Schutzgebiete
verneuren sind Referenten, meist auch ein
Finanzdirektor und Hilfsarbeiter, ferner in
Kiautschou, wo der Gouverneur stets ein See-
offizier ist, ein Zivilkommissar und ein Kom-
missar für chinesische Angelegenheiten beigegeben.
Den Gouverneuren sind als Leiter räumlich um-
grenzter Verwaltungsbezirke unterstellt: Bezirks-
schaftung genommenen Teilen),
und (meist militärische) Stationsleiter. Dem
Bezirksamtmann unterstehen teilweise noch Vor-
steher von Distriktsämtern und Nebenstationen.
Wo das Land nicht unmittelbar verwaltet, son-
dern nur ein Einfluß auf die Oberhäupter der
Eingeborenen ausgeübt werden soll, bestehen
Residenturen (z. B. in Teilen von Kamerun,
Südwestafrika [Caprivizipfel], Ostafrika).
Voraussetzung des § 51 KBG.
wenn sie kolonialdienstunfähig und damit pen-
amtmänner (in den bereits stärker in Bewirt-
Distriktschefs
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halt“ eine dem Mittelsatz jenes Gehalts etwa
entsprechende „Kolonialzulage“. Außerdem er-
halten sie freie Wohnung. Sie können jederzeit
mit Wartegeld einstweilig in den Ruhestand ver-
setzt werden, etatsmäßige Richter nur unter der
Sie dürfen,
sionsberechtigt geworden, aber noch heimats-
dienstfähig sind, eine entsprechende Stellung im
heimischen Dienst an Stelle der Pensionierung
nicht ablehnen, es sei denn, daß sie die Voraus-
setzungen des § 22 KBG. erfüllt haben. Die
Pensions= und Hinterbliebenenansprüche sind
durch eine Reihe von Bestimmungen (§8§8 14 ff.
KBG.) gegenüber denen der heimischen Be-
amten erheblich verbessert. Eine Besonderheit
ist, daß die Kolonialbeamten gemäß §§ 7, 8
Auch die Kolonialbeamten, namentlich die K B. auch bei dauerndem Aufenthalt in Deutsch-
Gouverneure, sind zum Erlaß von Verwaltungs-
und auf Grund von Delegationen durch den
Kaiser oder den Reichskanzler zum Erlaß von
Rechtsverordnungen befugt. So können die
Gouverneure mit Ermächtigung oder Zustim-
mung des Reichskanzlers die Einrichtungen der
Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege
ordnen (V. vom 3. Juni 1908), serner hat ihnen
der Reichskanzler seine auf Sch G. § 15 ge-
und Verwaltungsbefug-
gründeten Polizei-
nisse übertragen (Vf. vom 27. Sept. 1903
— KBVvl. 509), so daß der Regelung durch sie
neben den verschiedenen Zweigen polizeilicher
wesen, Land-, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei,
Handel und Gewerbe, Münz-, Maß-, Gewichts-,
Bankwesen, Verkehrs= und Arbeiterwesen unter-
liegt. Für ihr Recht zum Erlaß polizeilicher
Strafverfügungen und von Strafbescheiden we-
gen Zoll- und Steuerdelikten sind in den dem
Kolonialamt unterstehenden Gebieten die Kais.
V., betr. die Zwangs= und Strafbefugnisse der
Verwaltungsbehörden in den S. Afrikas und der
Südsee, vom 14. Juli 1905 (s. III) und die
hierzu in den einzelnen S. ergangenen Aus-
führungsbestimmungen maßgebend. Die Gouver-
neure, ersten Referenten, der Zivilkommissar für
Kiautschon und die etatsmäßigen Richter er-
halten eine Kais. Bestallung; die Anstellungs-
urkunden der übrigen Kolonialbeamten werden
im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder
von den durch ihn dazu ermächtigten Behörden
erteilt (Kais. V. vom 3. Okt. 1910 — RGBl.
