Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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hörden und Beamten. Im engeren Sinne wird, 
soweit es sich um Volks= und mittlere Schulen 
handelt, unter Schulaufsichtsbehörde in erster 
Linie die Bezirksregierung (s. Regierungen 
IV), und zwar in der Regel die Schulabteilung 
derselben bzw. in zweiter Linie der Mdg A. ver- 
standen (s. u. a. ZB G. § 47; Feststellungsgesetz vom 
26. Mai 1887— GS. 175; Schulunterhaltungs- 
gesetz vom 28. Juli 1906 — GS. 335), während 
für die höheren Schulen, einschließlich der höhe- 
ren Mädchenschulen, die S. durch die Provinzial- 
schulkollegien geführt wird (s. auch Provinzial- 
anstalten II). Die in der bisherigen Gesetz- 
gebung begründeten Befugnisse der Schulaufsichts- 
behörden sind durch das Schulunterhaltungsgesetz 
vom 28. Juli 1906 (G. 335), soweit in dem- 
selben nichts anderes bestimmt ist, aufrecht er- 
halten (8 65 a. a. O.). 
III. Die S. über das Elementarschul- 
wesen wird in der Lokalinstanz nur 
nebenamtlich gegen eine Remuneration, in der 
Kreisinstanz haupt= und nebenamtlich 
wahrgenommen. Die dienstliche Stellung und 
die Verpflichtungen der Kreis= und der Lokal- 
(Orts-) Schulinspektoren sind durch provinzielle 
Instruktionen geregelt; in der Regel beauf- 
sichtigen die Kreisschulinspektoren auch die mitt- 
leren Schulen. 
IV. Nach § 44 I Abs. 5 des Schulunter- 
haltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (GS. 
335) nehmen im Geltungsbereiche dieses Ge- 
setzes die zuständigen Kreisschulinspektoren an 
den Sitzungen der städtischen Schuldeputation 
als Kommissare der Schulaufsichtsbehörde teil 
und sind auf Verlangen jederzeit zu hören, ebenso 
ist nach § 47 a. a. O. bei ländlichen Schulen der 
Ortsschulinspektor, soweit er nicht Mitglied des 
Schulvorstandes ist, zu den Sitzungen des letzteren 
einzuladen und auf Verlangen jederzeit zu hören. 
S. auch Schuldeputationen II und 
Schulvorstände. Auch ist den Kreisschul- 
inspektoren neuerdings die Ausstellung der Er- 
laubnisscheine für Pr.vatlehrer usw., weiche 
besher der Ortsschulbehörde zustand, über- 
tragen worden (Erl. vom 4. Febr. 1909 
UßBBl. 333; s. Privatlehrer). In den 
Städten, in welchem im Einverständnis mit der 
Schulaufsichtsbehörde ein schultechnisch vorge- 
bil deter höherer Beamter (Stadtschulrat) 
angest'llt ist, kann demselben die Kreisschulauf- 
sicht in der Regel überiragen werden (Ausf- 
Anw. III zum Schulunterhaltungsgesetz IV 1a 
— UB3Bl. 1907, 865). Neben der Besoldung er- 
halten die Kreisschulinspektoren eine Dienst- 
aufwandsentschädigung (s. U#BBl. 1892, 498). 
Die Zahl der hauptamtlichen Kreisschul- 
inspektoren beträgt jetzt (1910) 378. Im 
Nebenamt wurde 1909 die Kreisschulinspektion 
geführt von 908 Inspektoren (800 evange- 
ischen, 103 katholischen, 5 jüdischen). Die 
hauptamtlichen beaufsichtigten 1909 67 298 
Schulklassen, die nebenamtlichen 62 974 Schul- 
llassen. Die nebenamtliche Kreisschulinspek- 
tion ist hauptsächlich vertreten in Ostpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien (aus- 
schließlich des Reg.-Bez. Oppeln), 
  
Schulaussichtsbehörden und Schulaufsichtsbeamte — Schulbaufonds 
inspektion 8059 evangelischen Geistlichen, 7407 
katholische Schulen 3625 katholischen Geistlichen. 
