Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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nicht auch künftige Unterhaltungskosten zu be- 
rücksichtigen (OVG. 25, 186). Auch die Unter- 
verteilung der Baukosten auf die einzelnen Ver- 
pflichteten ist nicht Gegenstand der Beschluß- 
fassung (Pr VBl. 25, 589). 
V. Auf die von dem Staate nach § 17 des 
Schulunterhaltungsgesetzes zu gewährenden Bau- 
beiträge (s. II) findet das Verfahren nach § 47 
86. keine Anwendung, da für dieselben ein 
besonderes Verfahren gegeben ist. 
E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 587 ff.; 
v. Brauchitsch Bd. 7 (1908) S. 471 ff. 
Schulbauten s. Schulgebäude; Schul- 
baulast; Bauanschläge. 
Schulbeiträge (staatliche) s. Staatsbei- 
träge für Volksschulen. 
Schulbesuch (bei höheren Schulen). Die Auf- 
nahme in die unterste Klasse einer höheren 
Lehranstalt soll nicht vor vollendetem neun- 
ten Lebensjahre erfolgen (Erl. vom 11. Juni 
1874 — UBBl. 476; s. auch Vorschulen). 
Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die 
Aufnahme nur auf Grund eines Entlassungs- 
zeugnisses, welches genaue Angaben enthalten 
muß (Erl. vom 23. Dez. 1897 — UzB3Bl. 1898, 
207; vom 9. Dez. 1901 — U BBl. 1902, 228), 
in die durch dasselbe bestimmte Klasse oder Ab- 
teilung (Erl. vom 11. Juni 1874 a. a. O.; vom 
30. Juni 1876 — UZBBl. 438; Wiese-Kübler, Ver- 
ordnungen und Gesetze 1, 322). Schwierigkeiten 
sind durch wohlwollende Behandlung möglichst 
zu mildern (Erl. vom 13. Dez. 1907 — ugvBl. 
1908, 305). Die Aufnahme setzt die Impfung 
bzw. Wiederimpfung voraus (Erl. vom 31. Okt. 
1871 und 7. Jan. 1874 — U #l. 201; Gutachten 
der Wiss. Dep. für das Medizinalwesen vom 
23. Nov. 1904 bei Beier, Die höheren Schulen, 
1909, S. 212). Uber VBVersetzungen s. Schul- 
jahr, auch Reifeprüfungl a. E. Nach 
den örtlichen Verhältnissen kann der gesamte 
wissenschaftliche Unterricht nach Anhörung 
der Gemeindevertretung und nach Verständigung 
wegen der höheren Mädchenschulen auf den 
Vormitta pverlegt werden (Erl. vom 12. Mai 
1890 — UZB#Bl. 518). Durch Einführung von 
Kurzstunden zu 45 Minuten (6 Lektionen 
in 5½ Stunden) soll die Hausarbeit nicht ver- 
mehrt werden (Erl. vom 18. Nov. 1909 — 
U BBl. 811). Offentliche Schulprüfungen 
am Schluß des Schuljahres sind im allgemeinen 
beseitigt (Erl. vom 7. Okt. 1893 — UBBl. 779). 
Gebühren für Schulzeugnisse wer- 
den nicht mehr erhoben (Erl. vom 18. Dez. 1895 
und 22. April 1896 — U BBl. 1896 S. 400, 401). 
Schulzeugnisse, insbesondere über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einj.-freiw. Militär- 
dienst, über Prüfung der Abiturienten, sind 
stempelfrei (Erl. vom 14. Juni 1898 — Uhl. 
527 und vom 3. Juli 1898 — Abg ZBl. 319). 
Streitigkeiten zwischen Schule und 
Haus über die Richtigkeit eines Zeugnisses 
sind vom Rechtswege ausgeschlossen (KG. vom 
13. Febr. 1907 — u 3Bl. 792). Über den Be- 
such der Volksschulen s. Schulpflicht. 