1091). Auf die Kolonialbeamten, d. h. die für
den Dienst eines S. angestellten Beamten, findet
im übrigen das RBG. (RBl. 1907, 245) und
das Beamtenhinterbliebenengesetz (RG Bl. 1907,
208) Anwendung, jedoch mit erheblichen Ab-
weichungen, die in der Eigenart der kolonialen
Verhältnisse begründet und im Kolonial-
beamtengesetz (KBG.) vom 8. Juni 1910
(Rl. 881) sowie in den nach § 61 dieses
Gesetzes in Kraft gebliebenen Teilen der Kais.
V. vom 9. Aug. 1896 (RGBl. 691) und
23. Mai 1901 (RBl. 189) aufgeführt sind (da-
zu AusfV. vom 3. Okt. 1910 — RBl. 1091).
Die Hauptunterschiede im Vergleich mit den
heimischen Beamten bestehen in folgendem: Die
Beamten beziehen, solange sie im S. selbst be-
schäftigt sind, außer dem dem heimischen Ge-
halt im wesentlichen entsprechenden „festen Ge-
land bis zum Ausscheiden aus dem Kolonialdienst
ihren Gerichtsstand in dem betr. Schutzgebiete
behalten. S. auch Disziplinarbehörden.
VII. Mit zunehmender Besiedelung und der
Entstehung starker Ansiedlungsstellen tritt in stei-
gendem Maße das Bedürfnis nach einer Teil-
nahme der Bevölkerung an der
Verwaltung der S. hervor. Es wurde
deshalb durch Vf. des Reichskanzlers vom
24. Dez. 1903 (KBl. 1904, 1) in allen S. außer
Kiautschou dem Gouverneur ein Gouverne-
mentsrat als beratendes Organ für die an
das Reichskolonialamt einzureichenden jährlichen
Tätigkeit auch das Schulwesen, das Gesundheits-
Haushaltsetatsentwürfe und für die vom Gouver-
neur zu erlassenden oder in Vorschlag zu bringen-
den Verordnungen, soweit diese nicht lediglich
lokale Bedeutung haben, an die Seite gesetzt.
Der Gouvernementsrat besteht aus dem Gouver-
neur, einer Anzahl von Schutzgebietsbeamten
(amtliche Mitglieder), welche der Gouverneur
ernennt, und wenigstens drei weißen Einwohnern
des S. (außeramtliche Mitglieder), welche der
Gouverneur nach Anhörung von Berufskreisen
auf mindestens ein Jahr beruft. Für Süd-
westafrika ist neuerdings durch Verordnung
des Reichskanzlers vom 28. Jan. 1909 (KBl. 141)
an Stelle des Gouvernementsrats ein Landes-
rat vorgesehen, in welchen jeder Bezirksverband
(s. u.) bzw. die Einwohner des betr. Verwaltungs-
bezirks ein Mitglied auf fünf Jahre wählen und
der Gouverneur die gleiche Anzahl von Mit-
gliedern auf dieselbe Dauer nach freiem Ermessen
beruft. Dieser Landesrat, dessen Mitglieder Ehren-
beamte sind, ist beratendes Organ, kann aber
auch eigene Anträge dem Gouverneur unter-
breiten und kann beschließendes Organ werden
in allen seiner Beschlußfassung vom Reichskanzler
überwiesenen Angelegenheiten (§§ 105—115).
In Kiautschou beruht die Einrichtung des Gou-
vernementsrats auf einer V. des Gouverneurs
vom 14. März 1907 (Al. 63), welche gleich-
falls gewählte Mitglieder (je einen Vertreter
der Firmen, Grundeigentümer und Handels-
kammer) neben sieben geborenen Mitgliedern
(Beamte) und einem vom Gouverneur ernannten
Bürgerschaftsvertreter kennt und außerdem die
Hinzuziehung außerordentlicher Mitglieder (ins-
besondere auch Mitglieder des Chinesenkomitees)
zu einzelnen Sitzungen zuläßt. Die Schaffung
okaler Selbstverwaltungen wurde durch eine
Kais. V. vom 3. Juli 1899 (Rl. 3606)