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verschreibungen demnächst ausgereicht werden.
Diese Urkunden müssen folgenden Vermerk
tragen: „Stempelfrei, da auf Grund dieser
Verschreibung reichsstempelpflichtige Pfandbriefe
neu ausgegeben werden.“ Vgl. § 10 Absl. 3
der Allg. Verf. über gerichtliche Landesstempel-
sachen vom 28. Juli 1910 (JM l. 299). Statt
des Vermerks kann der Shuldurkunde auch eine
besondere Bescheinigung beigelegt werden; s.
Ziff. 82 Abs. 2 der AusfBest. vom 16. August
1910 zum LStG. (Abg 3Bl. 1910 Beil. zu Ne. 20).
d4) Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen
im bankgeschäftlichen Verkehr über die Aus-
leihung von Geldern auf feste Termine oder auf
Kündigung mit oder ohne Frist.
II. Kaufmännische, nicht auf Order ausge-
stellte Verpflichtungsscheine über Leistungen
von Geld, soweit nicht die Befreiungen unter Ia
oder d Anwendung finden. Der Stempel be-
trägt ½80 30 des Kapitalbetrages der Scheine in
Abstufungen von 20 8 für je 1000 K+ oder einen
Bruchteil dieses Betrages. Für die Verlänge-
rung der Rückzahlungsfrist gelten die vorstehend
unter I erwähnten Bestimmungen.
III. Anträge auf Eintragung einer Hypothek
oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden
Geldleistung, sowie Anträge auf Eintragung
der Verpfändung einer Hypothek oder Grund-
schuld oder einer wiederkehrenden Geldleistung
im Grundbuche oder in einem für solche Ein-
tragungen bestimmten öffentlichen Buche. Der
Stempel beträgt 1½/12 40 der einzutragenden
Summe oder des Kapitalwertes der Geld-
leistung oder (bei Rentenschulden) des Betrages
der Ablösungssumme bzw. der Summe, für
welche die Post verpfändet wird, wenn diese
Summe geringer ist als die Summe oder der
Kapitalwert oder die Ablösungssumme der ver-
pfändeten Post, sonst der letzteren Summe oder
des Kapitalwertes oder der Ablösungssumme.
Die Stempelpflicht tritt nur ein, wenn die be-
antragte Eintragung im Grundbuche erfolgt.
Der mit den Gerichtskosten zu erhebende Stem-
pel bleibt außer Ansatz, sofern die dem Antrage
zugrunde liegende, das materielle Rechtsgeschäft
enthaltende Urkunde spätestens innerhalb zwei
Wochen seit Zustellung der Gerichtskostenrech-
nung dem Amtzgericht vorgelegt wird. Handelt
es sich um den Antrag auf Eintragung einer
Hypothek für die Ansprüche aus Anleihe--Teil-
schuldverschreibungen, so ist ein Stempel nicht zu
erheben, wenn die Teilschuldverschreibungen
mit dem Reichsstempel (s. Reichsstempel-
steuer) versehen sind und dies rechtzeitig dem
Grundbuchamt nachgewiesen wird.
Schulen (Begriff, Arten). S. sind nach
Jdem ALRN. II, 12 § 1 Veranstaltungen
des Staates, welch: den Unterricht der
Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissen-
schaften zur Absicht haben, d. h. der Staat hat
einen maßgebenden Einfluß auf ihre Errichtung
(§+ 2 a. a. O.) und weitere Verwaltung (88 3, 9
a. a. O.). Die S. sind entweder Privat-
schulen (§§ 3—6 a. a. O.; s. d.) oder öfsent-
liche, d. h. die jedermann zugänglich sind und
von einer Korporation des öffentlichen Rechts
(Staat, Gemeinde, Schulverband, Stiftung)
unterhalten werden. Ihrem Zwecke nach
sind die S. solche, die der allgemeinen
Schulen (Begriff, Arten) — Schulfeste
Schulpflicht (s. d.) dienen, im A#g
(§§ 11—15) als „ imeine S., die dem ersten
Unterricht der Jugend gewidmet sind“, ander-
weit als niedere Schulen, Elemen-
tarschulen , Volksschulen bezeichnet
(s. hierzu auch Mittel- mittlere!
Schuleng); oder solche, in denen die Jugend
zu höheren Wissenschaften oder
auch zu Künsten und bürgerlichen
Gewerben vorbereitet werden soll (§ 54
a. a. O.). Letztere haben die äußeren Rechte
der Korporationen und heißen höhere Lehran-
stalten (s. Höhere Unterrichtsanstalten).
hnen gegenüber stehen die Universitäten
(s. d.). ffentliche S., die sich im Inlande
(Preußen) befinden, sind von der Zahlung der
Stempelsteuer befreit. Außerpreußischen öffent-
lichen S. kann der FM. Steuerfreiheit ge-
währen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist
(LStG. § 5 Abs. 1 lit, e und Abs. 3). Wegen
der Erbschaftssteuer s. Erbschaftssteuer II.
Schulen, Schließung wegen Krankheiten. Zur
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krank-
heiten durch die Schulen sind die näheren An-
ordnungen durch den Erl. vom 9. Juli 1907
(MMl. 284) getroffen (s. Ubertragbare
Krankheiten IV 2c). Die Schließung von
S. erfolgt bei Erkrankungen im Schulgebäude
selbst für höhere Lehranstalten durch den Direktor
im übrigen durch den Landrat, in Stadtkreisen
durch den Bürgermeister. Über Schließung
wegen epidemischen Auftretens einer Krankheit
in der Ortschaft entscheidet die Schulaufsichts-
behörde. Vor jeder Schließung ist der Kreis-
arzt zu hören. Bei Gefahr im Verzuge kann
der Vorsteher der Schule (Direktor) auf Grund
ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig
anordnen. Der Polizei ist die Schulschließung
entzogen (a. a. O. IV 1d)
Schulentlassung bei höheren Schulen s.
Schulbesuch; bei Volksschulen s. Schul-
pflicht II.
Schüler (Mitteilung von Straferkenntnissen)
s. Schulzucht III.
Schülerfrequnenz. Im Interesse eines ge-
deihlichen Unterrichts darf die Zahl der Schüler
in den einzelnen Klassen gewisse Maxima nicht
überschreiten. Diese Zahlen sind festgesetzt für
höhere Schulen auf 50 in den unteren Klassen,
40 in den mittleren (ausnahmsweise 50), 30 (aus-
nahmsweise 40) in den oberen (Erl. vom 28. Febr.
1867 — Wiese, Verordnungen und Gesetze,
3. Ausgabe, 1, 154; Erl. vom 28. April 1897 —
UßBBl. 1897, 429), in den höheren Mädchen-
schulen auf 40 in jeder Klasse (Allg. Best.
vom 18. Aug. 1908 Nr. 8), für Mittel-
schulen in der Unter= und Mittelstufe 50,
Oberstufe 45, bei Vereinigung von zwei Jahr-
gängen in einer Klasse 45 (Best. vom 3. Febr.
1910 B 1 Nr. 8 — UBl. 349), in einllassigen
Volksschulen auf 80, bei mehrklassigen
auf 70 (UZBBl. 1895, 828).
Schülerverbindungen s. Schulzucht I.
Schulferien s. Ferien bei Schulen.
Schulfeste sollen stattfinden zur Förderung
vaterländischer Gesinnung. Eine Schulfeier
mit Ausfall des Unterrichts erfolgt am Ge-
burtstage des Kaisers. An den Ge-
burts- und Todestagen Kaiser Wilhelms I. und
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