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nicht auch künftige Unterhaltungskosten zu be-
rücksichtigen (OVG. 25, 186). Auch die Unter-
verteilung der Baukosten auf die einzelnen Ver-
pflichteten ist nicht Gegenstand der Beschluß-
fassung (Pr VBl. 25, 589).
V. Auf die von dem Staate nach § 17 des
Schulunterhaltungsgesetzes zu gewährenden Bau-
beiträge (s. II) findet das Verfahren nach § 47
86. keine Anwendung, da für dieselben ein
besonderes Verfahren gegeben ist.
E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 587 ff.;
v. Brauchitsch Bd. 7 (1908) S. 471 ff.
Schulbauten s. Schulgebäude; Schul-
baulast; Bauanschläge.
Schulbeiträge (staatliche) s. Staatsbei-
träge für Volksschulen.
Schulbesuch (bei höheren Schulen). Die Auf-
nahme in die unterste Klasse einer höheren
Lehranstalt soll nicht vor vollendetem neun-
ten Lebensjahre erfolgen (Erl. vom 11. Juni
1874 — UBBl. 476; s. auch Vorschulen).
Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die
Aufnahme nur auf Grund eines Entlassungs-
zeugnisses, welches genaue Angaben enthalten
muß (Erl. vom 23. Dez. 1897 — UzB3Bl. 1898,
207; vom 9. Dez. 1901 — U BBl. 1902, 228),
in die durch dasselbe bestimmte Klasse oder Ab-
teilung (Erl. vom 11. Juni 1874 a. a. O.; vom
30. Juni 1876 — UZBBl. 438; Wiese-Kübler, Ver-
ordnungen und Gesetze 1, 322). Schwierigkeiten
sind durch wohlwollende Behandlung möglichst
zu mildern (Erl. vom 13. Dez. 1907 — ugvBl.
1908, 305). Die Aufnahme setzt die Impfung
bzw. Wiederimpfung voraus (Erl. vom 31. Okt.
1871 und 7. Jan. 1874 — U #l. 201; Gutachten
der Wiss. Dep. für das Medizinalwesen vom
23. Nov. 1904 bei Beier, Die höheren Schulen,
1909, S. 212). Uber VBVersetzungen s. Schul-
jahr, auch Reifeprüfungl a. E. Nach
den örtlichen Verhältnissen kann der gesamte
wissenschaftliche Unterricht nach Anhörung
der Gemeindevertretung und nach Verständigung
wegen der höheren Mädchenschulen auf den
Vormitta pverlegt werden (Erl. vom 12. Mai
1890 — UZB#Bl. 518). Durch Einführung von
Kurzstunden zu 45 Minuten (6 Lektionen
in 5½ Stunden) soll die Hausarbeit nicht ver-
mehrt werden (Erl. vom 18. Nov. 1909 —
U BBl. 811). Offentliche Schulprüfungen
am Schluß des Schuljahres sind im allgemeinen
beseitigt (Erl. vom 7. Okt. 1893 — UBBl. 779).
Gebühren für Schulzeugnisse wer-
den nicht mehr erhoben (Erl. vom 18. Dez. 1895
und 22. April 1896 — U BBl. 1896 S. 400, 401).
Schulzeugnisse, insbesondere über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einj.-freiw. Militär-
dienst, über Prüfung der Abiturienten, sind
stempelfrei (Erl. vom 14. Juni 1898 — Uhl.
527 und vom 3. Juli 1898 — Abg ZBl. 319).
Streitigkeiten zwischen Schule und
Haus über die Richtigkeit eines Zeugnisses
sind vom Rechtswege ausgeschlossen (KG. vom
13. Febr. 1907 — u 3Bl. 792). Über den Be-
such der Volksschulen s. Schulpflicht.
