Schulhäuser — Schuljahr
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setzung für eine Ordnung der materiellrechtlichen von den Schulunterhaltungspflichti—
und der finanziellen Verhältnisse auf dem Gebiete gen auszuführen sind (8 3), 3. die Wirtschafts-
des Volksschulwesens erfüllt.
absichtigte Regelung aus Art. 26 u. 112 Ul.
(s. zu II) hergeleiteten formalen Bedenken
wurden dadurch beseitigt, daß durch G. vom 58 4 a. a. O.).
Die gegen die be= gebäude für die der Schule bei der Gemeinheits-
teilung ausgeworfene Landdotation von den
Schulunterhaltungspflichtigen zu errichten sind
Die Schulaufsichtsbehörde hat im
10. Juli 1906 (GS. 333) unter Aufhebung des Falle nicht gütlicher Einigung das Beitragsver-
Art. 112 (§ 2) dem Art. 26 die Fassung gegeben
wurde: „Das Schul= und Unterrichtswesen
ist durch Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter
gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des
Schul- und Unterrichtswesens bei dem gelten-
den Recht“ (§1; s. auch Verfassung, prreu-
Hische). Das Ergebnis der langwierigen Ver-
handlungen ist das für den Umfang der Mon-
hältnis vorläufig durch ein Resolut festzusetzen
und in Vollzug zu bringen. Gegen dasselbe
finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen
Schulbauresolute überhaupt (88 47 u. 49 Abs. 1
ZG.; s. Schulbaulast). UÜber die Bedeu-
tung des § 2 des G. vom 21. Juli 1846 vogl.
O#G. 141, 254 und 15, 268; zu § 3 vgl. OV G.
31, 147. Bei der Pflicht zur Unterhaltung der
archie, mit Ausschluß der Prov. Posen und West- Pfarrgebäude und infolgedessen in der Regel
preußen, in welchen die daselbst obwaltenden
nationalen Verhältnisse eine gleichmäßige Be-
handlung nicht angängig erscheinen ließen,
erlassene G. vom 28. Juli 1906 über die Unter-
haltung der öffentlichen Volks-
schulen (G#. 335). Freilich ist damit nur
ein lleiner Teil der schulrechtlichen Frage ge-
löst,
Schritt auf diesem Gebiete getan und es waren
der Erfüllung der weiteren gesetzgeberischen
Forderungen, der Reform der Behördenorgani-
sation, der Lehrerbesoldungen usf. die Wege
geebnet. Die Lehrerbesoldung insbesondere hat
im Zusammenhang mit der allgemeinen Regu-
lierung der Beamtengehälter durch das G.
vom 26. Mai 1909 eine neue Ordnung er-
fahren (s. Lehrerbesoldung).
„Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichts-
wesens in Preußen von 1817— 1368“, Amtliche Ak-
tenstücke 1868 (Auszug im Ub##l. 1369 und bei
Schneider und v. Bremen, Bollsschulwesen 3,
762 ff.); v. Bremen, Pr. Volkeschule, 1905, S. 1 ff.; über
dad Zedlitzsche Schulgesetz insbesondere Rintelen, Der
Schulgesetzentwurf des Grasen Zedlitz, 18992; über die Zeit
von 1850—169: Gneist, Die „konfessionelle Schule“
und „die Selbstverwaltung der Volkeschule“, 1869. Für
die einzelnen Landesteile s. Kuntze, Volksschulwesen in
Schleswig-Holstein, 2. Aufl., 1387/90; Leverkühn,
Schulges. für Hannover, 2. Aufl., 1885; Blankenhorn,
desgl.; Büff,. Kurhess. Kirchenrecht, 1861: Firnhaber,
Die Eimultanschule in Nassau, 1891. #ußerdem v. Brau-
chitsch, Pr. Verw.-Gesetze Bd. 7,
Schulhäunser s. Satgesube.
