Schutzbriese — Schutzgebiete
MfL. (MBl. 33), ferner Erl. des MfL. und des
MdöA. vom 3. Okt. 1905, betr. Feuerschutz-
anlagen an Eisenbahnen in Waldungen (E##-
Bl. 263).
Schutzbriefe sind Kais. Verordnungen, durch
welche von privater Seite erworbene Kolonial-
gebiete unter bestimmten, die von den Er-
werbern auszuübenden Staatshoheitsrechte näher
regelnden Festsetzungen dem Schutze und der
Aufsicht des Reiches unterstellt wurden. Der-
artige S. sind seinerzeit u. a. der Deutsch-Ost-
afrikanischen Gesellschaft und der Neu-Guinea-
Kompagnie (unterm 27. Febr. und 17. Mai
1885) erteilt worden. Auf Grund späterer
Abmachungen (s. V. vom 1. Jan. 1891 —
REGBl. 1; V. vom 1. April 1899 — Kol-
Bl. 227) ist indessen auch in diesen Kolonien
die Verwaltung in vollem Umfange auf das
Reich übergegangen, so daß die Kolonialgesell-
schaften in ihrer Tätigkeit nur noch auf wirt-
schaftliche Unternehmungen beschränkt sind.
Schützenfeste s. Schützengilden.
Schützengilden. Die Entstehung der S. reicht
in das Mittelalter zurück (urkundlich zuerst 1387
erwähnt). Sie waren ursprünglich Verbindungen
der wehrhaften städtischen Bürger zur Ubung in
den Waffen und genossen mancherlei Privilegien;
in der neueren Zeit haben sie ihre Bedeutung
verloren und verfolgen in der Hauptsache neben
Übung im Schießen gesellige Zwecke. An sich
bedürfen S. keiner besonderen Genehmigung
(Reskr. vom 9. Juni 1832 — v. Kamptz 16, 434).
Sofern sie jedoch, abgesehen von ihren geselligen
wecken, als gemeinnützige Anstalten anzusehen
sind, was im Einzelfalle nach den lokalen Ver-
hältnissen zu beurteilen und insbesondere bei
dem Vorhandensein von Immobilliarbesitz an-
zunehmen ist, unterliegen sie als solche nach der
herrschenden Verwaltungspraxis den Bestim-
mungen des § 11 zu 44 der Oberpräsidialinstr.
vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 1). Ihre Statuten
bedürfen dementsprechend, falls nicht die Ab-
änderung landesherrlicher Satzungen in Frage
steht, die vom Könige zu genehmigen ist, der
Bestätigung des Oberpräsidenten. Sie werden
zugleich in diesem Falle als kommunale In-
stitute behandelt, welche der Aufsicht der Magi-
strate unterworfen sind, vorbehaltlich der orts-
polizeilichen Aufsicht in bezug auf Aufzüge,
Feste usw. (Erl. vom 10. Febr. 1864 — MBl. 40;
Erl. vom 1. Sept. 1864 — nicht veröffentlicht —
und KabO. vom 11. Jan. 1840 — Ml. 82).
Juristische Persönlichkeit konnten die S. früher
nur durch landesherrlichen Erlaß erlangen;
gegenwärtig erhalten sie Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister gemäß § 21
Be. Die Fahnen der S. dürfen weder kirch-
lich geweiht, noch auch von Geistlichen, selbst
ohne Ornat, eingesegnet werden; ebensowenig
darf über dem Grabe verstorbener Mitglieder
geschossen werden (KabO. vom 13. Nov. 1844
— Ml. 305). Die Allerhöchste Verleihung von
Fahnen an S. findet nur in ganz ausnahms-
weisen Fällen statt (Erl. vom 2. April 1901);
dagegen ist aus Anlaß von Jubiläden die Ver-
leihung sog. Schützenadler üblich, welche bei
festlichen Anlässen von dem Vorsteher der Gilde
an einem schwarz-weißen Bande getragen wer-
den (Erl. vom 30. Mai und 7. Juni 1902).