Sechs= und mehrklassige Schulen, welche der Lei- 
tung von Rektoren (s. d.) unterstehen, sind unter 
Abstandnahme von einer besonderen Ortsschul- 
inspektion direkt den Kreisschulinspektoren unter- 
stellt (Erl. vom 1. Juli 1889, 25. Juli 1892, 
12. Juli 1893, 25. Juli 1894— Un#l. S. 641 bzw. 
834, 714, 704 — und die Dienstanw. für die Rek- 
toren in der Stadt Stettin — UBBl. 1894, 599). 
Schulaufsichtsbehörden und Schulaussichts- 
beamte s. Schulaufsicht. 
Schulbänke. Die Schultische und Sbänke in 
Volksschulen müssen in ausreichender Zahl vor- 
handen und so eingerichtet und aufgestellt sein, 
daß alle Kinder ohne Schaden für ihre Gesund- 
heit sitzen und arbeiten können (Allg. Bestim- 
mungen über Einrichtung der öffentlichen Volks- 
schulen vom 15. Okt. 1872 — U#Bl. 585 — 
Ziff. 8). Ein abschließendes Ergebnis über die 
Prüfung der Zweckmäßigkeit der verschiedenen 
Arten von S. ist bisher nicht gewonnen (s. ein 
Gutachten im UBBl. 1888, 680). Auf einer 
Bank sollen höchstens fünf Kinder neben- 
einander sitzen (Erl. vom 15. Nov. 1895 — 
Uß#Bl. 828). Die S. und Schultische gehören 
zum Inventarium der Schule, nicht aber „zu den 
Schulgebäuden und Schulmeisterwohnungen“, 
die Kosten für dieselben sind daher an sich nicht 
Schulbaulasten, nehmen diesen Charakter jedoch 
dann an, wenn sie als Pertinenzien des Schul- 
hauses anzusehen sind (Pr VBl. 15, 75; 16, 257; 
. OBG. 4, 183; 13, 265). 
Schulbaufonds. Die Ansammlung zur Be- 
friedigung eines Baubedürfnisses für Volksschulen 
war bereits in dem Erl. vom 28. Juni 1856 
(Schneider und v. Bremen, Volksschulwesen, 1886, 
Bd. 2 S. 620) empfohlen worden und konnte 
unter Umständen im Wege des Schulbauresoluts 
(s. Schulbaulast Il) erzwungen werden 
(OBG. 32, 192). Durch das Schulunter- 
haltungsgesetz vom 28. Juli 1906 (GES. 
335) ist im Geltungsbereiche desselben die An- 
sammlung eines S. den zur Schulunterhaltung 
verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirken) bzw. 
Gesamtschulverbänden zur gesetzlichen Pflicht ge- 
macht worden. Danach (8 14) hat jeder Schul- 
verband mit 25 oder weniger Schuflstellen jähr- 
lich 60 .K für die einzige oder erste (bei meh- 
reren Schulsystemen für jede erste; Erl. vom 
28. Juni 1907— U BBl. 585), 50 AK für die zweite, 
40 4 für die dritte und je 30 K für jede weitere 
Stelle des Schulverbandes zur Bestreitung der 
Kosten von Volksschulbauten, welche nicht zu 
den laufenden kleineren Reparaturen gehören, 
anzusammeln und verzinslich zu belegen. 
Die Regierung ist befugt, auf Antrag eines 
Schulverbandes eine Aussetzung oder Minderung 
der Ansammlung zuzulassen. Ist anzunehmen, 
daß der von einem Schulverbande angesammelte 
Fonds unter Hinzurechnung der Finsen und 
Zinseszinsen, sowie des nach § 17 a. a. O. an 
Schulverbände mit nicht mehr als sieben Schul- 
stellen vom Staate zu leistenden Baubeitrages (s. 
Staatsbeiträge für Bolksschulen 
Sachsen,III 4) und der etwaigen Leistungen Dritter zur 
Schleswig, Hannover, Hessen-Nassau. Von den Deckung des für die nächsten 50 Jahre voraus- 
vorhandenen 40 964 Schulen unterstanden 1909 
sehbaren Baubedürfnisses ausreichen werde, so 
23 833 evangelische Schulen in der Ortsschul-! hat auf Antrag des Schulverbandes die Regierung
	        
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