Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schwemmkanalisation — Schwurgerichte 
neben aber auch auf eine weitgehende Beaufsichti- 
gung des Verkehrs mit Schweinen und des 
Schweinehandels, namentlich des Hausierhandels 
gelegt, der sehr häufig zur Verbreitung der 
Seuchen beiträgt (s. Schweinehandel). 
uch die großen Schweinezüchtereien sind nicht 
selten die Quelle der Seuchenverschleppung und 
haben deshalb seitens der Veterinärpolizei be- 
sondere Beachtung gefunden. Ein ähnlich wirk- 
sames Immunisierungsverfahren wie bei dem 
Rotlauf (s. d.) ist für die S. u. S. noch nicht be- 
kannt. Frühere Versuche zur Immunisierung 
gegen die Schweineseuche mittels eines sog. 
volyvalenten Schweineseuchenserums (Bakterien- 
präparat aus einer größeren Zahl von Bakterien- 
stämmen) haben keinen durchschlagenden Erfolg 
gehabt. Ebensowenig ist neuerdings in den 
Handel gebrachten Immunisierungsmitteln ein 
Wert beizumessen. Eine Immunisierung mit 
Schweine pest serum, wie sie in Deutschland nach 
dem Vorgange amerikanischer Forscher seit einigen 
Jahren erprobt wird, scheint zwar auf wissenschaft- 
lich einwandfreier Grundlage zu beruhen, ist 
aber in der Praxis nicht überall wirksam gewesen 
(ogl. Erl. vom 17. Sept. 1908 — Mhl M v. 
354). Bemerkenswert ist, daß die Schweine- 
seuche, die früher meist akut auftrat, heute 
ihren Charakter! geändert hat und gewöhn- 
lich chronisch, dementsprechend auch milder ver- 
läuft. Deshalb wurden die früher vorgesehenen 
scharfen Bekämpfungsmaßregeln auch von land- 
wirtschaftlicher Seite vielfach und wohl nicht mit 
Unrecht als zu hart angefochten, und zwar um 
so mehr, als die Seuchen eine ganz außerordent- 
liche Verbreitung unter den Schweinebeständen 
erlangt haben. Während in den Jahren 1895 
bis 1902 die Zahlen der verseuchten Gemeinden 
(Gutsbezirke) zwischen 1400 und 4000, die der 
verseuchten Gehöfte zwischen 2000 und 7000. 
schwankten, sind sie in den Jahren 1903 und 1904 
bei den Gemeinden auf 5452 bzw. 8865, bei den 
Gehöften auf 9702 bzw. 14 070 gestiegen und 
haben seitdem bis 1906 noch weiter zugenommen, 
von da ab jedoch sich etwas vermindert. In den 
Jahren 1895—1908 sind insgesamt erkrankt rund 
613.000 Schweine und gefallen oder getötet 
462.000 Stück, wovon auf die Jahre 1904 und 
1905 77 679 und 81 753 erkrankte und 53 518 
und 60 709 gefallene oder getötete Schweine 
entfallen. Wenn auch — ebenso wie beim Rot- 
lauf (s. d.) — die Zunahme relativ nicht so hoch 
ist, wie es nach der absoluten Steigerung der 
Verseuchungsziffern anzunehmen wäre, weil die 
Schweinebestände von 1892—1908 um 74 00 zu- 
enommen haben, wenn ferner auch die Ermitt- 
ung der Seuchenfälle, namentlich infolge der 
Verallgemeinerung der Fleischbeschau, seit dem 
1. April 1903 zuverlässiger geworden ist, so 
muß doch zugestanden werden, daß die bis- 
herige veterinärpolizeiliche Bekämpfungsmethode 
nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Den 
bis dahin gemachten Erfahrungen ist in einer 
neueren Vf. vom 4. Febr. 1907 (MlM L. 71) 
Rechnung getragen, mit der ein Technischer Leit- 
faden, betreffend Schweineseuche, gemeinfaßliche 
Belehrungen über diese Seuche und die Schweine- 
pest und Muster zu Anweisungen für deren Be- 
kämpfung mitgeteilt sind. Die wesentlichsten 
Neuerungen bestehen darin, daß die veterinär- 
  
