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den obersten Verwaltungsorganen der ange-
schlossenen Institute gewählten Zentrallandschafts-
Zur allgemeinen Garantie dienen
direktion.
die Amortisationsbeträge der zum zentralland-
schaftlichen Verband gehörigen Grundstücke,
welche vorkommendenfalls nach näherer An-
ordnung der Zentrallandschaftsdirektion zur Dek-
kung von Verlusten mit herangezogen werden
können. Der Austritt aus dem Verbande ist
den angeschlossenen Instituten gestattet.
VI. Die Erfolge der L. sind allgemein
Landstallmeister — Landstraßen
verlegt sind, besitzen sie meist nur eine mehr
örtliche Bedeutung. Besonderheiten haben sich
nur da ergeben, wo in Ermangelung provin-
zieller Wegeordnungen die nach ALR. II, 15
§ 15 lediglich subsidiäre Bestimmung des § 11
a. a. O. Geltung besaß, wonach der Staat,
vorbehaltlich der durch §§ 13—15 a. a. O. be-
gründeten Verpflichtung der benachbarten Ein-
wohner zu Hand= und Spanndiensten gegen den
Genuß der Nutzungen der L., verpflichtet ist,
für die Unterhaltung der Sicherheit und Be-
anerkannt, und es hat dies auch bei der neuesten quemlichkeit auf ihnen zu sorgen. Dies war der
Gesetzgebung in der sorgfältigen Berücksichtigung Fall im Gebiete des ostpreuß. Provinzialrechts,
der L. seinen Ausdruck gefunden. Der Be= in dem früher südpreuß. Teile der Prov. Posen
trag der im Umlauf befindlichen mund in Teilen der Prov. Westfalen. In der
fandbriefe belief sich Ende 1908 auf Prov. Sachsen schließlich bestand ebenso wie in
3060 Mill. Mark, zu 3, 3 ½ und 4 v. H. verzins= Teilen der Prov. Schlesien auf Grund parti-
lich (Statist. Jahrbuch 1910). An der Spitze kulärer Rechtsentwicklung ebenfalls eine Land-
steht die Schlesische Landschaft mit 609 Mill., straßenunterhaltungspflicht des Staates. Gegen-
es folgt die Zentrallandschaft mit 433 Mill., wärtig besitzt diese nur noch geringe Bedeutung,
die Ostpreußische Landschaft mit 426 Mill. nachdem sie in Sachsen gemäß § 44 der Wege-
Mark. Von besonderer Bedeutung ist das auch ordnung für diese Provinz vom 11. Juli 1891
von der Staatsregierung unterstützte Bestreben (GS. 316) auf die Provinz übergegangen und
der L., immer mehr auch den bäuerlichen Besitz= in Ostpreußen, Posen und Schlesien vertrags-
stand heranzuziehen und ihm die Vorteile des mäßig mit geringen Ausnahmen auf kom-
unkündbaren Realkredits nutzbar zu machen. munale Verbände, und zwar fast durchweg auf
Diese Vorteile beruhen in der allmählichen die Kreise übertragen ist. In Westpreußen
Schuldentilgung und in der Sicherung gegen sind, nachdem vorher die staatliche Unterhaltungs-
Kündigung und namentlich gegen Zinserhöhung; last ebenfalls im Wege des Privatvertrages auf
diesem letzteren Momente können andere Gläu= die beteiligten Kreise übergegangen war, durch
biger, auch öffentliche Sparkassen, sich nicht § 39 der dortigen Wegeordnung vom 27. Sept.
entziehen, wenn ein Steigen des allgemeinen 1905 (GS. 357) die landrechtlichen Bestim-
Zinsfußes sie nötigt, den Zinsfuß ihrer Ein= mungen aufgehoben und damit die L. als be-
lagen und damit auch ihrer Ausleihungen herauf= sondere Art der öffentlichen Wege beseitigt.
zusetzen. Ebenso in Posen durch § 38 der Wegeordnung
Landstallmeister s. Gestüt wesen. füür Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243) vor-
Landstraßen. Unter L. wird in den ver= behaltlich der Bestimmung in § 43, durch den
schiedenen Rechtsgebieten Verschiedenes ver= die öffentlichrechtliche Verpflichtung des Staates
standen. zur Unterhaltung der Land= und Heerstraßen
I. Im Gebiete des ALR. sind Land= oder für den Bereich des Fürstentums Krotoschin,
Heerstraßen nach ALR. II, 15 §.1 diejenigen unbeschadet des Rechts des Staates, den Fürsten
Wege, welche von einer Grenze des Landes zu von Thurn und Taxis privatrechtlich zur Land-
einer anderen, oder von einer Stadt, von einem straßenunterhaltung anzuhalten, und unbeschadet
Post= oder Zollamte entweder zu einem anderen der Verpflichtung der Gemeinden und Guts-
oder zu Meeren oder Hauptströmen führen. bezirke zur Leistung der Hand= und Spanndienste,
Gemeint sind die Wege, welche dem über den so lange aufrechterhalten wird, bis ihre Ablösung
örtlichen Verkehr hinausgehenden allgemeinen gemäß § 51 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt ist.
(Haupt-) Verkehr dienen (OV G. 17, 279; 21, 259), S. Ablösung von Wegebauver-
insbesondere die Durchgangswege zwischen zwei pflichtungen. JFür Ostpreußen ist durch
Städten. Soweit nicht ausdrückliche Widmung § 38 des Entwurfs einer Wegeordnung für
der zuständigen Staatsbehörde vorliegt (OVG. diese Provinz ebenfalls die restlose Beseitigung
32, 251), ist die Bestimmung für den Durchgangs= der Land= und Heerstraßen in Aussicht genommen.
verkehr tatsächliche Frage. Im Falle der aus= Die Verpflichtung der Anwohner zur Leistung
drücklichen Widmung brauchen die Endpunkte von Hand= und Spanndiensten ist in der Prov.
den Erfordernissen des § 1 a. a. O. nicht zu ge= Sachsen durch § 44 der Wegeordnung vom 11. Juli
nügen, andernfalls ist es bei beiden Endpunkten 1891 (GS. 316) ausgehoben. In denjenigen
unerläßlich (OVG. 44, 255). Die Tatsache Landesteilen, wo der Staat die Landstraßen-
der Unterhaltung eines Weges durch den unterhaltung im Vertragswege übertragen hat,
Wegebaufiskus in der irrtümlichen Annahme insbesondere im Geltungsbereich des ostpreuß.
der Landstraßeneigenschaft enthält keine still= Provinzialrechts, besteht die Pflicht der An-
schweigende landespolizeiliche Widmung zur L. lieger zur Unterhaltung der Seitengräben weiter
(OV. 34, 246; 39, 206). Ebensowenig hat (O#V#G. 23, 184). In Westpreußen sind diese
die Bestimmung eines Weges zur Zollstraße Verpflichtungen durch § 46 der dortigen Wege-
seitens der Zollverwaltung für sich allein ordnung zugunsten der neuen Träger der Wege-
diese Wirkung (OVG. 179, 204). Ehedem von baulast hinsichtlich der ehemaligen L. aufrecht-
erheblicher Verkehrsbedeutung, haben die L. erhalten. §§ 46, 47 der Wegeordnung für Posen
diese infolge des Ausbaues des Chaussee= und erhalten ebenfalls die auf Grund des G.,, betr.
Eisenbahnnetzes fast ganz verloren. Soweit die anderweite Regelung der Verpflichtung zur
sie nicht durch Kunststraßen ersetzt oder in solche Leistung von Hand= und Spanndiensten für die