Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Beteiligten kann die Zustimmung durch Be- 
schluß des Kr A. (BezA.) ergänzt werden (unter 
Beschwerde an den Provinzialrat). 
Schulvermögen. I. S. im weiteren Sinne 
sind alle zur Unterhaltung einer Schule und 
der an derselben wirkenden Lehrkräfte be- 
stimmten Vermögensobjekte, mögen dieselben 
im Eigentum der zur Unterhaltung der Schule 
verpflichteten Verbände (Schulsozietäten, Schul- 
gemeinden, bürgerlichen Gemeinden usw.) oder 
im Eigentum der Schule als solcher, beziehentlich 
von Schulstiftungen oder von Dritten, darunter 
namentlich auch Kirchengemeinden, stehen. Im 
engeren Sinne ist S. das unter der Verwaltung 
der Schulverbände (s. Schulvorständez; 
Schuldeputationen) stehende, den ein- 
gangs bezeichneten Zwecken gewidmete Ver- 
Im Geltungsbereiche des ALR. § 19 Dotation der Schulstelle bestimmten Grund- 
II, 12 gilt für das S. in rechtlicher Beziehung stücke, 
mögen. 
dasselbe wie für das Kirchenvermögen (s. d.). 
Veräußerungen und Erwerbungen von Grund- 
Schulvermögen 
sion oder der Schulvorstand anzuhören sind (§ 25). 
Zum Nachweise der Rechtsnachfolge 
genügt Dritten gegenüber eine Bescheinigung 
der Schulaufsichtsbehörde (Regierung); auf An- 
trag ist jedem, der ein rechtliches Interesse nach- 
weist, eine solche Bescheinigung zu erteilen. Ist 
für die aufgehobene Schulgemeinde (Schule) 
das Eigentum oder ein anderes Recht an einem 
Grundstück im Grundbuch eingetragen, so kann 
die Regierung das Grundbuchamt ersuchen, den 
Schulverband als Eigentümer oder Berechtigten 
einzutragen (§ 26). 
2. Insoweit bisher eine Kirchengemeinde 
Trägerin der Volksschullast war, ist 
  
  
— vorbehaltlich der Bestimmungen in den 
§§ 28—30 (unten 3—5) — das den Schulzwecken 
gewidmete Vermögen einschließlich der zur 
Gebäude, Kapitalien, Gerechtigkeiten, 
Nutzungsrechte und Forderungen unter Berück- 
sichtigung der darauf haftenden Verbindlichkeiten. 
stücken bedürfen daher der Genehmigung der durch Beschluß der Regierung als Schulaufsichts- 
Regierung, die Veräußerung ganzer Landgüter behörde im Einvernehmen mit der kirchlichen 
lund Häuser derjenigen des Unterrichtsministers Oberbehörde dem Schulverbande zur Verwen- 
(Erl. vom 15. März 1867 — UZl. 375), was dung für gleichartige Zwecke nach Maßgabe der 
auch für Tauschgeschäfte Anwendung findet! Bestimmungen des Schulunterhaltungsgesetzes 
(O###G. vom 17. April 1896 — U Bl. 606). 
II. In dem Schulunterhaltungs- 
gesetz vom 28. Juli 1906 (GS. 335) sind in 
den §§ 24—30 (AusfAnw. vom 25. Febr. 1907 
— Zhl. 305 — III) betreffs des UÜberganges 
des S. der aufgehobenen besonderen Schul- 
gemeinden (Sozietäten) und derjenigen, als 
Lehranstalten fortbestehenden Schulen, welche 
bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger 
der „Volksschullasten waren, auf die Schul- 
verbände, sowie wegen des sonstigen zu Schul- 
zwecken bestimmten Vermögens eingehende 
Vorschriften erlassen, wobei grundsätzlich daran 
festgehalten ist, daß alle Vermögensobjekte auch 
unter den veränderten Verhältnissen ihrer 
Zweckbestimmung erhalten bleiben. Danach ist 
1. das Vermögen einer ausfgehobenen 
Schulgemeinde bzw. Schule der vorgedachten Art 
einschließlich der nicht juristische Persönlichkeit 
besitzenden Stiftungen (s. unter 3) als Ganzes auf 
den neuen Schulverband übergegangen. Hat der 
Bezirk der aufgehobenen Schulgemeinde (Schule) 
sich über den Bereich mehrerer Schulverbände 
erstreckt, so sind die mehreren Verbände als 
Rechtsnachfolger eingetreten. Die Auseinander- 
setzung zwischen den beteiligten Schulverbänden 
unterliegt der Beschlußfassung der Schulauf- 
sichtsbehörde vorbehaltlich der den Beteiligten 
gegeneinander zustehenden Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahre uun beim Bezirksausschusse (8 24 
in Verb. mit § 4, s. auch O##. 55, 190). 
Über das auf den Schulverband übergegangene 
Vermögen ist ein genaues Verzeichnis (Matri- 
kel) aufzustellen. 
allgemeinen oder stiftungsmäßig besonderen 
Zwecken derjenigen öffentlichen Volksschule er- 
halten, für welche es bestimmt war. Auf Ver- 
fügungen über dieses Vermögen finden die- 
jenigen Vorschriften, welche für das S. über- 
haupt gelten, mit der Maßgabe Anwendung, 
daß vor der Erteilung der Genehmigung zu einer 
Veräußerung oder Verwendung für andere 
Zwecke die Schuldeputation, die Schulkommis- 
Das Vermögen bleibt den 
  