  
  
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polizeiliche Bekämpfung der Schweineseuche auf 
die mit erheblicher Störung des Allgemeinbe- 
findens einhergehenden Fälle beschränkt und da- 
mit die chronische Form im wesentlichen sich selbst 
überlassen ist, daß ferner die Sperrmaßregeln 
milder gefaßt sind, insbesondere die Ausfuhr ge- 
sunder schlachtreifer Schweine aus Ställen, die 
wegen des Herrschens der Schweineseuche ge- 
sperrt sind, gestattet ist. Bei der Fleischbeschau 
(s. d.) wird das Fleisch schweineseuche= und 
schweinepestkranker Tiere, das als Träger des 
Krankheitserregers zur Verbreitung der Seuche 
beitragen kann, entweder (bei den schwereren 
Fällen) als gänzlich genußuntauglich unschädlich 
beseitigt oder doch als bedingt tauglich beanstandet 
und durch Kochen, Dämpfen oder Pökeln seiner 
Schädlichkeit entkleidet. Nur bei Schweineseuche, 
die schleichend ohne Störung des Allgemein- 
befindens verlaufen ist, ferner wenn sich von 
beiden Seuchen nur noch Uberbleibsel zeigen, 
beschränkt man sich auf die Verwerfung der ver- 
änderten Organe (§ 33 Abs. 1 Nr. 10, 8 35 Nr. 12, 
# 37 unter III Nr. 3, § 38 Abs. 1 unter II b 
Nr. 2 der AusfBest. A zum Fl BG. — 3ZBl. 
1908 Nr. 52 Beil.). 
Schwemmkanalisation ist diejenige Art der 
Kanalisation, bei der die Fäkalien mit den Haus- 
und Niederschlagswässern gemeinsam abgeführt 
werden, im Gegensatze zum Trennsystem, bei 
welchem entweder die Fäkalien oder die Nieder- 
schlagswässer für sich allein abgeleitet werden 
(s. Kanalisation). 
Schwiegereltern und Schwiegerkinder, sowie 
Stiefeltern und Stiefkinder zahlen 6 % Erb- 
schaftssteuer (NErb St G. § 10 II). Die Steuer 
steigt staffelsörmig; s. darüber und über die 
Steuervergünstigung bezüglich des Hausrats 
Erbschaftssteuer IId. 
Schwimmunterricht. Auf die gewerbsmäßige 
Erteilung von S. finden, da der S. nicht Gegen- 
stand des ösffentlichen Unterrichts ist (s. Privat- 
unterricht), alle Bestimmungen der GewdO. 
Anwendung. Die Eröffnung des Betriebs ist nach 
§ 35 Abs. 7 a. a. O. der Ortspolizeibehörde anzu- 
zeigen. Der Gewerbebetrieb kann untersagt 
werden (s. Untersagung von Ge- 
werbebetrieben). Die Ortspolizeibehörden 
haben den Betrieb der Schwimmlehrer zu über- 
wachen (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 
— HMBl. 123 — Ziff. 10, 60—62). S. auch 
Lehrer= und Lehrerinnenprü- 
fung VIII. 
Schwindsucht s. Tuberkulose. 
Schwurgerichte. I. Das Institut der S. ent- 
stammt der Normandie und ist von hier nach 
England (jury), dann nach Nordamerika, zur Zeit 
der ersten Revolution zurück nach Frankreich 
(jury, cour d’assises) und unter der französischen 
Herrschaft auch in die deutschen Rheinlande 
(Assisen) gelangt. Allgemeinere Verbreitung in 
Deutschland fanden die S. in den Jahren 1848 
und 1849 infolge der damaligen politischen Be- 
wegung. Von den Schöffengerichten unter- 
scheiden sie sich in ihrem Wesen dadurch, daß sie 
in zwei verschiedene, bei der Beratung und Be- 
schlußfassung getrennte Kollegien geteilt sind und 
demgemäß bei ihnen eine Trennung der Tat- 
frage und der Rechtsfrage stattfindet, während bei 
jenen die Schöffen mit dem Richter zu einem
	        
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