544 Seemannsordnung — Seesteuerleute
um Übertretungen im Sinne des Strafgesebbuchs
handelt. In diesen Fällen entscheidet das S'chen; Seezeichenwesen.
stets in der Besetzung von einem Vorsitzenden Seeschiffe (gesundheitliche überwachung).
und zwei Beisitzern in dem durch Verordnung Durch Art. 36 der internationalen Übereinkunft
des BR. (Ru Bek., betr. das Strafverfahren vom 3. Dez. 1903 (Röl. 1907, 425 —s. Uber-
vor den S., vom 13. März 1903 — Ranl. 42)tragbare Krankheiten VIII) ist den
näher geregelten Verfahren (Seemannsordnung Vertragsstaaten ein dauernder Hafengesundheits-
vom 2. Juni 1903 §§. 19—21, 33, 43, 46, 51, 53, dienst zum Schutz gegen Einschleppung von Cho-
57, 58—63, 65, 66, 72—74, 78, 7), 94, 112—125, s lera oder Pest anempfohlen. 8 24 des G. vom
127, 128, 130, 141; Dienstanweisung für die! 30. Juni 1900 (RGBl. 30) ermächtigt den B.,
preuß. Musterungsbehörden vom 21. März 1902 den Einlaß der S. von der Erfüllung gesundheits-
— HMl. 95 — Ziff. 49 ff., abgeändert durch polizeilicher Vorschriften abhängig zu machen
Erl. vom 31. Mai 1905 — HMl. 136). Nach (s. a. a. O. III 3). Demgemäß hat der B.
SUG. § 65 hat der Schiffer dem nächsten entsprechende Vorschriften erlassen (Bek. vom
S. von einem Betriebsunfalle durch Abschrift der 29. Aug. 1907 — Rl. 563). Zedes einen
Eintragung in das Schiffstagebuch (s. d.) Mit= deutschen Hafen anlaufende S. unterliegt der
teilung zu machen. Von Unfällen, die sich vor gesundheitlichen Uberwachung, welche jedoch den
Antritt oder nach Beendigung der Reise er- Verkehr möglichst wenig erschweren soll. Droht
eignen, muß der Schiffer dem S. Anzeige er- die Einschleppung einer gemeingefährlichen Krank-
statten. Dieses hat die Unfalluntersuchung heit (s. d.), so kann das Anlandgehen der Schiffs-
(s. d.) vorzunehmen. Für die Konsulate s. Dienst= besatzung vor gesundheitlicher Besichtigung ver-
anweisung des RK., mitgeteilt durch Erl. vom boten werden. Jedes Schiff, das innerhalb der
9. Mai 1903 (OMl. 191), und Dienstanweisung letzten sechs Wochen Cholera, Fleckfieber, Gelb-
des RK., betr. das Strafverfahren vor den Kais. eter Pest oder Pocken an Bord gehabt hat,
Konsulaten als S., vom 30. Mai 1903 (ZBl. 604). muß beim Einlaufen in das zum Hafen führende
Seemannsordnung ist zuerst am 22. Dez. 1872 Fahrwasser eine gelbe Flagge hissen. Dasselbe
(Rl. 409) erlassen worden. Ihre jetzige gilt, wenn auf dem Schiff Rattenpest oder auf-
Fassung beruht auf G. vom 2. Juni 1902 (Rl. fälliges Rattensterben beobachtet ist und wenn
175), abgeändert durch G. vom 23. März 1903 das Schiff aus einem Hafen kommt, über dessen
(R#Bl. 57) und vom 12. Mai 1904 (Rl. 167). Herkünfte die Untersuchung verhängt ist (vgl. § 24
Sie regelt die An-und Abmusterung der Seeleute, Nr. 2 des G. vom 30. Juni 1900). Vor gesund-
das Vertragsverhältnis derselben, insbesondere heitlicher Untersuchung des Schiffs und seiner
ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Reeder Insassen darf ein Verkehr mit dem Lande nicht
Seeschiffahrtszeichen s. Schiffahrtszei-
(s. d.) und Schiffer (s. d.), die Disziplinargewalt
des Schiffers, und außerdem enthält sie Strafvor-
