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Beteiligten kann die Zustimmung durch Be-
schluß des Kr A. (BezA.) ergänzt werden (unter
Beschwerde an den Provinzialrat).
Schulvermögen. I. S. im weiteren Sinne
sind alle zur Unterhaltung einer Schule und
der an derselben wirkenden Lehrkräfte be-
stimmten Vermögensobjekte, mögen dieselben
im Eigentum der zur Unterhaltung der Schule
verpflichteten Verbände (Schulsozietäten, Schul-
gemeinden, bürgerlichen Gemeinden usw.) oder
im Eigentum der Schule als solcher, beziehentlich
von Schulstiftungen oder von Dritten, darunter
namentlich auch Kirchengemeinden, stehen. Im
engeren Sinne ist S. das unter der Verwaltung
der Schulverbände (s. Schulvorständez;
Schuldeputationen) stehende, den ein-
gangs bezeichneten Zwecken gewidmete Ver-
Im Geltungsbereiche des ALR. § 19 Dotation der Schulstelle bestimmten Grund-
II, 12 gilt für das S. in rechtlicher Beziehung stücke,
mögen.
dasselbe wie für das Kirchenvermögen (s. d.).
Veräußerungen und Erwerbungen von Grund-
Schulvermögen
sion oder der Schulvorstand anzuhören sind (§ 25).
Zum Nachweise der Rechtsnachfolge
genügt Dritten gegenüber eine Bescheinigung
der Schulaufsichtsbehörde (Regierung); auf An-
trag ist jedem, der ein rechtliches Interesse nach-
weist, eine solche Bescheinigung zu erteilen. Ist
für die aufgehobene Schulgemeinde (Schule)
das Eigentum oder ein anderes Recht an einem
Grundstück im Grundbuch eingetragen, so kann
die Regierung das Grundbuchamt ersuchen, den
Schulverband als Eigentümer oder Berechtigten
einzutragen (§ 26).
2. Insoweit bisher eine Kirchengemeinde
Trägerin der Volksschullast war, ist
— vorbehaltlich der Bestimmungen in den
§§ 28—30 (unten 3—5) — das den Schulzwecken
gewidmete Vermögen einschließlich der zur
Gebäude, Kapitalien, Gerechtigkeiten,
Nutzungsrechte und Forderungen unter Berück-
sichtigung der darauf haftenden Verbindlichkeiten.
stücken bedürfen daher der Genehmigung der durch Beschluß der Regierung als Schulaufsichts-
Regierung, die Veräußerung ganzer Landgüter behörde im Einvernehmen mit der kirchlichen
lund Häuser derjenigen des Unterrichtsministers Oberbehörde dem Schulverbande zur Verwen-
(Erl. vom 15. März 1867 — UZl. 375), was dung für gleichartige Zwecke nach Maßgabe der
auch für Tauschgeschäfte Anwendung findet! Bestimmungen des Schulunterhaltungsgesetzes
(O###G. vom 17. April 1896 — U Bl. 606).
II. In dem Schulunterhaltungs-
gesetz vom 28. Juli 1906 (GS. 335) sind in
den §§ 24—30 (AusfAnw. vom 25. Febr. 1907
— Zhl. 305 — III) betreffs des UÜberganges
des S. der aufgehobenen besonderen Schul-
gemeinden (Sozietäten) und derjenigen, als
Lehranstalten fortbestehenden Schulen, welche
bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger
der „Volksschullasten waren, auf die Schul-
verbände, sowie wegen des sonstigen zu Schul-
zwecken bestimmten Vermögens eingehende
Vorschriften erlassen, wobei grundsätzlich daran
festgehalten ist, daß alle Vermögensobjekte auch
unter den veränderten Verhältnissen ihrer
Zweckbestimmung erhalten bleiben. Danach ist
1. das Vermögen einer ausfgehobenen
Schulgemeinde bzw. Schule der vorgedachten Art
einschließlich der nicht juristische Persönlichkeit
besitzenden Stiftungen (s. unter 3) als Ganzes auf
den neuen Schulverband übergegangen. Hat der
Bezirk der aufgehobenen Schulgemeinde (Schule)
sich über den Bereich mehrerer Schulverbände
erstreckt, so sind die mehreren Verbände als
Rechtsnachfolger eingetreten. Die Auseinander-
setzung zwischen den beteiligten Schulverbänden
unterliegt der Beschlußfassung der Schulauf-
sichtsbehörde vorbehaltlich der den Beteiligten
gegeneinander zustehenden Klage im Verwal-
tungsstreitverfahre uun beim Bezirksausschusse (8 24
in Verb. mit § 4, s. auch O##. 55, 190).
Über das auf den Schulverband übergegangene
Vermögen ist ein genaues Verzeichnis (Matri-
kel) aufzustellen.
allgemeinen oder stiftungsmäßig besonderen
Zwecken derjenigen öffentlichen Volksschule er-
halten, für welche es bestimmt war. Auf Ver-
fügungen über dieses Vermögen finden die-
jenigen Vorschriften, welche für das S. über-
haupt gelten, mit der Maßgabe Anwendung,
daß vor der Erteilung der Genehmigung zu einer
Veräußerung oder Verwendung für andere
Zwecke die Schuldeputation, die Schulkommis-
Das Vermögen bleibt den
zu überweisen. Ist ein Einvernehmen nicht zu
erzielen, so beschließt der Oberpräsident. Vor
der Beschlußfassung der Regierung oder des
Oberpräsidenten sind die Kirchengemeinde und
der Schulverband zu hören. Gegen den Be-
schluß steht sowohl der Kirchengemeinde als
dem Schulverbande binnen sechs Monaten die
Klage im ordentlichen Rechtswege zu (§ 27) s.
hierzu Pfarr (Kirchengschulen.
3. Dieselbständigen Schulstiftun-
gen mit eigener juristischer Persönlichkeit mit Ein-
schluß der unter die Verwaltung Dritter, insbe-
sondere kirchlicher Organe gestellten Stiftungen
bleiben als solche bestehen; ihr Vermögen und
die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten Ver-
mögensstücke, welche im Eigentum von Dritten,
insbesondere kirchlichen Beteiligten stehen, bleiben
ihren Zwecken erhalten (8 28).
4. Das gemeinschaftlich zu Schul-
und anderen Zwecken dauernd ge-
widmete, den bisher Unterhaltungspflichti-
gen oder der Schule selbst mitgehörige Vermögen
bleibt nach Maßgabe des bisherigen Verhält-
nisses ein gemeinschaftliches Vermögen. Als
Teilnehmer daran treten an Stelle der bisher
Unterhaltungspflichtigen oder der Schule selbst
die Schulverbände (8 29 Abs. 2).
5. Wo mit dem Volksschulamt ein
kirchliches Amt dauernd vereinigt
ist, tritt der Schulverband kraft des Gesetzes
an die Stelle des bisherigen Trägers der Schul-
last. Hinsichtlich der Leistungen der kirchlichen
Beteiligten behält es bei den bestehenden Vor-
schriften über den Bau und die Unterhaltung
der Gebäude und Nebenanlagen sein Bewenden.
Die von den Kirchengemeinden und sonstigen
kirchlichen Beteiligten für das vereinigte Amt
nach Gesetz, Provinzial-, Bezirksrecht, Herkom-
men oder Ortsverfassung zu erfüllenden Ver-
pflichtungen bleiben unberührt. Während der
Dauer der Verbindung kann von den Beteiligten
vereinbart werden, daß die Verpflichtung zum
Bau und zur Unterhaltung der gemein-