Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landbank — Landesanstalt für Gewässerkunde 
dem der OAV. angehört. Der Kreis ist verpflich- 
tet, dem OAV. mindestens zwei Drittel der von 
letzterem aufzubringenden Kosten als Beihilfen 
zu gewähren. Die Kosten der Anstaltspflege für 
mittellose gemeingefährliche Geisteskranke sind 
auch dann Armenpflegekosten, wenn die Unter- 
bringung in der Anstalt nicht im Interesse des 
Geisteskranken, sondern im Interesse der öffent- 
lichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist 
(O#G. 47, 6; 54, 154). — Die Bestimmungen 
über die Aufnahme und Entlassung der Anstalts- 
pflegebedürftigen, sowie über die Höhe der zu 
erstattenden Kosten sind unter Genehmigung der 
zuständigen Minister in Reglements ge- 
troffen worden. Diese Vorschriften der Nov. vom!s 
11. Juli 1891 gelten indessen nur für die Rechts- 
beziehungen unter preuß. A. (nicht außer- 
preußischen gegenüber), aber auch für die L. der 
Prov. Ostpreußen und hinsichtlich der Beihilfe 
des Kreises an die OAu##. auch für die ostpreuß. 
Kreise (BAH. 32, 116). Den L. ist hierdurch nicht 
die Verpflichtung auferlegt, auch für Unterricht, 
Erziehung und Ausbildung blinder, idiotischer 
und taubstummer Hilfsbedürftiger zu sorgen. Sie 
sind vielmehr zur Fürsorge nur dann verpflichtet, 
wenn diese Personen der Anstaltspflege be- 
dürfen, um vor Gefahren und Schaden bewahrt 
zu werden, also wenn ihr Zustand an sich die Ver- 
pflegung in einer Anstalt erfordert und, ihre 
Unterbringung in einer Familie nicht zuläßt 
(BeAH. 34, 176). Die Kommunalverbände ge- 
währen aber vielfach auch außerhalb der öffent- 
lichen Armenpflege auf Grund ihrer Reglements 
unbemittelten Kranken Verpflegung in ihren An- 
stalten gegen einen ermäßigten Kostensatz. Über 
die gegenseitigen Rechtsverhältnisse und Erstat- 
tungspflicht der L., OA#. und Kreise s. Er- 
stattungsansprüche der Armen- 
verbände, über das Verfahren bei Streitig- 
keiten hierüber s. Armenstreitsachen, 
über die Befugnis der Polizei gegenüber den L. 
s. Armenpolizei. — Land= und Stadtkreise, 
sowie O#V., die für einen der von den L. un- 
mittelbar zu übernehmenden Zweige der Armen- 
pflege schon früher ausreichend gesorgt haben, sind, 
solange sie dies weiterhin tun, nicht verpflichtet, 
an der betreffenden Einrichtung des L. teilzu- 
nehmen oder zu ihren Kosten beizutragen. Ebenso 
können Land= und Stadtkreise auch in Zukunft mit 
Genehmigung des Oberpräsidenten die Fürsorge 
für die bezeichneten Personen in eigenen Anstalten 
übernehmen. Die infolgedessen erforderliche 
RKegelung der Verhältnisse ist durch den Ober- 
präsidenten zu bewirken. Streitigkeiten, die hier- 
bei entstehen, unterliegen der Entscheidung durch 
das OV. In Fällen dieser Art tragen die Land- 
kreise die allgemeinen Verwaltungskosten ihrer 
Anstalten allein und dürfen die OA. höchstens 
bis zu einem Drittel der sonstigen Kosten der An- 
staltspflege heranziehen. Die L., die Kreise und 
die aus mehreren Gemeinden und Gutsbezirken 
zusammengesetzten Kommunalverbände sind auch 
befugt, die Fürsorge für Sieche unmittelbar 
zu übernehmen. Die gleiche Befugnis haben die 
Kreise und die bezeichneten Kommunalverbände 
hinsichtlich der hilfsbedürftigen Kranken. Die 
in einzelnen Landesteilen bestehenden Verbände 
von Gemeinden und Gutsbezirken zur Bestreitung 
der Kosten einzelner besonderer Zweige der öf- 
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fentlichen Armenpflege (außerordentliche Armen- 
last) sind als solche aufrechterhalten geblieben. 
