Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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verschreibungen demnächst ausgereicht werden. 
Diese Urkunden müssen folgenden Vermerk 
tragen: „Stempelfrei, da auf Grund dieser 
Verschreibung reichsstempelpflichtige Pfandbriefe 
neu ausgegeben werden.“ Vgl. § 10 Absl. 3 
der Allg. Verf. über gerichtliche Landesstempel- 
sachen vom 28. Juli 1910 (JM l. 299). Statt 
des Vermerks kann der Shuldurkunde auch eine 
besondere Bescheinigung beigelegt werden; s. 
Ziff. 82 Abs. 2 der AusfBest. vom 16. August 
1910 zum LStG. (Abg 3Bl. 1910 Beil. zu Ne. 20). 
d4) Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen 
im bankgeschäftlichen Verkehr über die Aus- 
leihung von Geldern auf feste Termine oder auf 
Kündigung mit oder ohne Frist. 
II. Kaufmännische, nicht auf Order ausge- 
stellte Verpflichtungsscheine über Leistungen 
von Geld, soweit nicht die Befreiungen unter Ia 
oder d Anwendung finden. Der Stempel be- 
trägt ½80 30 des Kapitalbetrages der Scheine in 
Abstufungen von 20 8 für je 1000 K+ oder einen 
Bruchteil dieses Betrages. Für die Verlänge- 
rung der Rückzahlungsfrist gelten die vorstehend 
unter I erwähnten Bestimmungen. 
III. Anträge auf Eintragung einer Hypothek 
oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden 
Geldleistung, sowie Anträge auf Eintragung 
der Verpfändung einer Hypothek oder Grund- 
schuld oder einer wiederkehrenden Geldleistung 
im Grundbuche oder in einem für solche Ein- 
tragungen bestimmten öffentlichen Buche. Der 
Stempel beträgt 1½/12 40 der einzutragenden 
Summe oder des Kapitalwertes der Geld- 
leistung oder (bei Rentenschulden) des Betrages 
der Ablösungssumme bzw. der Summe, für 
welche die Post verpfändet wird, wenn diese 
Summe geringer ist als die Summe oder der 
Kapitalwert oder die Ablösungssumme der ver- 
pfändeten Post, sonst der letzteren Summe oder 
des Kapitalwertes oder der Ablösungssumme. 
Die Stempelpflicht tritt nur ein, wenn die be- 
antragte Eintragung im Grundbuche erfolgt. 
Der mit den Gerichtskosten zu erhebende Stem- 
pel bleibt außer Ansatz, sofern die dem Antrage 
zugrunde liegende, das materielle Rechtsgeschäft 
enthaltende Urkunde spätestens innerhalb zwei 
Wochen seit Zustellung der Gerichtskostenrech- 
nung dem Amtzgericht vorgelegt wird. Handelt 
es sich um den Antrag auf Eintragung einer 
Hypothek für die Ansprüche aus Anleihe--Teil- 
schuldverschreibungen, so ist ein Stempel nicht zu 
erheben, wenn die Teilschuldverschreibungen 
mit dem Reichsstempel (s. Reichsstempel- 
steuer) versehen sind und dies rechtzeitig dem 
Grundbuchamt nachgewiesen wird. 
Schulen (Begriff, Arten). S. sind nach 
Jdem ALRN. II, 12 § 1 Veranstaltungen 
des Staates, welch: den Unterricht der 
Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissen- 
schaften zur Absicht haben, d. h. der Staat hat 
einen maßgebenden Einfluß auf ihre Errichtung 
(§+ 2 a. a. O.) und weitere Verwaltung (88 3, 9 
a. a. O.). Die S. sind entweder Privat- 
schulen (§§ 3—6 a. a. O.; s. d.) oder öfsent- 
liche, d. h. die jedermann zugänglich sind und 
von einer Korporation des öffentlichen Rechts 
(Staat, Gemeinde, Schulverband, Stiftung) 
unterhalten werden. Ihrem Zwecke nach 
sind die S. solche, die der allgemeinen 
  
