Landbank — Landesanstalt für Gewässerkunde
dem der OAV. angehört. Der Kreis ist verpflich-
tet, dem OAV. mindestens zwei Drittel der von
letzterem aufzubringenden Kosten als Beihilfen
zu gewähren. Die Kosten der Anstaltspflege für
mittellose gemeingefährliche Geisteskranke sind
auch dann Armenpflegekosten, wenn die Unter-
bringung in der Anstalt nicht im Interesse des
Geisteskranken, sondern im Interesse der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist
(O#G. 47, 6; 54, 154). — Die Bestimmungen
über die Aufnahme und Entlassung der Anstalts-
pflegebedürftigen, sowie über die Höhe der zu
erstattenden Kosten sind unter Genehmigung der
zuständigen Minister in Reglements ge-
troffen worden. Diese Vorschriften der Nov. vom!s
11. Juli 1891 gelten indessen nur für die Rechts-
beziehungen unter preuß. A. (nicht außer-
preußischen gegenüber), aber auch für die L. der
Prov. Ostpreußen und hinsichtlich der Beihilfe
des Kreises an die OAu##. auch für die ostpreuß.
Kreise (BAH. 32, 116). Den L. ist hierdurch nicht
die Verpflichtung auferlegt, auch für Unterricht,
Erziehung und Ausbildung blinder, idiotischer
und taubstummer Hilfsbedürftiger zu sorgen. Sie
sind vielmehr zur Fürsorge nur dann verpflichtet,
wenn diese Personen der Anstaltspflege be-
dürfen, um vor Gefahren und Schaden bewahrt
zu werden, also wenn ihr Zustand an sich die Ver-
pflegung in einer Anstalt erfordert und, ihre
Unterbringung in einer Familie nicht zuläßt
(BeAH. 34, 176). Die Kommunalverbände ge-
währen aber vielfach auch außerhalb der öffent-
lichen Armenpflege auf Grund ihrer Reglements
unbemittelten Kranken Verpflegung in ihren An-
stalten gegen einen ermäßigten Kostensatz. Über
die gegenseitigen Rechtsverhältnisse und Erstat-
tungspflicht der L., OA#. und Kreise s. Er-
stattungsansprüche der Armen-
verbände, über das Verfahren bei Streitig-
keiten hierüber s. Armenstreitsachen,
über die Befugnis der Polizei gegenüber den L.
s. Armenpolizei. — Land= und Stadtkreise,
sowie O#V., die für einen der von den L. un-
mittelbar zu übernehmenden Zweige der Armen-
pflege schon früher ausreichend gesorgt haben, sind,
solange sie dies weiterhin tun, nicht verpflichtet,
an der betreffenden Einrichtung des L. teilzu-
nehmen oder zu ihren Kosten beizutragen. Ebenso
können Land= und Stadtkreise auch in Zukunft mit
Genehmigung des Oberpräsidenten die Fürsorge
für die bezeichneten Personen in eigenen Anstalten
übernehmen. Die infolgedessen erforderliche
RKegelung der Verhältnisse ist durch den Ober-
präsidenten zu bewirken. Streitigkeiten, die hier-
bei entstehen, unterliegen der Entscheidung durch
das OV. In Fällen dieser Art tragen die Land-
kreise die allgemeinen Verwaltungskosten ihrer
Anstalten allein und dürfen die OA. höchstens
bis zu einem Drittel der sonstigen Kosten der An-
staltspflege heranziehen. Die L., die Kreise und
die aus mehreren Gemeinden und Gutsbezirken
zusammengesetzten Kommunalverbände sind auch
befugt, die Fürsorge für Sieche unmittelbar
zu übernehmen. Die gleiche Befugnis haben die
Kreise und die bezeichneten Kommunalverbände
hinsichtlich der hilfsbedürftigen Kranken. Die
in einzelnen Landesteilen bestehenden Verbände
von Gemeinden und Gutsbezirken zur Bestreitung
der Kosten einzelner besonderer Zweige der öf-
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fentlichen Armenpflege (außerordentliche Armen-
last) sind als solche aufrechterhalten geblieben.
