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hörden und Beamten. Im engeren Sinne wird,
soweit es sich um Volks= und mittlere Schulen
handelt, unter Schulaufsichtsbehörde in erster
Linie die Bezirksregierung (s. Regierungen
IV), und zwar in der Regel die Schulabteilung
derselben bzw. in zweiter Linie der Mdg A. ver-
standen (s. u. a. ZB G. § 47; Feststellungsgesetz vom
26. Mai 1887— GS. 175; Schulunterhaltungs-
gesetz vom 28. Juli 1906 — GS. 335), während
für die höheren Schulen, einschließlich der höhe-
ren Mädchenschulen, die S. durch die Provinzial-
schulkollegien geführt wird (s. auch Provinzial-
anstalten II). Die in der bisherigen Gesetz-
gebung begründeten Befugnisse der Schulaufsichts-
behörden sind durch das Schulunterhaltungsgesetz
vom 28. Juli 1906 (G. 335), soweit in dem-
selben nichts anderes bestimmt ist, aufrecht er-
halten (8 65 a. a. O.).
III. Die S. über das Elementarschul-
wesen wird in der Lokalinstanz nur
nebenamtlich gegen eine Remuneration, in der
Kreisinstanz haupt= und nebenamtlich
wahrgenommen. Die dienstliche Stellung und
die Verpflichtungen der Kreis= und der Lokal-
(Orts-) Schulinspektoren sind durch provinzielle
Instruktionen geregelt; in der Regel beauf-
sichtigen die Kreisschulinspektoren auch die mitt-
leren Schulen.
IV. Nach § 44 I Abs. 5 des Schulunter-
haltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (GS.
335) nehmen im Geltungsbereiche dieses Ge-
setzes die zuständigen Kreisschulinspektoren an
den Sitzungen der städtischen Schuldeputation
als Kommissare der Schulaufsichtsbehörde teil
und sind auf Verlangen jederzeit zu hören, ebenso
ist nach § 47 a. a. O. bei ländlichen Schulen der
Ortsschulinspektor, soweit er nicht Mitglied des
Schulvorstandes ist, zu den Sitzungen des letzteren
einzuladen und auf Verlangen jederzeit zu hören.
S. auch Schuldeputationen II und
Schulvorstände. Auch ist den Kreisschul-
inspektoren neuerdings die Ausstellung der Er-
laubnisscheine für Pr.vatlehrer usw., weiche
besher der Ortsschulbehörde zustand, über-
tragen worden (Erl. vom 4. Febr. 1909
UßBBl. 333; s. Privatlehrer). In den
Städten, in welchem im Einverständnis mit der
Schulaufsichtsbehörde ein schultechnisch vorge-
bil deter höherer Beamter (Stadtschulrat)
angest'llt ist, kann demselben die Kreisschulauf-
sicht in der Regel überiragen werden (Ausf-
Anw. III zum Schulunterhaltungsgesetz IV 1a
— UB3Bl. 1907, 865). Neben der Besoldung er-
halten die Kreisschulinspektoren eine Dienst-
aufwandsentschädigung (s. U#BBl. 1892, 498).
Die Zahl der hauptamtlichen Kreisschul-
inspektoren beträgt jetzt (1910) 378. Im
Nebenamt wurde 1909 die Kreisschulinspektion
geführt von 908 Inspektoren (800 evange-
ischen, 103 katholischen, 5 jüdischen). Die
hauptamtlichen beaufsichtigten 1909 67 298
Schulklassen, die nebenamtlichen 62 974 Schul-
llassen. Die nebenamtliche Kreisschulinspek-
tion ist hauptsächlich vertreten in Ostpreußen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien (aus-
schließlich des Reg.-Bez. Oppeln),
Schulaussichtsbehörden und Schulaufsichtsbeamte — Schulbaufonds
inspektion 8059 evangelischen Geistlichen, 7407
katholische Schulen 3625 katholischen Geistlichen.