  
  
Schulen (Begriff, Arten) — Schulfeste 
Schulpflicht (s. d.) dienen, im A#g 
(§§ 11—15) als „ imeine S., die dem ersten 
Unterricht der Jugend gewidmet sind“, ander- 
weit als niedere Schulen, Elemen- 
tarschulen , Volksschulen bezeichnet 
(s. hierzu auch Mittel- mittlere! 
Schuleng); oder solche, in denen die Jugend 
zu höheren Wissenschaften oder 
auch zu Künsten und bürgerlichen 
Gewerben vorbereitet werden soll (§ 54 
a. a. O.). Letztere haben die äußeren Rechte 
der Korporationen und heißen höhere Lehran- 
stalten (s. Höhere Unterrichtsanstalten). 
hnen gegenüber stehen die Universitäten 
(s. d.). ffentliche S., die sich im Inlande 
(Preußen) befinden, sind von der Zahlung der 
Stempelsteuer befreit. Außerpreußischen öffent- 
lichen S. kann der FM. Steuerfreiheit ge- 
währen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist 
(LStG. § 5 Abs. 1 lit, e und Abs. 3). Wegen 
der Erbschaftssteuer s. Erbschaftssteuer II. 
Schulen, Schließung wegen Krankheiten. Zur 
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krank- 
heiten durch die Schulen sind die näheren An- 
ordnungen durch den Erl. vom 9. Juli 1907 
(MMl. 284) getroffen (s. Ubertragbare 
Krankheiten IV 2c). Die Schließung von 
S. erfolgt bei Erkrankungen im Schulgebäude 
selbst für höhere Lehranstalten durch den Direktor 
im übrigen durch den Landrat, in Stadtkreisen 
durch den Bürgermeister. Über Schließung 
wegen epidemischen Auftretens einer Krankheit 
in der Ortschaft entscheidet die Schulaufsichts- 
behörde. Vor jeder Schließung ist der Kreis- 
arzt zu hören. Bei Gefahr im Verzuge kann 
der Vorsteher der Schule (Direktor) auf Grund 
ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig 
anordnen. Der Polizei ist die Schulschließung 
entzogen (a. a. O. IV 1d) 
Schulentlassung bei höheren Schulen s. 
Schulbesuch; bei Volksschulen s. Schul- 
pflicht II. 
Schüler (Mitteilung von Straferkenntnissen) 
s. Schulzucht III. 
Schülerfrequnenz. Im Interesse eines ge- 
deihlichen Unterrichts darf die Zahl der Schüler 
in den einzelnen Klassen gewisse Maxima nicht 
überschreiten. Diese Zahlen sind festgesetzt für 
höhere Schulen auf 50 in den unteren Klassen, 
40 in den mittleren (ausnahmsweise 50), 30 (aus- 
nahmsweise 40) in den oberen (Erl. vom 28. Febr. 
1867 — Wiese, Verordnungen und Gesetze, 
3. Ausgabe, 1, 154; Erl. vom 28. April 1897 — 
UßBBl. 1897, 429), in den höheren Mädchen- 
schulen auf 40 in jeder Klasse (Allg. Best. 
vom 18. Aug. 1908 Nr. 8), für Mittel- 
schulen in der Unter= und Mittelstufe 50, 
Oberstufe 45, bei Vereinigung von zwei Jahr- 
gängen in einer Klasse 45 (Best. vom 3. Febr. 
1910 B 1 Nr. 8 — UBl. 349), in einllassigen 
Volksschulen auf 80, bei mehrklassigen 
auf 70 (UZBBl. 1895, 828). 
Schülerverbindungen s. Schulzucht I. 
Schulferien s. Ferien bei Schulen. 
Schulfeste sollen stattfinden zur Förderung 
vaterländischer Gesinnung. Eine Schulfeier 
mit Ausfall des Unterrichts erfolgt am Ge- 
burtstage des Kaisers. An den Ge- 
burts- und Todestagen Kaiser Wilhelms I. und 
. 
  
 
	        
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