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früchte, welche im allgemeinen der übermäßigen
Vermehrung des Wildes oder doch einzelner
Wildarten widerstrebt und im besonderen nicht
immer dulden kann, daß gewisse Wildarten
während der Zeit, innerhalb deren sie am meisten
der Ruhe bedürfen, gänzlich mit der Jagd ver-
schont werden. Es bedarf bei
der Schonzeit der Abwägung dieser oft weit
auseinandergehenden Interessen des Jäger rs und
des Landwirts; sie kann dazu führen, in dem
Gesetz die Möglichkeit zu lassen, daß die Schon-
zeiten in den einzelnen Landesteilen durch Ver-
waltungsakt verschieden begrenzt werden.
Festsetzung
Ferner Hasel= und
ist bei Abmessung der Schonzeiten zu berück-|1. Febr. bis 15. Sept.;
Schonzeit des Wildes
zeiten sest: 1. männliches Elchwild: 1. Okt. bis
31. Aug.; 2. weibliches Elchwild und Elchkälber
das ganze Jahr hindurch; 3. männliches Rot-
und Damwild: 1. März bis 31. Juli; 4. weib-
liches Rot= und Damwild sowie Kälber von
Rot= und Damwild: 1. Febr. bis 15. Okt.;
5. Rehböcke: 1. Jan. bis 15. Mai; 6. weib-
liches Rehwild und Rehkälber: 1. Jan. bis
31. Okt.; 7. Dachse: 1. Jan. bis 31. Aug.;
8. Viber: 1. Dez. bis 30. Sept.; 9. Hasen:
16. Jan. bis 30. Sept.; 10. Auerhähne: 1. Juni,
Auerhennen: 1. Febr. bis 30. Nov.; 11. Birk-,
Fasanenhähne: 1. Juni, Hennen:
12. Rebhühner, Wach-
sichtigen, daß die zur Jagd freigegebene Zeit teln, schottische Moorhühner: 1. Dez. bis 31. Aug.;
möglichst mit der Zeit der ökonomisch besten
Verwertbarkeit des erlegten Wildes zusammen-
fällt, schon damit denienigen Grundbesitzern,
13. Schnepfen: 16. April bis 30. Juni; 14. Trap-
pen: 1. April bis 31. Aug.; 15. wilde Schwäne,
Kraniche, Brachvögel, Wachtelkönige und alle
denen aus zwingenden Gründen die eigene Aus- anderen jagdbaren Sumpf= und Wasservögel
übung der S auf ihren Besitzungen ver-
wehrt ist (s. Jagd und Jagdrecht; Jagd-
bezirte)) wenigstens ein angemessener Er-
trag aus der Jagd gesichert wird. Schonvor-
schriften waren dem älteren deutschen Recht un-
bekannt. Zwar fanden sich schon vereinzelt im
Mittelalter solche Bestimmungen (z. B. von 1380 vergehen).
für den Königsforst von Büdingen, für den
ein Ruhen der Jagd von Mitte April bis Mitte
Juni angeordnet warh, jedoch wurden sie erst
allgemeiner in der neueren Zeit, als die Jagd
Regal geworden war und für die Landesfürsten
hiermit eine erhöhte Bedeutung gewonnen hatte.
Die Schonbestimmungen waren mannigfaltiger
Art und finden sich in den vielfachen, aus dem
17.—19. Jahrh. stammenden Forst= und Jagd-
ordnungen (s. Jagd und Jagdrecht 1V).
Das ALPR. überließ die Regelung den Provin-
zialgesetzen, setzte aber in Ermanglung anderer
Bestimmungen eine allgemeine Schonzeit vom
1. März bis 24. Aug. fest; ferner sollten alte
und tragende rote Tiere schon vom 1. Nov. bis
24. Aug. geschont werden, während Hirsche,
Rehböcke, Keiler und Erpel das ganze Jahr hin-
durch geschossen werden durften. Besondere
Schonzeiten hatten ferner Hasel-, Auer= und
Birkhähne, Enten, Gänse, Schnepfen und an-
dere Zugvögel, junge Hasen und Schwäne
(ALR. II, 16 §§8 44—57). Mit der Freigabe
der Jagd an alle Grundbesitzer (G. vom 31. Okt.
