Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Prov. Schleswig-Holstein dauert die 
S. nach der Schulordnung von 1814 gesetzlich 
bis zum 15. Jahre bei Mädchen, bis zum 16. Jahre 
bei Knaben, tatsächlich nach den bestehenden Ver- 
waltungsanordnungen nicht ganz so lange. Auch 
in den Provinzen, in welchen die Vorschriften des 
ALR. bzw. der AOrder vom 14. Mai 1825 gelten, 
hat das Bedürfnis einer klaren und bestimmten 
Begrenzung der S. die Unterrichtsverwaltung 
dahin geführt, in Kraft der ihr zustehenden, von 
den obersten Gerichtshöfen des Staates aner- 
kannten Ermächtigung, im allgemeinen das 
14. Lebensjahr als Termin für die Entlassung 
der Kinder aus der Volksschule festzusetzen. Der 
Ordnung des Schulwesens entspricht es, daß jedes 
Kind nicht mit seinem Geburtstage in die Schule 
eintritt und sie verläßt, sondern daß bestimmte 
Aufnahme= und Entlassungster- 
mine für alle diejenigen Kinder festgesetzt wer- 
den, welche zu der betreffenden Zeit das 6. und 
14. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme 
erfolgt in den Städten vielfach halbjährlich, auf 
dem Lande in der Regel jährlich. Um indes die- 
jenigen Kinder, welche beim Aufnahmetermine 
kurz vor der Vollendung des 6. Lebensjahres 
stehen, nicht zu lange von der Schule fern zu 
halten, ist es den Eltern und Vormündern ge- 
stattet, in diesem Falle die vorzeitige Aufnahme 
zu beantragen. Die Entlassung aus der Volks- 
schule findet jetzt überwiegend zweimal im Jahre 
statt, doch haben auch ganze Provinzen an der 
einmaligen Entlassung zu Ostern noch festge- 
halten. Eine Befugnis zu einer weiteren Aus- 
dehnung der Schulzeit ist den Schulbehörden auf 
Grund des AL#R. II, 12 § 46 gegeben. Bei drin- 
genden häuslichen Notständen findet ausnahms- 
weise eine vorzeitige Entlassung statt. S. auch 
Schulversäumnisstrafen. 
Schulprogramme. Die seit 1824 (v. Kamptz 
8, 827) für die Gymnasien eingeführten S. sollen 
insbesondere ein näheres Verhältnis der Eltern 
der Schüler und des größeren Publikums zu den 
öffentlichen Schulanstalten anbahnen (Erl. vom 
17. Jan. 1866 — Wiese, Verordnungen und Ge- 
setze, 3. Ausgabe 1, 380). Sie sollen Nach- 
richten enthalten: 1. über die allgemeine Lehr- 
verfassung der Schule (Stundenzahl, Verteilung 
der Stunden, Themen, die Aufsätze in Prima), 
2. Verfügungen der Behörden, soweit sie ein Inter- 
esse für die Eltern haben (Erl. vom 18. Febr. 1909 
— U Bl. 310), 3. Chronik (Schuljahr, Feierlich- 
keiten, Veränderungen im Lehrpersonal, Personal- 
übersicht mit den Rufnamen der Lehrer (Erl. vom 
24. Dez. 1908), 4. Statistik (Frequenz, Religions- 
und Heimatverhältnisse, Abiturienten), 5. Stiftun- 
gen, 6. Mitteilungen an die Eltern (U. 6BBl. 1885, 
200; 1909, 310). Die wissenschaftliche Abhandlung 
(bei dem Titel der Rufname des Verfassers anzu- 
geben — Erl. vom 24. Dez. 1908) soll auch dem Bil- 
dungsgrade des beteiligten Publikums entsprechen 
(A3l. 1896, 282). Der Austausch der Programme 
an alle, die es wünschen, wird durch die Teubner- 
sche Buchhandlung zu Leipzig besorgt (Erl. vom 
1. Juni 1874— Beier, Die höheren Schulen 1909, 
461). Missenschaftliche Abhandlungen sind auch 
der kgl. Bibliothek in Berlin einzusenden (Um#Bl. 
