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angehalten werden kann (StB. § 362 Abs. 1).
Außerdem kann als Nebenstrase auf ÜUberweisung
an die Landespolizeibehörde zur korrektionellen
Nachhaft erkannt werden (s. Korrektio-
nelle Nachhaft). Vgl. auch Vaga-
bunden. Eine bloße „Stadtstreicherei“ ist
nicht strafbar. Da zum Begriffe des Landstrei-
chens notwendig ein Leben auf fremde Kosten
Landsturm — Landtagsmarschall
bensjahre bis zum vollendeten 45. Lebensjahre,
welche weder dem Heere noch der Marine an-
gehören (§ 24 Abs. 1). Er wird ein geteilt
in zwei Aufgebote, das erste aus den Landsturm-
pflichtigen, welche bis zum 31. März des be-
treffenden Kalenderjahres ihr 39. Lebensjahr
vollenden, das zweite aus den übrigen Land-
sturmpflichtigen bestehend. Der L. zweiten Auf-
gehört, so sind dann, wenn dieses Leben sich durch gebots wird in der Regel in besonderen Abtei-
Betteln vollzieht, Betteln und Landstreichen nicht lungen formiert. Die Militärpflicht (s. Wehr-
als zwei selbständige Handlungen, sondern alsspflicht I und Melde= und Gestel-
eine und dieselbe Handlung anzusehen, welche lungspflicht) wird durch die Vorschriften
mehrere Strafgesetze verletzt. Personen, welche über den L. nicht geändert (§ 24). Nach dem
in einem Bundesstaate innerhalb der letzten zwölf Aufrufe des L., welcher nach Jahresklassen, an-
Monate wegen wiederholter L. bestraft worden fangend mit den jüngsten — soweit die mili-
sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen tärischen Interessen dies gestatten — erfolgt,
Bundesstaate von der Landespolizeibehörde ver= finden auf die von demselben betroffenen Land-
weigert werden (Freizüg G. § 3). Der Bezug sturmpflichtigen die für die Landwehr (See-
der Gefangenenunfallrente ruht, solange der Be= wehr) ergangenen Vorschriften, insbesondere die
rechtigte als Landstreicher umherzieht (G., betr. Militärstrafgesetze und die Diszi-
die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 30. Junisplinarstrafordnungen Anwendung.
1900 — Rl. 536 — § 15 Ziff. 4). Wegen Im Auslande befindliche Landsturm-
Versagung der Erteilung und der Zurücknahme pflichtige haben sich in das Inland zurückzube-
des Wandergewerbescheins, der Legitimations= geben, soweit sie hiervon nicht ausdrücklich be-
karte, der Gewerbelegitimationskarte und der freit waren oder befreit werden (88 26—28).
Erlaubnis zum ambulanten Gewerbebetrieb sowie Der L., in welchen auch wehrfähige, zum Dienste
der Untersagung des ambulanten Gewerbebetriebs in dem Heere oder der Marine nicht verpflichtete
in betreff der in GewO. § 59 Ziff. 1, 2 bezeich= Deutsche als Freiwillige eingestellt werden kön-
neten Erzeugnisse und des Gewerbebetriebs in nen, erhält eine für jede militärische Verwendung
den Fällen der GewO. 8§ 59 Ziff. 1—3 bei Per-geeignete Bewaffnung, Ausrüstung
sonen, die wegen L. übel berüchtigt sind, s.und Bekleidung (§8§ 30, 32). Wenn der
§# 42 b, 44 a, 57 Ziff. 4, 58, 59 GewO. und L. nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturm-
Gewerbebetrieb im Umherziehen pflichtigen keiner militärischen Kontrolle und
IV 2. Vgl. ferner Bettelei und das dort Ubungunterworsen werden (§31). S. auch Wehr O.