Ohne Zustimmung der Beteiligten findet die Bil- 
dung solcher Verbände nicht ferner statt (A#. 
§ 32). Verbände dieser Art sind keine Gesamt- 
armenverbände im Sinne des § 9 des AG. (O. 
vom 15. Mai 1906 — Pr VBl. 28, 692). 
IV. (Beihilfen.) Die L. sind, abgesehen 
von der außerordentlichen Armenlast, verpflichtet, 
den OM. ihres Bezirks, die zur Erfüllung ihrer 
Verpflichtungen unvermögend sind, Beihil- 
fen zu gewähren, und zwar entweder in Geld 
oder mittels Bereitstellung von Pfleganstalten 
oder in sonst geeigneter Weise (AG. § 36). Be- 
chwerden der OA. wegen dieser Beihilfen 
unterliegen nach ZG. § 42 der endgültigen Be- 
schlußfassung des Provinzialrats, und zwar auch 
dann, wenn die Beihilfe erforderlich ist zur Er- 
  
füllung der Erstattungspflicht einem andern A#. 
6 gegenüber (OV. 13, 1). Die L. sind endlich ver- 
pflichtet, in ihren Armenhäusern, soweit es der 
Raum gestattet, gegen Entschädigung die der 
Fürsorge der OA#. gesetzlich anheimfallenden 
Personen auf Antrag dieser Verbände aufzu- 
nehmen. Dagegen sind sie andererseits befugt, 
die ihrer eignen Fürsorge gesetzlich anheimfallen- 
den Personen demjenigen OA. gegen Entschädi- 
gung zu überweisen, der zu ihrer vorläufigen 
Unterstützung nach § 28 des G. vom 6. Juni 1870 
(s. Armenunterstützung V) verpflichtet 
ist (AG. § 34). — Über die Befreiung der L. von 
der Stempelsteuer und Erbschaftssteuer, sowie 
über ihre Freiheit von Gebühren in Streitsachen 
s. Armenverbände. 
Landbank s. Rentengüter III 
Kolonisation (innere). 
Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz 
s. Bürgermeister IIhb#und Bürger- 
meistereiverbändec. 
Landdampfkessel s. Dampfkessel. 
Landesämter. Die Inhaber der vier großen 
L. im Königr. Preußen (d. i. der Prov. Ostpreu- 
ßen) sind gemäß § 3 der V. vom 12. Okt. 1854 
(GS. 541) Mitglieder des Herrenhauses auf 
Lebenszeit. Diese Amter sind das Landhof- 
meisteramt, das Oberburggrafenamt, das Ober- 
marschallamt und das Kanzleramt. S. auch 
Erbämter. . 
Landesanstalt für Gewässerkunde. Die L. f. G. 
ist durch AOrder vom 14. April 1902 mit dem 
1. April 1902 nach Maßgabe der dem Entwurfe 
zum Staatshaushaltsetat für 1902 beigegebenen 
Denkschrift (Anl. Bd. II Ziff. 15 Beil. B Bau- 
verwaltung) errichtet worden. Den Anlaß gab 
das Bedürfnis nach einer einheitlichen Leitung, 
Sammlung und Bearbeitung aller Arbeiten, die 
auf eine genaue Erforschung der für den Abfluß- 
vorgang der Ströme, Flüsse und Bäche maß- 
gebenden Verhältnisse hinzielen. Die L. f. G. 
ist keine besondere Behörde, sondern mit Rücksicht 
auf ihre über das gesamte Staatsgebiet Preußens 
und der andern in das norddeutsche Stromgebiet 
fallenden deutschen Bundesstaaten sich erstreckende 
Tätigkeit der Zentrale, und zwar dem Mdöll. 
angegliedert. Sie steht in erster Linie dem 
MdöA. und dem M L. zur Verfügung, soll 
aber auch bei wasserwirtschaftlichen Fragen 
anderer Ressorts mitwirken. Aufträge zu Gut- 
achten sind ihr von den genannten beiden 
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