  
  
zu überweisen. Ist ein Einvernehmen nicht zu 
erzielen, so beschließt der Oberpräsident. Vor 
der Beschlußfassung der Regierung oder des 
Oberpräsidenten sind die Kirchengemeinde und 
der Schulverband zu hören. Gegen den Be- 
schluß steht sowohl der Kirchengemeinde als 
dem Schulverbande binnen sechs Monaten die 
Klage im ordentlichen Rechtswege zu (§ 27) s. 
hierzu Pfarr (Kirchengschulen. 
3. Dieselbständigen Schulstiftun- 
gen mit eigener juristischer Persönlichkeit mit Ein- 
schluß der unter die Verwaltung Dritter, insbe- 
sondere kirchlicher Organe gestellten Stiftungen 
bleiben als solche bestehen; ihr Vermögen und 
die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten Ver- 
mögensstücke, welche im Eigentum von Dritten, 
insbesondere kirchlichen Beteiligten stehen, bleiben 
ihren Zwecken erhalten (8 28). 
4. Das gemeinschaftlich zu Schul- 
und anderen Zwecken dauernd ge- 
widmete, den bisher Unterhaltungspflichti- 
gen oder der Schule selbst mitgehörige Vermögen 
bleibt nach Maßgabe des bisherigen Verhält- 
nisses ein gemeinschaftliches Vermögen. Als 
Teilnehmer daran treten an Stelle der bisher 
Unterhaltungspflichtigen oder der Schule selbst 
die Schulverbände (8 29 Abs. 2). 
5. Wo mit dem Volksschulamt ein 
kirchliches Amt dauernd vereinigt 
ist, tritt der Schulverband kraft des Gesetzes 
an die Stelle des bisherigen Trägers der Schul- 
last. Hinsichtlich der Leistungen der kirchlichen 
Beteiligten behält es bei den bestehenden Vor- 
schriften über den Bau und die Unterhaltung 
der Gebäude und Nebenanlagen sein Bewenden. 
Die von den Kirchengemeinden und sonstigen 
kirchlichen Beteiligten für das vereinigte Amt 
nach Gesetz, Provinzial-, Bezirksrecht, Herkom- 
men oder Ortsverfassung zu erfüllenden Ver- 
pflichtungen bleiben unberührt. Während der 
Dauer der Verbindung kann von den Beteiligten 
vereinbart werden, daß die Verpflichtung zum 
Bau und zur Unterhaltung der gemein-
	        
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