Ohne Zustimmung der Beteiligten findet die Bil-
dung solcher Verbände nicht ferner statt (A#.
§ 32). Verbände dieser Art sind keine Gesamt-
armenverbände im Sinne des § 9 des AG. (O.
vom 15. Mai 1906 — Pr VBl. 28, 692).
IV. (Beihilfen.) Die L. sind, abgesehen
von der außerordentlichen Armenlast, verpflichtet,
den OM. ihres Bezirks, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen unvermögend sind, Beihil-
fen zu gewähren, und zwar entweder in Geld
oder mittels Bereitstellung von Pfleganstalten
oder in sonst geeigneter Weise (AG. § 36). Be-
chwerden der OA. wegen dieser Beihilfen
unterliegen nach ZG. § 42 der endgültigen Be-
schlußfassung des Provinzialrats, und zwar auch
dann, wenn die Beihilfe erforderlich ist zur Er-
füllung der Erstattungspflicht einem andern A#.
6 gegenüber (OV. 13, 1). Die L. sind endlich ver-
pflichtet, in ihren Armenhäusern, soweit es der
Raum gestattet, gegen Entschädigung die der
Fürsorge der OA#. gesetzlich anheimfallenden
Personen auf Antrag dieser Verbände aufzu-
nehmen. Dagegen sind sie andererseits befugt,
die ihrer eignen Fürsorge gesetzlich anheimfallen-
den Personen demjenigen OA. gegen Entschädi-
gung zu überweisen, der zu ihrer vorläufigen
Unterstützung nach § 28 des G. vom 6. Juni 1870
(s. Armenunterstützung V) verpflichtet
ist (AG. § 34). — Über die Befreiung der L. von
der Stempelsteuer und Erbschaftssteuer, sowie
über ihre Freiheit von Gebühren in Streitsachen
s. Armenverbände.
Landbank s. Rentengüter III
Kolonisation (innere).
Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz
s. Bürgermeister IIhb#und Bürger-
meistereiverbändec.
Landdampfkessel s. Dampfkessel.
Landesämter. Die Inhaber der vier großen
L. im Königr. Preußen (d. i. der Prov. Ostpreu-
ßen) sind gemäß § 3 der V. vom 12. Okt. 1854
(GS. 541) Mitglieder des Herrenhauses auf
Lebenszeit. Diese Amter sind das Landhof-
meisteramt, das Oberburggrafenamt, das Ober-
marschallamt und das Kanzleramt. S. auch
Erbämter. .
Landesanstalt für Gewässerkunde. Die L. f. G.
ist durch AOrder vom 14. April 1902 mit dem
1. April 1902 nach Maßgabe der dem Entwurfe
zum Staatshaushaltsetat für 1902 beigegebenen
Denkschrift (Anl. Bd. II Ziff. 15 Beil. B Bau-
verwaltung) errichtet worden. Den Anlaß gab
das Bedürfnis nach einer einheitlichen Leitung,
Sammlung und Bearbeitung aller Arbeiten, die
auf eine genaue Erforschung der für den Abfluß-
vorgang der Ströme, Flüsse und Bäche maß-
gebenden Verhältnisse hinzielen. Die L. f. G.
ist keine besondere Behörde, sondern mit Rücksicht
auf ihre über das gesamte Staatsgebiet Preußens
und der andern in das norddeutsche Stromgebiet
fallenden deutschen Bundesstaaten sich erstreckende
Tätigkeit der Zentrale, und zwar dem Mdöll.
angegliedert. Sie steht in erster Linie dem
MdöA. und dem M L. zur Verfügung, soll
aber auch bei wasserwirtschaftlichen Fragen
anderer Ressorts mitwirken. Aufträge zu Gut-
achten sind ihr von den genannten beiden
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und