schriften. Die Bestimmungen der S. finden nach
stattfinden. Ergibt sich eine Verseuchung des
Schiffs mit Cholera oder Pest, so unterliegen
die kranken und krankheitsverdächtigen Personen
§ 135 a. a. O. und RK# Bek. vom 16. Juni 1903 einer Absonderung bis zur Beseitigung der Ge-
(Ro#l. 252 — s. dazu Erl. vom 17. März 1910
fahr, die anderen Schiffsinsassen einer höchstens
— HMl. 111) zum Teil keine Anwendung auf fünftägigen Quarantäne, das Schiff und die
Seeschlepper, Bergungsfahrzenge, Hochseefische= Sachen der Schiffsinsassen der Desinfektion, die
reifahrzeuge, Küstenfahrer (s. Küsten fahrt) an Bord befindlichen Leichen der sofortigen Be-
und Lustjachten. stattung. Bei Pest kann der Quarantäne noch
Seen (Ausübung der Jagd auf S.). Nach eine weitere fünftägige Beobachtung ange-
§5 2 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 schlossen werden. Die Ratten sind zu vernichten
war der Besitzer zur eigenen Ausübung des Jagd- (s. Pest). Für Gelbfieber, Pocken, Fleckfieber
rechts befugt auf Seen, zur Fischerei eingerichteten) und Aussatz sind mildere Bestimmungen getrof-
Teichen und solchen Inselu, welche ein Besitztum fen. — In den preuß. Häfen erfolgt die gesund-
bilden, ohne Rücksicht auf die Größe des Sees,
Teichs oder der Insel.
nicht in die Jagdordnung vom 15. Juli 1907
(s. d.) übernommen, dagegen ist nach deren §& 13
der Eigentümer befugt, zur Fischerei dienende
Seen und Teiche, die zur Bildung von Eigenjagd-
bezirken nicht geeignet sind, einschließlich der in
ihnen liegenden Inseln, von dem gemeinschaft--
lichen Jagdbezirke auszuschließen. Auf den aus-
geschlossenen Flächen muß die Ausübung des
Jagdrechts ruhen, doch kann die Jagdpolizei-
behörde (§ 67) die Eigentümer und Pächter
solcher S. und Teiche ermächtigen, jagdbare und
nichtjagdbare Tiere, welche der Fischerei Schaden
zufügen, zu jeder Zeit auf jede erlaubte Weise
zu fangen und auch mittels Schußwaffen zu er-
legen (s. auch AusfAnw. vom 15. Juli 1907 zur
Jagdordnung Ziff. 41; vgl. im übrigen Jagd-
bezirke).
Seequarantäne (für Bieh) s. Einfuhr-
perbote und Ein suhrbeschränkungen.
Seeschiffahrt s. See fahrt.
Diese Bestimmung ist! „Gesundheitsaufseher".
heitliche Überwachung in erster Linie durch
Diese werden nach Aus-
bildung durch einen beamteten Arzt nebenamt-
lich angestellt und haben zunächst die regelmäßigen
Besichtigungen der Schiffe vorzunehmen. Finden
sie dabei einen verdächtigen Krankheitsfall oder
verdächtiges Rattensterben, so benachrichtigen
sie den beamteten Arzt (Kreisarzt oder mit den
Funktionen des Hafenarztes betrauten Privat-
arzt; vgl. §§ 36 Abs. 2 des G. vom 30. Juni
1900 — ReBl. 306 — und § 13 des G. vom
28. Aug. 1905 — GS. 373). Zur Durchführung
der Absonderung Kranker und Krankheitsver-
dächtiger und der Quarantäne der Gesunden
bestehen Quarantäneanstalten vor den Häfen
von Emden, Kiel, Swinemünde, Danzig und
Memel. Außerdem unterhält vor Bremerhaven-
Geestemünde Preußen mit Bremen eine gemein-
schaftliche Quarantäneanstalt. S. auch Aus-
wandererschiffe.
Seestenerleute gehören zu den Schiffsoffi-
zieren (s. d.) und müssen sich gemäß Gew.