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Prov. Schleswig-Holstein dauert die
S. nach der Schulordnung von 1814 gesetzlich
bis zum 15. Jahre bei Mädchen, bis zum 16. Jahre
bei Knaben, tatsächlich nach den bestehenden Ver-
waltungsanordnungen nicht ganz so lange. Auch
in den Provinzen, in welchen die Vorschriften des
ALR. bzw. der AOrder vom 14. Mai 1825 gelten,
hat das Bedürfnis einer klaren und bestimmten
Begrenzung der S. die Unterrichtsverwaltung
dahin geführt, in Kraft der ihr zustehenden, von
den obersten Gerichtshöfen des Staates aner-
kannten Ermächtigung, im allgemeinen das
14. Lebensjahr als Termin für die Entlassung
der Kinder aus der Volksschule festzusetzen. Der
Ordnung des Schulwesens entspricht es, daß jedes
Kind nicht mit seinem Geburtstage in die Schule
eintritt und sie verläßt, sondern daß bestimmte
Aufnahme= und Entlassungster-
mine für alle diejenigen Kinder festgesetzt wer-
den, welche zu der betreffenden Zeit das 6. und
14. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme
erfolgt in den Städten vielfach halbjährlich, auf
dem Lande in der Regel jährlich. Um indes die-
jenigen Kinder, welche beim Aufnahmetermine
kurz vor der Vollendung des 6. Lebensjahres
stehen, nicht zu lange von der Schule fern zu
halten, ist es den Eltern und Vormündern ge-
stattet, in diesem Falle die vorzeitige Aufnahme
zu beantragen. Die Entlassung aus der Volks-
schule findet jetzt überwiegend zweimal im Jahre
statt, doch haben auch ganze Provinzen an der
einmaligen Entlassung zu Ostern noch festge-
halten. Eine Befugnis zu einer weiteren Aus-
dehnung der Schulzeit ist den Schulbehörden auf
Grund des AL#R. II, 12 § 46 gegeben. Bei drin-
genden häuslichen Notständen findet ausnahms-
weise eine vorzeitige Entlassung statt. S. auch
Schulversäumnisstrafen.
Schulprogramme. Die seit 1824 (v. Kamptz
8, 827) für die Gymnasien eingeführten S. sollen
insbesondere ein näheres Verhältnis der Eltern
der Schüler und des größeren Publikums zu den
öffentlichen Schulanstalten anbahnen (Erl. vom
17. Jan. 1866 — Wiese, Verordnungen und Ge-
setze, 3. Ausgabe 1, 380). Sie sollen Nach-
richten enthalten: 1. über die allgemeine Lehr-
verfassung der Schule (Stundenzahl, Verteilung
der Stunden, Themen, die Aufsätze in Prima),
2. Verfügungen der Behörden, soweit sie ein Inter-
esse für die Eltern haben (Erl. vom 18. Febr. 1909
— U Bl. 310), 3. Chronik (Schuljahr, Feierlich-
keiten, Veränderungen im Lehrpersonal, Personal-
übersicht mit den Rufnamen der Lehrer (Erl. vom
24. Dez. 1908), 4. Statistik (Frequenz, Religions-
und Heimatverhältnisse, Abiturienten), 5. Stiftun-
gen, 6. Mitteilungen an die Eltern (U. 6BBl. 1885,
200; 1909, 310). Die wissenschaftliche Abhandlung
(bei dem Titel der Rufname des Verfassers anzu-
geben — Erl. vom 24. Dez. 1908) soll auch dem Bil-
dungsgrade des beteiligten Publikums entsprechen
(A3l. 1896, 282). Der Austausch der Programme
an alle, die es wünschen, wird durch die Teubner-
sche Buchhandlung zu Leipzig besorgt (Erl. vom
1. Juni 1874— Beier, Die höheren Schulen 1909,
461). Missenschaftliche Abhandlungen sind auch
der kgl. Bibliothek in Berlin einzusenden (Um#Bl.