Schulbezirke. S. bedeutet 1. den Schul-
verband (s. d.). Die Einrichtung der S. ist
Sache der Regierung als Schulaussichtsbehörde
(Instr. zur Geschäftsführung der Reg. vom
23. Okt. 1817 § 16 Abs. 1 lit. k; 8G. § 49 Abs. 3).
Schulbauten — Schulbücher
Die Einrichtung ist nicht an die Grenzen der
bürgerlichen Gemeinden gebunden (Pr BBl. 21,
490; 16, 570). Diese Befugnis besteht unbe-
schränkt nur noch in der Provinz Posen (s.
Schulsozietät und Schulunterhal-
tung III 1) und für die Provinz Westpreußen
(s. Schulunterhaltung III 2) sowie für
die jüdischen Schulen (s. d. und § 40 des Schul-
unterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906). Im
übrigen s. Schulverband. S. bedeutet
2. den Gastschulbezirk, d. h. den Bezirk
für die zu einer Schule gastweise gegen einen von
der Gemeinde zu zahlenden Beitrag der Schule
eines anderen Schulverbandes zugewiesenen
Kinder. Auch in dieser Beziehung gilt § 18 der
Reg.-Inst. in dem oben angegebenen Umfange, im
übrigen für den Bereich des Schulunterhaltungs-
gesetzes vom 28. Juli 1906 der 8 b desselben (An-
ordnung der Schulaufsichtsbehörde, Beschwerde
an den Oberpräsidenten, Feststellung der Ver-
gütung mangels einer Vereinbarung im Be-
schlußverfahren). S. bedeutet 3. den Schul-
besuchsbezirk für eine einzelne Schule,
wenn in einem Schulverbande mehrere Schulen
vorhanden sind und eine nähere Regelung wegen
der örtlichen Lage der Schulen oder wegen der
konfessionellen Verhältnisse erforderlich ist. Die
Feststellung erfolgt durch die Schulaussichts-
behörde, welche vielfach die Anordnung den ört-
lichen Organen, Schuldeputationen, übertragen
hat (s. die dritte AusfAnw. z. G. vom 28. Juli
1906, vom 6. Nov. 1907 Alll 2cc). S. v. Bremen,
Schulunterhaltungsgesetz, 2. Aufl., 1908, S. 20 ff.
Schulbücher. Die Eltern sind ver-
pflichtet, den Schulkindern die erforderlichen
Lernmittel, insbesondere die vorgeschriebenen S.
zu beschaffen (UBBl. 1880, 678). Für arme
Kinder sind die Armenverbände nicht verpflichtet,
die Lernmittel anzuschaffen (#(Armenunter-
stützung II). Lehrer dürfen sich mit dem
Verkauf von Lernmitteln nur be-
fassen, wo die Kinder auf anderem Wege nicht
dazu gelangen können (U BBl. 1894, 421; 1897,
377; 1907, 645). Amtliche Empfehlung
von S., insbesondere der von Schulbeamten
verfaßten, ist unzulässig (U Bl. 1864, 20;
1874, 186; 1880, 468; 1895, 467). — Im
einzelnen ist folgendes hervorzuheben: a)
Höhere Schulen: Die erste Ein-
führung eines S. bedarf ministerieller
Genehmigung; jede weitere derjenigen des
Provinzialschulkollegiums. Die Anträge erfolgen
nach Beratung im Lehrerkollegium (Erl. vom
12. Jan. 1880 — Uß Bl. 103). Religions-
lehrbücher bedürfen der Zustimmung der
kirchlichen Organe. Die Zahl der S. soll für
jedes Fach und jede Provinz möglichst einge-
schränkt werden. Andere als die genehmigten
Bücher dürfen nicht gefordert und empfohlen
werden (Erl. vom 19. März 1893 — U Bil. 344).
Neue Auflagen sollen möglichst den Weiter-
gebrauch der bisherigen nicht hindern. Bei wesent-
lichen Anderungen, die dies unmöglich machen, ist
ministerielle Genehmigung erforderlich (Erl. vom
15. März 1907 — UhBl. 334). b) Niedere
Schulen: Die Einführung der Lesebücher
sowie der dem Religionsunterricht zugrunde
zu legenden Lehr- und Lernbücher bedarf mini-
sterieller Genehmigung, bei diesen nach Verständi-