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Insbesondere sind bei den höheren Lehranstalten
Wechselcöten, die eine Versetzung innerhalb des
S. gestatten, nur da zulässig, wo die dauernde
Frequenz der Anstalten die Teilung der Klassen
bis Untersekunda notwendig macht (Erl. vom
27. Nov. 1885 U II 3155 — UBBl. 1886, 200).
Bei ausnahmsloser Durchführung der Jahres-
versetzungen kann es vorkommen, daß ein Zög-
ling nach anderthalb Jahren zwar die Reife er-
langt hat, aber nicht versetzt werden kann. In
diesem Falle kann ihm die Befähigung z. B. für
den einj.-freiw. Dienst schon nach anderthalb-
jährigem Besuch der Untersekunda erteilt werden
(Erl. vom 26. Juni 1882 — UZB#l. 1883, 140;
vom 26. Febr. 1901 — U Z Bl. 275). Dasselbe gilt
bei der Reife für Tertia, Untersekunda (Erl. vom
17. Sept. 1907 U II 3431 — Beier, Die höheren
Schulen, 1909, S. 190), Unterprima (Erl. vom
10. Sept. 1907 — Beier a. a. O. S. 190), Ober-
prima (Erl. vom 28. Juli 1906 — UhBl. 620).
Schulkassen= und Rechnungswesen. Die
Aufstellung von Haushaltsanschlägen für die
Schulverbände — nicht jedoch für die Ge-
meinden, welche die Schullasten aus dem Kom-
munaletat bestreiten — war allgemein an-
geordnet durch Erl. vom 12. Mai 1894 (Um#l.
422). Die Verwaltung der Schullkasse, die Rech-
nungslegung usw. ist meist durch Verfügung
der Regierungen geordnet. Nunmehr ist sowohl
die Aufstellung eines Schulhaushaltsetats, wie
die Einrichtung einer Schulkasse durch § 11 des
am 1. April 1908 in Kraft getretenen Schul-
unterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (GS. 335)
für dessen Bereich den Schulverbänden als gesetz-
liche Pflicht auferlegt worden. Doch kann nach § 12
a. a. O. in Gemeinden, welche für sich einen Schul-
verband bilden, der Schulhaushaltsetat in den
Gemeindehaushaltsetat ausgenommen werden,
wie auch in solchen Gemeinden von der Ein-
richtung einer besonderen Schulkasse abgesehen
werden kann. In Gutsbezirken und in Gesamt-
schulverbänden, die nur aus in dem Eigentum
eines Besitzers stehenden Gutsbezirken be-
stehen, kann, wenn in denselben eine Unter-
verteilung der Schullasten nicht stattfindet (§ 8
Abs. 2 des G.), die Aufstellung eines Etats und
die Einrichtung einer Schulkasse ebenfalls unter-
bleiben. Uber die Aufstellung des Etats s. Anw.
vom 25. Febr. 1907 IV (UBBl. 305). Wegen der
Verwaltung der Schulkassen, der Rechnungs-
entlastung s. §§ 43 Abs. 1; 46 Abs. 1; 49 a. a. O.
und Schuldeputationen, sowie Schul-
vorstände. Die staatlichen Schulbeiträge (s.
Staatsbeiträge für Volksschulen)
werden an die Schulkassen gezahlt bzw. im
Geltungsbereiche des Volksschulunterhaltungs-
gesetzes für die nur aus einer Land= oder Stadt-
gemeinde bestehenden Schulverbände an die
Gemeindekassen, für die oben erwähnten Guts-
bezirke, in denen eine Schulkasse nicht besteht,
an den Gutsvorsteher (uU BBl. 1908 S. 756,
828). Zu den Schulkassen fließen auch die
Schulversäumnisstrafgelder (Erl. vom 31. Okt.
1890 — MBl. 262; s. Schulversäumnis-
strafen I).
Schulkinder. Wegen der gewerblichen Be-
schäftigung der S. s. Kinder (in gewerb-
licher Beziehung.).