1890, 651), solche über preußische und deutsche
Geschichte auch dem kgl. Staatsarchiv in. Berlin
(Erl. vom 9. Aug. 1856 — UhBl. 1873, 453).
Schulprogramme — Schurlstrafen
Schulprüfung (an höheren Schulen) s. Reife-
prüfung.
Schulräte s. Provinzialschulkolle-
gien; Regierungen III:; Schulab-
teilungen der Regierungen. Die
technischen Magistratsdezernenten für das Schul-
wesen führen den Titel Stadtschulrat
(s. auch Erl. vom 19. Dez. 1894 — U Bl. 1895,
206). Alteren Kreisschulinspektoren kann der
Charakterals S. verliehen werden.
Schulrepräsentanten s. Schulsozietät.
Schulsozietät ist die aus den Hausvätern (s.
Hausvater)z jedes Orts zum Zweck der Unter-
haltung der öffentlichen Volksschule gebildete
Schulgemeinde (wegen des Begriffs S. im Sinne
des § 18 lit. k der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817
vgl. OVG. im Pr Bl. 19, 16). S. besitzen die
Rechte öffentlicher Korporationen und werden
von dem Schulvorstande vertreten (OV G. 6, 174),
neben welchem vielfach zur Wahrnehmung der
Rechte der Hausväter von diesen gewählte Be-
vollmächtigte, die sog. chulrepräsen-
tanten (Erk. des OVG. vom 14. Mai 1907—
U Zl. 719) teils für die dauernde Vertretung,
teils für die Vertretung im einzelnen Falle vor-
handen sind. S. bestehen nach Inkrafttreten des
SchuG. vom 28. Juli 1906 (§§ 24, 40) noch
aus dem Gebiet des AL. (AL. II, 12 8§ 29 ff.)
in der Provinz Posen, außerdem bei den jüdi-
schen Schulen (s. Schulunterhaltung,
sowie Synagogengemeinden). Die S.
kann auf die Angehörigen einer Konfession be-
schränkt werden (ALR. II, 12 § 30). Die bürger-
lichen Gemeinden sind berechtigt, für ihre der S.
angehörigen Gemeindeglieder die Schulsozietäts-
lasten derselben auf den Gemeindehaushalt zu
übernehmen (O# G. 3, 124; 12, 155; 19, 169);
die S. bleibt dabei bestehen (OVG. 12, 202;
26, 167). Die bürgerlichen Gemeinden können
auch die Schullast als Kommunallast unter Auf-
lösung der Sozietäten übernehmen. Dies bedarf
der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und
Zustimmung der S. Über die Befugnis der Re-
gierung, bei Weigerung des Schulvorstandes den
Anordnungen der Schulaussichtsbehörde nach-
zukommen, die Funktionen des ersteren selbst zu
übernehmen und zu diesem Behufe einen Kom-
missarius zu ernennen, s. OV . 9, 138; Pr Bl.
11, 443.
Schulsparkassen. Um den Spartrieb auch
unter der Jugend zu fördern, sind in einzelnen
Landesteilen für die Schulkinder S. in der Regel
im Anschluß an kommunale Organisationen durch
Vermittlung der Lehrer eingerichtet, welche die
Sparpfennige annehmen und an die Kasse ab-
liefern. Die Entwicklung ist bisher eine sporadische
gewesen und abhängig von zufälligen Einflüssen
einzelner Personen. .
Schulstatistik. Eine regelmäßige Statistik über
das niedere Schulwesen wird alle fünf Jahre
(zuletzt 1906) ausgenommen und von dem statisti-
schen Landesamt bearbeitet und veröffentlicht.
Über die höheren Schulen erscheinen regelmäßige
statistische Mitteilungen in den Ergänzungsheften
zum Zentralblatt der Unterrichtsverwaltung.
Schulstelle s. Lehrerstelle.
Schulstenern s. Schulabgaben I.
Schulstrafen s. Schulzucht, Schulver-
säumnisstrafen.