutz der Feld-