531
Die Abgabe von Schüssen für den König bedarf
keiner besonderen Genehmigung (Erl. vom
26. Okt. 1889 — MBl. 227). Für den König
erschossene Preise sollen dem betreffenden
Schützen überwiesen werden (Erl. vom 16. Okt.
1894 — Mnl. 194). Wegen der Beschränkun
der Schützenfeste vgl. MBl. 1842, 266. S. auch
Abzeichen und Normalstatuten.
Schutzgebiete. I. Das Deutsche Reich hat
seit 1884 in Afrika, Australien (Südsee)
und Ostasien eine Reihe von Gebieten teils
durch völkerrechtliche Okkupation, und zwar
vielfach unter Abschluß von Schutzverträgen
mit Stammeshäuptlingen und Erteilung von
Schutzbriefen an Kolonialgesellschaften, teils durch
völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten er-
worben und seiner Schutzgewalt unterworfen.
Diese Kolonien, amtlich S. genannt, sind:
1. Deutsch = Südwestafrika (ursprünglich Erwer-
bungen des Kaufmanns Lüderitz, später der
Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika) mit 835 100 cqkm Flächeninhalt und
131 791 (darunter 11 791 weißen) Einw.; 2. Ka-
merun mit 495 600 qkm und 1 8301 127
(1127) Einw.; 3. Togo mit 87 200 qkm und
1 000 330 (330) Einw.; 4. Deutsch-Ostafrika
(ursprünglich Erwerbungen des Dr. Karl Peters
namens der Gesellschaft für deutsche Koloni-
sation, später Deutsch-Ostafrikanische Gesell-
schaft) mit 995 000 qkm und 10 003 387
(3387) Einw.; 5. Neu-Guinea (Kaiser-Wilhelms-
land und Bismarck-Archipel nebst nördlichen
Salomonsinseln, ursprünglich Erwerbungen der
Neu-Guinea-Kompagnie) mit 240 000 dlm
und 300 656 (656) Einw.; 6. Karolinen mit
Palau und Marianen, Marschall-Inseln (ein
Gebiet, von welchem die drei erstgenannten
Inseln durch Staatsvertrag mit Spanien vom
30. Juni 1899 erworben und durch Kais. V.
vom 18. Jan. 1906 — RGBl. 138 — mit dem S.
der Marschall-Inseln, zu denen auch die Brown-
und Providence-Inseln gehören, vereinigt wur-
den) mit 2476 qkm und 56 421 (421) Einw.;
7. Kiautschou (durch Staatsvertrag mit China
vom 6. März 1898 vorläufig auf 99 Jahre mit
vollen Hoheitsrechten gepachtet) mit 501 qkm
und 34 484 (1484) Einw.; 8. Inseln der Samoa-
gruppe (Sawalüt und Upolu, durch Teilungs-
abkommen mit England und Amerika vom
14. Nov. und 2. Dez. 1899 erworben) mit
2572 akm und 33 468 (468) Einw. (vgl. be-
züglich der Größen= und Bevölkerungsziffern.
das Statistische Jahrbuch für das Deutsche Reich
1910, außerdem auch: Hans Meyer, Das deutsche
Kolonialreich, 1909/10).
II. Die Schutzgewalt des Reichs hat
territoriale Natur und staatsrechtlichen Charakter;
sie ist die sich immer mehr Aufgaben stellende
souveräne Staatsgewalt über die S. und, nach-
dem eine Ausübung von Hoheitsrechten durch
Kolonialgesellschaften nicht mehr stattfindet, jetzt
nur noch durch die in verschiedenen S. den
Stammeshäuptlingen zugestandenen Privilegien
obrigkeitlicher Natur, namentlich in bezug auf
Gerichtsbarkeit und Besteuerung, etwas ein-
geengt. Die S. stehen danach zum Deutschen
Reich nicht nur in einem völkerrechtlichen, son-
dern auch in einem staatsrechtlichen Abhängig-
keitsverhältnis. Sie sind aber nicht Teile des
34*