1890, 651), solche über preußische und deutsche 
Geschichte auch dem kgl. Staatsarchiv in. Berlin 
(Erl. vom 9. Aug. 1856 — UhBl. 1873, 453). 
  
Schulprogramme — Schurlstrafen 
Schulprüfung (an höheren Schulen) s. Reife- 
prüfung. 
Schulräte s. Provinzialschulkolle- 
gien; Regierungen III:; Schulab- 
teilungen der Regierungen. Die 
technischen Magistratsdezernenten für das Schul- 
wesen führen den Titel Stadtschulrat 
(s. auch Erl. vom 19. Dez. 1894 — U Bl. 1895, 
206). Alteren Kreisschulinspektoren kann der 
Charakterals S. verliehen werden. 
Schulrepräsentanten s. Schulsozietät. 
Schulsozietät ist die aus den Hausvätern (s. 
Hausvater)z jedes Orts zum Zweck der Unter- 
haltung der öffentlichen Volksschule gebildete 
Schulgemeinde (wegen des Begriffs S. im Sinne 
des § 18 lit. k der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 
vgl. OVG. im Pr Bl. 19, 16). S. besitzen die 
Rechte öffentlicher Korporationen und werden 
von dem Schulvorstande vertreten (OV G. 6, 174), 
neben welchem vielfach zur Wahrnehmung der 
Rechte der Hausväter von diesen gewählte Be- 
vollmächtigte, die sog. chulrepräsen- 
tanten (Erk. des OVG. vom 14. Mai 1907— 
U Zl. 719) teils für die dauernde Vertretung, 
teils für die Vertretung im einzelnen Falle vor- 
handen sind. S. bestehen nach Inkrafttreten des 
SchuG. vom 28. Juli 1906 (§§ 24, 40) noch 
aus dem Gebiet des AL. (AL. II, 12 8§ 29 ff.) 
in der Provinz Posen, außerdem bei den jüdi- 
schen Schulen (s. Schulunterhaltung, 
sowie Synagogengemeinden). Die S. 
kann auf die Angehörigen einer Konfession be- 
schränkt werden (ALR. II, 12 § 30). Die bürger- 
lichen Gemeinden sind berechtigt, für ihre der S. 
angehörigen Gemeindeglieder die Schulsozietäts- 
lasten derselben auf den Gemeindehaushalt zu 
übernehmen (O# G. 3, 124; 12, 155; 19, 169); 
die S. bleibt dabei bestehen (OVG. 12, 202; 
26, 167). Die bürgerlichen Gemeinden können 
auch die Schullast als Kommunallast unter Auf- 
lösung der Sozietäten übernehmen. Dies bedarf 
der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und 
Zustimmung der S. Über die Befugnis der Re- 
gierung, bei Weigerung des Schulvorstandes den 
Anordnungen der Schulaussichtsbehörde nach- 
zukommen, die Funktionen des ersteren selbst zu 
übernehmen und zu diesem Behufe einen Kom- 
missarius zu ernennen, s. OV . 9, 138; Pr Bl. 
11, 443. 
Schulsparkassen. Um den Spartrieb auch 
unter der Jugend zu fördern, sind in einzelnen 
Landesteilen für die Schulkinder S. in der Regel 
im Anschluß an kommunale Organisationen durch 
Vermittlung der Lehrer eingerichtet, welche die 
Sparpfennige annehmen und an die Kasse ab- 
liefern. Die Entwicklung ist bisher eine sporadische 
gewesen und abhängig von zufälligen Einflüssen 
einzelner Personen. . 
Schulstatistik. Eine regelmäßige Statistik über 
das niedere Schulwesen wird alle fünf Jahre 
(zuletzt 1906) ausgenommen und von dem statisti- 
schen Landesamt bearbeitet und veröffentlicht. 
Über die höheren Schulen erscheinen regelmäßige 
statistische Mitteilungen in den Ergänzungsheften 
zum Zentralblatt der Unterrichtsverwaltung. 
Schulstelle s. Lehrerstelle. 
Schulstenern s. Schulabgaben I. 
Schulstrafen s. Schulzucht, Schulver- 
säumnisstrafen.
	        
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