1848 — GS. 343) wurden auch alle jagdpolizei-
lichen Vorschriften über Schon-, Setz= und Hege-
zeiten des Wildes aufgehoben (§ 8), wegen
der sich zeigenden Ausrottung des Wildes aber
teils wieder in Kraft gesebt, (Jagdpolizeigeset
vom 7. März 1850 — GS. 165 — F 18,).
II. Eine Als mee . 14% für
ganz Preußen ausschließlich der
((s. Jagdbarkeit) mit Ausnahme der wilden
Gänse: 1. Mai bis 30. Juni; 16. Drosseln (Kram-
metsvögel): 1. Jan. bis 20. Sept. Diese Schon-
zeiten gelten nicht für Wild in eingefriedigten
Wildgärten (§ 2; über den Begriff des Wild-
gartens im Gegensatz zum Tiergarten s. Jagd-
Aus Rücksichten der Landeskultur
und der Jagdpflege ist eine Abänderung oder
Verlegung der Schonzeiten zugelassen für weib-
liches Elchwild (durch den MiL.) und für Reh-
böcke, Drosseln, Dachse, wilde Enten, Reh-
kälber, Biber [durch den Bez.)) (6 3). Keine
Schonzeit hat das Schwarzwild. Das Gesetz be-
schränkt sich nicht darauf, Schonzeiten anzu-
ordnen, sondern es erläßt auch sonstige Bestim-
mungen, welche der Ausrottung des Wildes
entgegenwirken oder die Kontrolle über Ein-
haltung der Schonzeit erleichtern sollen. So ist
das Aufstellen und Fangen von Wild (auch von
Kaninchen, obwohl diese nirgends mehr zum
jagdbaren Wild gehören; s. Jagdbarkeit,
Kaninchen) in Schlingen, abgesehen von der
Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängen-
der Dohnen, untersagt (§ 4), das Sammeln
der Kiebitz-e und Möweneier auf die Zeit bis
30. April eingeschränkt worden (§ 5). Vom Be-
ginn des fünfzehnten Tages der für eine Wild-
art festgesetzten Schonzeit bis zu deren Ablauf
ist es verboten, derartiges Wild, in ganzen Stücken
oder zerlegt, aber nicht zum Genuß fertig zu-
bereitet zu versenden, zum Verkauf herum-
zutragen oder auszustellen oder feilzubieten, zu
verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf zu ver-
mitteln; diese Beschränkung bezieht sich jedoch
nicht auf den unter Kontrolle nach Maßgabe
der zu erlassenden Bestimmungen erfolgenden
Vertrieb von Wild aus Kühlhäusern (s. u.) (§ 6.).
Vorgeschrieben ist ferner die Beibringung von
hohen 50 ll. Lande erfolgte durch das G. ) Ursprungsscheinen bei der Versendung von Wild
über die S. d. W. vom 26. Febr. 1870 (GS füberhaupt (§ 9). Im § 11 ist dem BezA. die Er-
120), welches mit dem früher herrschenden Prinzip mächtigung erteilt worden, diejenigen nicht jagd-
allgemeiner Schonzeiten brach und für die ein-
elnen Wildarten ihrer Natur angepaßte be-
sondere Schonzeiten festsetzte. An die Stelle
dieses Gesetzes ist das Wildschongesetz
vom 14. Juli 1904 (GS. 159) getreten,
welches die im Schongesetz vom 26. Febr. 1870
niedergelegten Grundgedanken nach Maßgabe
der inzwischen gemachten Erfahrungen weiter
ausgestaltet hat. Das Gesetz setzt folgende
Schon-.
baren Vögel zu bestimmen, welche von dem Schutz
des Reichsvogelschutzgesetzes vom 30. Mai 1908
(Rel.317) ausgenommen sein sollen, weil sie dem
jagdbaren Feder= und Haarwild nachstellen. Zur
Ausführung des Gesetzes ist die Anw. vom
21. Juli 1904 (Ml. 264) ergangen; der Ver-
trieb von Wild aus Kühlhäusern ((. d. )# ist
AussBest. vom 15. Aug. 1904
269) und vom 1. Dez. 1904 (Ml. 1905,
geregelt in den
(MBl.