Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulgärten — Schulgeld 
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Friedrichs III. beginnt oder endet die Schul= erscheinen, den Schulbetrieb erheblich zu stören 
arbeit mit einer ihrer gedenkenden Feier (Erl. (GewO. 8 27 — f. Geräuschvolle An- 
vom 23. Juli 1888 — UBBl. 620). In ev. An- lagen). 
Die Benutzung der Schul- 
stalten wird am Gedenktage der Reforma-räume zu anderen als Schulzwecken 
tion derselben gedacht (Erl. vom 24. April 1895 
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
— U#l. 466). Die Erinnerung an die Grün-(Erl. vom 9. Juni 1854 — Wiese, Verordnungen 
dung einer Anstalt wird nur nach ihrem 
50 jährigen Bestehen und darauf nur nach dem 
Abschluß voller Jahrhunderte gefeiert (Erl. vom 
5. Dez. 1895 — UzZBl. 1896, 251). S. auch 
Schulpflicht I. 
Schulgärten. Bei den Seminarbauten ist 
darauf zu sehen, daß ein Garten zur Anleitung 
der Seminaristen im Gartenbau, in der Obst- 
baum= und Beerenzucht angelegt wird. Den 
Lehrern auf dem Lande ist, wenn möglich, ein 
Hausgarten zu gewähren (Lehrerbesoldungsgesetz 
vom 26. Mai 1909 § 28); Lehrerbesol- 
dung II 2h. 
Schulgebäude sollen ihrem Zweck entsprechend 
gut und dauerhaft gebaut, geräumig und luftig 
sein, sowie den Anforderungen der Gesundheits- 
pflege genügen. Für die höheren Lehr- 
anstalten sind allgemeine Maß- 
bestimmungen für Klassenzimmer (Länge, 
Breite, Höhe, Gänge), Zeichensäle, Aula auf- 
gestellt (Erl. vom 17. Nov. 1870, 23. Okt. 1879 — 
UBBl. 688), über die Türen s. Erl. vom 29. Juni 
1897 (Beier, Die höheren Schulen, 1909, S. 486). 
Dasselbe ist geschehen für Turnhallen der höheren 
Unterrichtsanstalten und Schullehrerseminare 
(U8l. 1879, 279), welche gedielt sein sollen (U - 
Bl. 18.8, 289). — Zeichensäle sollen womöglich 
Nordlicht haben, die Fenster müssen den einzelnen. 
Tischreihen entsprechen. — Eine Physik= und 
Chemieklasse muß aufsteigende Bänke mit einem 
Experimentiertisch haben; daran anstoßend zwei 
Kabinette zur Aufbewahrung physikalischer und 
chemischer Apparate und Lehrmittel. — Für 
Schullehrerseminare und Präpa- 
randenanstalten sind allgemeine 
Bauprogramme augfgestellt (s. E. v. Bre- 
men, Preuß. Volksschule, 1905, S. 280, 281). — 
Geeignete Turn= und Spielplätze zur Betreibung 
von Turnübungen und Turnspielen im Freien 
sind möglichst bei allen Lehranstalten zu be- 
schaffen (u. Bl. 1882, 710; 1894, 431). Über 
die Anleitung im Knabenturnen in Volksschulen 
ohne Turnhallen s. Erl. vom 27. Jan. 1909 
(ugBl. 241). Für gehörige Reinigung, 
Lüftung und Heizung der Klassen- 
zimmer und Turnhallen muß überall gesorgt 
werden (U#BBl. 1883, 502; 1892, 374; 1898, 775). 
Rauchbelästigungen durch fiskalische Feuerstätten 
sind durch geeignete Kontrolle zu verhindern 
(UBBl. 1907, 848). Insbesondere sollen die 
Schulbänke möglichst so eingerichtet sein, daß sie 
die Reinigung erleichtern (U BBl. 1888, 680). 