II angezogene Zirk. vom 28. Dez. 1879. §§ 20, 39, 100—104, 120 und Landwehr.
v drdeh * # zanserche Riemon von Vettel, Landtag. Unter L. oder L. der Monarchie
Vagabundensrage: O st wald. Die nelämvfung der Land- wird die verfassungsmäßige Vertretung des Ge-
streicherei:i Sturm, Die Landstreicherei! Rotering, samtstaates begriffen. Der Ausdruck kommt in
der Vu. vom 31. Jan. 1850 selbst nicht vor,
Die Landstreicherei als Delikt im ArchRPhilos. 2, 470.
I. Der L. datiert aus der Zeit ist aber seit dem G. vom 30. Mai 1855 (G S. 316),
Landsturm.
der Befreiungskriege; er ist das Aufgebot aller durch welches die Bezeichnung der beiden Kam-
wehrfähigen Männer, welche nicht einem Trup= mern in Herrenhaus und AbgH. umgeändert
penteile des Heeres oder der Landwehr ein= wurde, der gebräuchliche. Dementsprechend heißt
gereiht sind, zur Verteidigung des Vaterlandeses seitdem in der Eingangsformel der Gesetze
im Falle eines Krieges (Kab O. vom 17. März „unter Zustimmung der beiden Häuser des L.
1813 — GS. 36; G. vom 3. Sept. 1814 — der Monarchie“.
GS. 79; vgl. auch Vu. Art. 35). Seine Ein-Landtagsabschiede sind Urkunden, in welchen
richtung ist in den Norddeutschen Bund (Wehr= der Landesherr seine Erklärungen über die statt-
gesetz vom 9. Nov. 1867 — B06 Bl. 131 — gefundenen Verhandlungen der Provinzialstände
§§ 2, 3, 16) und das Deutsche Reich (vgl. auch abgibt, und zwar in der Weise, daß die gefaßten
RMil G. vom 2. Mai 1874 — ReBl. 45 — Beschlüsse, die vereinbarten und noch ausgesetzten
§ 6 und Landsturmgesetz vom 12. Febr. 15.5) Punkte ausführlich zusammengestellt werden.
— RG#l. 63) übernommen worden. Die für Diese „Verabschiedungen“ bieten nicht bloß ein
den L. gegenwärtig geltenden Bestimmungen rechtshistorisches Interesse, sondern sind häufig
sind im vierten Abschnitt des Art. 1I des G., auch als für die neuen staatsrechtlichen Zustände
betr. die Anderung der Wehrpflicht, vom 11. Febr. in Betracht kommende Rechtsquellen anzusehen.
1888 (RGl. 11) 8§ 23—34 enthalten. Dagegen sind nur diejenigen in ihnen enthaltenen
II. Danach hat der L. die Pflicht, im Bestimmungen Gesetz geworden, die als solche
Kriegsfalle an der Verteidigung des Vater= auf dem verfassungsmäßigen Wege publiziert
landes teilzunehmen (§ 23); er bildet einen sind. Gegenwärtig werden L. nur noch in der
Teil der bewaffneten Macht (Wehrgesetz vom
9. Nov. 1867 — BG Bl. 131 — § 2); sein Auf-
ruf erfolgt durch kais. Verordnung, bei un-
mittelbarer Kriegsgefahr durch die komman-
dierenden Generale, Gouverneure und Kom-
mandanten von Festungen (8§8 25), seine Auf-
lösung durch den Kaiser (§ 33 Abs. 1), in
Bayern durch den König. Der L. besteht aus
allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. Le-
Pror. Posen erteilt.
Landtagsfähigkeit in der Provinz Posen s.
Provinzialstände.
Landtagsmarschall ist die Bezeichnung für
die Vorsitzenden der Provinziallandtage nach
der ständischen Verfassung. Letztere gilt gegen-
wärtig nur noch in der Prov. Posen. Nach
dem G. vom 27. März 1824 (G. 141) wird
der L. und sein Stellvertreter vom Könige für