Schullast s. Schulunterhaltung.
Schulkassen= und Rechnungswesen — Schulleistungen Dritter
Schullasten der Lehrer und GBeistlichen.
Im Geltungsbereiche des mit dem 1. April 1908
in Kraft getretenen Schulunterhaltungsgesetzes
vom 28. Juli 1906 (GS. 335) haben die Schul-
lasten den Charakter von Gemeindelasten (5 7
Abs. 1), so daß die Lehrer und Geistlichen be-
treffs ihres Diensteinkommens ebenso wie die
übrigen von der Gemeindeeinkommensteuer be-
freiten Personen von Schullasten befreit sind.
Für die nach dem 31. März 1909 in das Amt
eingetretenen Volksschullehrer gelten die Vor-
schriften des G. vom 16. Juni 1909 (s. Ge-
meindebesteuerung der Beamten II).
Wegen der Schullasten in Westpreußen und Posen
s. Hausvater. Z
Schullehrer # Lehrer und Lehrerin-
nen an Volksschulen.
Schullehrer= und Lehrerinnenseminare s.
Lehrer= und Lehrerinnenbil-
dungsanstalten.
Schullehrerwitwenkassen s. Witwen-und
Waisenversorgung der Volksschul-
lehrer.
Schulleistungen Dritter. I. Die Leistungen
Dritter, d. h. außerhalb des Schulverbandes
stehender, nicht zu den ordentlichen Schulunter-
haltungspflichtigen gehöriger Personen, darunter
auch Stiftungen zur Unterhaltung einer öffent-
lichen Schule und deren Einrichtungen, be-
ruhen entweder auf öffentlichrechtlichen oder
auf privatrechtlichen Verpflichtungen. Soweit
es sich um Verpflichtungen der letzteren Art
handelt, stehen sie den privatrechtlichen Ver
pflichtungen überhaupt gleich. Offentlichrecht-
liche Verpflichtungen dagegen fallen unter den
Begriff der Schulabgaben und folgen daher
sowohl in bezug auf das Verfahren bei Streit-
fällen, wie auch bei ihrer Einziehung den für
jene gegebenen Vorschriften (s. daher Schul-
abgaben).
II. Durch das Schulunterhaltungsgesetz vom
28. Juli 1906 (G. 335) sind für den Geltungs-
bereich desselben (also außer Westpreußen und
Posen) die bisher aufallgemeiner Rechts-
nmorm (Gesetz, Provinzialrecht, Orts= oder
Schulverfassung, Gewohnheitsrecht oder Her-
kommen) beruhenden Verpflichtungen für die
Zwecke der Volksschule, soweit sie nicht ausdrück-
lich im Schulunterhaltungsgesetze aufrechterhalten
sind — wie die Verpflichtungen bei vereinigten
Schul= und Kirchenämtern (§ 30 a. a. O.), die
Verpflichtungen des schles. Freikuxgelderfonds
(§ 31 a. a. O.), bei jüdischen Volksschulen (5 40
a. a. O.) —, aufgehoben worden. Dies gilt
auch von den laufenden Verpflichtungen, welche
die nach allgemeiner Rechtsnorm für Schul-
zwecke Verpflichteten mit Rücksicht auf diese
Verpflichtung über das durch die Norm ge-
gebene Maß hinaus freiwillig übernommen
haben (s. Anw. vom 25. Febr. 1907 IV1 —
UßBBl. 305). Dagegen bleiben die auf be-
sonderen Rechtstiteln beruhenden
Verpflichtungen Dritter, d. h. der-
jenigen, die nicht zu den ordentlichen Schulunter-
haltungspflichtigen gehören (OV G. vom 25. ckt.
1910 — VIII. C. 40. 1909), für die Zwecke der
Volksschule bestehen. Diese Verpflichtungen ver-
lieren ihren Cha#akter auch dadurch nicht, daß sie
Inhalt der örtlichen Schulverfassung geworden sind