Zur Feststellung der Lufttemperatur soll in allen 
höheren und niederen Schulen der hundertteilige 
Thermometer angebracht werden (U##Bl. 1901, 
186). — Die Anbringung von Blitzablei- 
tern (s. d.) ist bei höheren Lehranstalten not- 
wendig, darf aber nur unter genauer Prüfung 
der örtlichen Verhältnisse erfolgen (Erl. vom 
14. April 1902, 15. Aug. 1903 — Beier, Die 
höheren Schulen, 1909, S. 487). Gewerbliche 
Anlagen in der Nähe von Schulen 
unterliegen Beschränkungen, sofern sie geeignet 
  
  
und Gesetze, 3. Ausgabe, 1, 51 bezügl. höherer 
Schulen — den Gewerbetreibenden soll durch 
Aufführungen und Vorstellungen in der Aula 
keine Konkurrenz erwachsen; Erl. vom 8. Juli 
1885 — Beier, Die höheren Schulen, 1909, 
S. 493 —; U ZBl. 1903, 597; 1904, 620 bezügl. 
der Bolksschulen). — Jede Volksschule 
soll in der Regel ein besonderes ausschließ- 
lich und dauernd für ihre Zwecke benutztes Ge- 
bäude haben (s. Begr. des Volksschulgesetz- 
entwurfs von 1892 — Adktenstücke des AbgH. 
Nr. 9 S. 18), doch ist die Unterbringung z. B. in 
einem Rathause an sich nicht unzulässig (O G. 
53, 206). In der Regel soll auch jede Unter- 
richtsklasse ihren eigenen Raum 
haben. Die Gebäude müssen den Anforderungen 
im Interesse des Unterrichts, der körperlichen 
Entwicklung der Jugend, der Gesundheit der 
Schulkinder und Lehrer entsprechen (s. die Begr. 
a. a. O.). Über den Bau und die Ein- 
richtung der S. sind allgemeine Anordnun- 
gen in den Erl. vom 15. Nov. 1895 (U B#Bl. 828) 
und 20. Dez. 1902 (U BBl. 1903, 224) getroffen. 
Über Gnadenbeihilfen zu Schulbauten 
und über die Mitwirkung der Baubeamten sind 
die Erl. vom 30. März 1897 (U. BBl. 385), 
31. Dez. 1902, 25. Nov. 1903, 25. Nov. 1904 er- 
gangen (s. E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 
1905, 495 ff. und Bauanschläge), (. jetzt 
über die Bewilligung durch die Regierungen 
Erl. vom 11. März 1910 (UB Bl. 441). Über die 
Einrichtung von Mädchenschul- 
häusern auch die Vorschriften zu dem Erl. 
vom 31. Mai 1894 (U BBl. 454). — Durch das 
neue Schulunterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906 
(GS. 335) § 17 Abs. 3 ist bestimmt, daß die 
Schulverbände mit nicht mehr als sieben Schul- 
stellen, sofern die Kosten von Schulbauten im 
Einzelfalle 2000 K übersteigen, vor Beginn des 
Baues einen Bauplan mit Kostenanschlag der 
Regierung zur Genehmigung vorzulegen haben 
und daß diese befugt ist, einen staatlichen Bau- 
beamten mit der Beaufsichtigung des Baues zu 
betrauen. Doch ist die Mitwirkung der Bau- 
beamten bei Volksschulbauten, für welche die 
fiskalische Beitragspflicht nur auf § 17 a. a. O. 
beruht, nach Möglichkeit zu beschränken (U ZBl. 
1909, 586 und 1908, 657). S. auch Schul- 
baulast. 
Schulgeld ist, im Gegensatz zu den Schul- 
abgaben (s. d.), unter welchen insbesondere die 
der Schule zu gewährenden Beiträge der Schul- 
unterhaltungspflichtigen zu verstehen sind, das 
von den Eltern bzw. Fürsorgepflichtigen der Kin- 
der zu zahlende Entgelt für den dem Kinde zuteil 
gewordenen Unterricht in Privat= oder öffent- 
lichen Schulen (O##G. 2, 212; 23, 110). Die 
Privatschulen werden fast ganz, die öffentlichen 
höheren Lehranstalten und die mittleren Schulen 
zum Teile, die öffentlichen Volksschulen fast 
gar nicht mehr durch S. unterhalten. 
I. Betreffs der BVolksschulen bestimmt 
die Bu. Art. 25 Abs. 3: „In der öffentlichen
	        
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