Schul= und Küsterhäuser. I. Nach ALsR. II,
12 § 37 muß, wo das Schulhaus zugleich die
Küsterwohnung ist — auch ohne daß die Schul-
stube sich mit der Wohnung unter einem Dache
befindet (OVG. im U Bl. 1906, 542) —, die
Unterhaltung desselben auf eben diese Art, wie
bei Pfarrbauten vorgeschrieben ist, besorgt wer-
den. Dieser Grundsatz, dessen Anwendung den
im Laufe der Zeit veränderten Verhältnissen
nicht mehr entsprach und zu Unbilligkeiten und
Härten führte, ist für das Geltungsgebiet des
ALP. durch das G. vom 21. Juli 1846 (GS. 392)
insbesondere insoweit beschränkt, als 1. einzelne
Ortschaften, Gemeinden, Teile von Gemeinden
oder Parochieklassen, welche innerhalb der Pa-
rochie eine eigene Schule haben, zu den durch
das Schulbedürfnis veranlaßten Baukosten bei
dem S. u. K. nicht beitragen (§ 2), und 2. die
durch Erweiterung der Schulstube und Beschaf-
fung neuer Räume für Schulklassen und Lehrer-
wohnungen veranlaßten Bauten, zu denen indessen
Anforderungen aus hygienischen oder pädagogi-
schen Gründen an sich nicht gehören (O G. 48, 197),
aber es war doch der erste entscheidende
auch der Küsterschulhäuser ist die Pflicht zur
Unterhaltung der Zäune mit inbegriffen (O#G.
35, 198). Nach § 6 des G. vom 21. Juli 1846
finden seine Vorschriften überall da Anwendung,
wo Provinzial- oder Lokalgesetze oder Herkom-
men mit dem § 37 II, 12 AL. in Uberein-
stimmung sind, jedoch nicht, wenn es sich um
einen besonderen Rechtstitel handelt (s. hierzu
OVG. 43, 162). Für Kurhessen gilt das Aus-
schreiben vom 28. Febr. 1766 (Neue Samml.
der Landesordnungen 3, 175), nach welchem
das Küsterschulhaus am Ort der Mutterkirche
von den Filialen mit eigenen derartigen Ge-
bäuden mit zu unterhalten ist (s. O G. 18, 216;
E. v. Bremen a. a. O.).
II. Nach § 30 Abs. 5 des Volksschulunterhal-
tungsgesetzes vom 28. Juli 1906 kann während
der Dauer der Verbindung eines Volksschulamts
mit dem kirchlichen Amt von den Beteiligten
vereinbart werden, daß die Verpflichtung zum
Bau und zur Unterhaltung der gemeinsamen Ge-
bäude und Nebenanlagen dem Schulverband
gegen eine von den kirchlichen Beteiligten ihm
zu zahlende seste Rente obliegen soll. Durch
diese Vereinbarung werden die kirchlichen Rechte
hinsichtlich der Benutzung der Gebäude und der
Auseinandersetzung für den Fall einer Tren-
nung nicht berührt. Die staatlichen Baubeiträge
werden in diesem Falle nach dem vollen Betrage
dieser Kosten gewährt, soweit die ihm erwach-
senden Mehrkosten nicht durch die lirchliche Rente
gedeckt sind. Für die Dauer der Vereinbarung
ist dann der Schulverband der Verpflichtete
gegenüber der Schulaufsichtsbehörde (s. 14
Ausf Anw. 1 vom 25. Febr. 1907 — U.ZBl
— III 5).
v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 564 ff.;
v. Brauchitsch Bd. 7 (1908) S. 471 ff.
Schulhaushaltsetats s. Schulkassen-
und Rechnungswesen.
Schulinspektion s. Schulaufsicht.
Schuljahr. Das S. rechnet im allgemeinen
von Ostern zu Ostern, bei einzelnen Anstalten
im Westen der Monarchie früher auch von
Michaelis zu Michaelis (u BBl. 1881, 623).
Bei sehr spätem Eintritt des Osterfestes ist
neuerdings hier und da nach den öhrtlichen
Bedürfnissen der Schluß des S. auf den 31. März
festgesetzt. Nachdem in neuerer Zeit sowohl bei
den höheren als bei den niederen Schulen ein-
jährige Kurse für die einzelnen Klassen fast
überall durchgeführt sind, finden die Versetzungen
der Schüler nur noch am Schluß des S. statt.