Sechs= und mehrklassige Schulen, welche der Lei-
tung von Rektoren (s. d.) unterstehen, sind unter
Abstandnahme von einer besonderen Ortsschul-
inspektion direkt den Kreisschulinspektoren unter-
stellt (Erl. vom 1. Juli 1889, 25. Juli 1892,
12. Juli 1893, 25. Juli 1894— Un#l. S. 641 bzw.
834, 714, 704 — und die Dienstanw. für die Rek-
toren in der Stadt Stettin — UBBl. 1894, 599).
Schulaufsichtsbehörden und Schulaussichts-
beamte s. Schulaufsicht.
Schulbänke. Die Schultische und Sbänke in
Volksschulen müssen in ausreichender Zahl vor-
handen und so eingerichtet und aufgestellt sein,
daß alle Kinder ohne Schaden für ihre Gesund-
heit sitzen und arbeiten können (Allg. Bestim-
mungen über Einrichtung der öffentlichen Volks-
schulen vom 15. Okt. 1872 — U#Bl. 585 —
Ziff. 8). Ein abschließendes Ergebnis über die
Prüfung der Zweckmäßigkeit der verschiedenen
Arten von S. ist bisher nicht gewonnen (s. ein
Gutachten im UBBl. 1888, 680). Auf einer
Bank sollen höchstens fünf Kinder neben-
einander sitzen (Erl. vom 15. Nov. 1895 —
Uß#Bl. 828). Die S. und Schultische gehören
zum Inventarium der Schule, nicht aber „zu den
Schulgebäuden und Schulmeisterwohnungen“,
die Kosten für dieselben sind daher an sich nicht
Schulbaulasten, nehmen diesen Charakter jedoch
dann an, wenn sie als Pertinenzien des Schul-
hauses anzusehen sind (Pr VBl. 15, 75; 16, 257;
. OBG. 4, 183; 13, 265).
Schulbaufonds. Die Ansammlung zur Be-
friedigung eines Baubedürfnisses für Volksschulen
war bereits in dem Erl. vom 28. Juni 1856
(Schneider und v. Bremen, Volksschulwesen, 1886,
Bd. 2 S. 620) empfohlen worden und konnte
unter Umständen im Wege des Schulbauresoluts
(s. Schulbaulast Il) erzwungen werden
(OBG. 32, 192). Durch das Schulunter-
haltungsgesetz vom 28. Juli 1906 (GES.
335) ist im Geltungsbereiche desselben die An-
sammlung eines S. den zur Schulunterhaltung
verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirken) bzw.
Gesamtschulverbänden zur gesetzlichen Pflicht ge-
macht worden. Danach (8 14) hat jeder Schul-
verband mit 25 oder weniger Schuflstellen jähr-
lich 60 .K für die einzige oder erste (bei meh-
reren Schulsystemen für jede erste; Erl. vom
28. Juni 1907— U BBl. 585), 50 AK für die zweite,
40 4 für die dritte und je 30 K für jede weitere
Stelle des Schulverbandes zur Bestreitung der
Kosten von Volksschulbauten, welche nicht zu
den laufenden kleineren Reparaturen gehören,
anzusammeln und verzinslich zu belegen.
Die Regierung ist befugt, auf Antrag eines
Schulverbandes eine Aussetzung oder Minderung
der Ansammlung zuzulassen. Ist anzunehmen,
daß der von einem Schulverbande angesammelte
Fonds unter Hinzurechnung der Finsen und
Zinseszinsen, sowie des nach § 17 a. a. O. an
Schulverbände mit nicht mehr als sieben Schul-
stellen vom Staate zu leistenden Baubeitrages (s.
Staatsbeiträge für Bolksschulen
Sachsen,III 4) und der etwaigen Leistungen Dritter zur
Schleswig, Hannover, Hessen-Nassau. Von den Deckung des für die nächsten 50 Jahre voraus-
vorhandenen 40 964 Schulen unterstanden 1909
sehbaren Baubedürfnisses ausreichen werde, so
23 833 evangelische Schulen in der Ortsschul-! hat auf Antrag des Schulverbandes die Regierung