Schulbezirke. S. bedeutet 1. den Schul- 
verband (s. d.). Die Einrichtung der S. ist 
Sache der Regierung als Schulaussichtsbehörde 
(Instr. zur Geschäftsführung der Reg. vom 
23. Okt. 1817 § 16 Abs. 1 lit. k; 8G. § 49 Abs. 3). 
  
Schulbauten — Schulbücher 
Die Einrichtung ist nicht an die Grenzen der 
bürgerlichen Gemeinden gebunden (Pr BBl. 21, 
490; 16, 570). Diese Befugnis besteht unbe- 
schränkt nur noch in der Provinz Posen (s. 
Schulsozietät und Schulunterhal- 
tung III 1) und für die Provinz Westpreußen 
(s. Schulunterhaltung III 2) sowie für 
die jüdischen Schulen (s. d. und § 40 des Schul- 
unterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906). Im 
übrigen s. Schulverband. S. bedeutet 
2. den Gastschulbezirk, d. h. den Bezirk 
für die zu einer Schule gastweise gegen einen von 
der Gemeinde zu zahlenden Beitrag der Schule 
eines anderen Schulverbandes zugewiesenen 
Kinder. Auch in dieser Beziehung gilt § 18 der 
Reg.-Inst. in dem oben angegebenen Umfange, im 
übrigen für den Bereich des Schulunterhaltungs- 
gesetzes vom 28. Juli 1906 der 8 b desselben (An- 
ordnung der Schulaufsichtsbehörde, Beschwerde 
an den Oberpräsidenten, Feststellung der Ver- 
gütung mangels einer Vereinbarung im Be- 
schlußverfahren). S. bedeutet 3. den Schul- 
besuchsbezirk für eine einzelne Schule, 
wenn in einem Schulverbande mehrere Schulen 
vorhanden sind und eine nähere Regelung wegen 
der örtlichen Lage der Schulen oder wegen der 
konfessionellen Verhältnisse erforderlich ist. Die 
Feststellung erfolgt durch die Schulaussichts- 
behörde, welche vielfach die Anordnung den ört- 
lichen Organen, Schuldeputationen, übertragen 
hat (s. die dritte AusfAnw. z. G. vom 28. Juli 
1906, vom 6. Nov. 1907 Alll 2cc). S. v. Bremen, 
Schulunterhaltungsgesetz, 2. Aufl., 1908, S. 20 ff. 
Schulbücher. Die Eltern sind ver- 
pflichtet, den Schulkindern die erforderlichen 
Lernmittel, insbesondere die vorgeschriebenen S. 
zu beschaffen (UBBl. 1880, 678). Für arme 
Kinder sind die Armenverbände nicht verpflichtet, 
die Lernmittel anzuschaffen (#(Armenunter- 
stützung II). Lehrer dürfen sich mit dem 
Verkauf von Lernmitteln nur be- 
fassen, wo die Kinder auf anderem Wege nicht 
dazu gelangen können (U BBl. 1894, 421; 1897, 
377; 1907, 645). Amtliche Empfehlung 
von S., insbesondere der von Schulbeamten 
verfaßten, ist unzulässig (U Bl. 1864, 20; 
1874, 186; 1880, 468; 1895, 467). — Im 
einzelnen ist folgendes hervorzuheben: a) 
Höhere Schulen: Die erste Ein- 
führung eines S. bedarf ministerieller 
Genehmigung; jede weitere derjenigen des 
Provinzialschulkollegiums. Die Anträge erfolgen 
nach Beratung im Lehrerkollegium (Erl. vom 
12. Jan. 1880 — Uß Bl. 103). Religions- 
lehrbücher bedürfen der Zustimmung der 
kirchlichen Organe. Die Zahl der S. soll für 
jedes Fach und jede Provinz möglichst einge- 
schränkt werden. Andere als die genehmigten 
Bücher dürfen nicht gefordert und empfohlen 
werden (Erl. vom 19. März 1893 — U Bil. 344). 
Neue Auflagen sollen möglichst den Weiter- 
gebrauch der bisherigen nicht hindern. Bei wesent- 
lichen Anderungen, die dies unmöglich machen, ist 
ministerielle Genehmigung erforderlich (Erl. vom 
15. März 1907 — UhBl. 334). b) Niedere 
Schulen: Die Einführung der Lesebücher 
sowie der dem Religionsunterricht zugrunde 
zu legenden Lehr- und Lernbücher bedarf mini- 
sterieller Genehmigung, bei diesen nach Verständi-
	        
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