546 Seeunfallversicherung
Betrieb erleiden, sowie auf Unsälle, welche gebracht, die andere Hälfte durch Vermittelung
deutsche Seeleute bei der freien Zurückbeförde= der Kreise von den Unternehmern eingezogen,
rung oder Mitnahme auf deutschen Seefahr= sofern nicht die Kreise die Beitragsleistung auf
zeugen erleiden. Ausgeschlossen von der Ver= eigene Kosten übernehmen. Gegen die Heran-
sicherung sind Unfälle, welche der Versicherte ziehung zu Beiträgen steht dem Unternehmer
während einer Zeit erleidet, in welcher er sich innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung
pflichtpidrig von Bord entfernt hatte, oder die Beschwerde an das RVA. zu. Diese kann
welche er während eines Urlaubes an Land er= nur auf die Boehauptung gestützt werden, daß
leidet, wenn er in eigener Angelegenheit das eine Verpflichtung zur Entrichtung von Bei-
Schiff verlassen hat (Su VWG. 8 4). Im übrigen trägen nicht vorliege. Sonstige aus der Heran-
s. Versicherungspflicht, Selbst= ziehung zu Beiträgen abgeleitete Beschwerden
versicherung, Unfallversichc= sind innerhalb zweier Wochen nach der Zu-
rung II. stellung an die Aussichtsbehörde zu richten,
II. Organisation. Für die Durch-- welche endgültig entscheidet (SUV.G. 8§ 162, 163;
führung der S. besteht eine Seeberufsgenossen= Erl. vom 5. März 1903 — HMl. 70).
schaft mit dem Sitz in Hamburg, deren Verwal= IV. Leistunge n. Die Seeberufsgenossen-
tung im wesentlichen nach den für die Berufs= schaft hat bei Unfällen dieselben Entschädi-
genossenschaften (s. d.) maßgebenden Bestimmun- gungen wie die übrigen Berufsgenossenschaften
gen erfolgt. Seit dem 1. Jan. 1902 ist ihr eine zu gewähren (s. Unfallversicherung III).
Unfallversicherungsanstalt angeschlossen, bei der Bei den in der Unfallversicherungsanstalt ver-
versichert werden: a) die Besatzung solcher See= sicherten Betrieben wird den Entschädigungen
fahrzeuge, welche nicht mehr als fünfzig Kubik= der ortsübliche Tagelohn (s. d.) am Betriebs-
meter Bruttoraumgehalt haben und dabei weder sitze zugrunde gelegt; als Sterbegeld wird, sofern
Zubehör eines größeren Fahrzeugs noch auf die die Bestattung zu Land erfolgt, der zwanzig-
Fortbewegung durch Dampf= oder andere Ma= fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns ge-
schinenkräfte eingerichtet sind; b) die Besatzung währt (SUu#B. §s§8 154, 157). Diesen Ver-
derjenigen Fahrzeuge, welche zur Ausübung sicherten sind während der ersten dreizehn
der Scefischerei bestimmt und noch nicht durch Wochen nach dem Unfalle von der Gemeinde
den BR. auf Grund früherer gesetzlicher Be= des Betriebssitzes, sofern sie sich nicht im Aus-
stimmungen der S. unterworfen sind (RäBek. land aufhalten oder auf Grund der Kranken-
vom 14. Juni 1895 — RG#l. 351 — und vom versicherung oder anderer Rechtsverhältnisse
6. Febr. 1896 — RGBl. 53); c) die Besatzung Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge
von Fahrzeugen, welche zur Ausübung der haben, Arzt, Arznei und Heilmittel zu gewähren.
Fischerei auf anderen mit der See in Verbin= Auf Verlangen hat die Gemeinde, in deren
dung stehenden, von Seeschiffen befahrenen Ge= Bezirke der Verletzte wohnt, die Pflege gegen
wässern innerhalb der vom BR. zu bestimmen-Erstattung der Kosten durch die Gemeinde des
den örtlichen Grenze (R#Bek. vom 1. Juli 1908 Betriebssitzes zu übernehmen. Die Versiche-
— Zhl. 259) bestimmt sind. Träger der Ver= rungsanstalt kann gegen Erstattung der Kosten
sicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft, der verpflichteten Gemeinde die Fürsorge für
deren Organe die Verwaltung führen und die den Verletzten bis zur Beendigung des Heil-
die Verwaltungskosten zu tragen hat. Für die verfahrens übertragen, oder auch das Heilver-
Versicherungsanstalt, deren Einrichtung durch fahren selbst übernehmen. Streitigkeiten über
ein Nebenstatut (s. d.) geregelt wird, ist eine! Unterstützungsansprüche entscheidet die Auf-
gesonderte Vermögensverwaltung einzurichten sichtsbehörde der Gemeinde. Die Entscheidung
(Su##G. S& 158—-161). kann binnen zwei Wochen durch Klage beim
III. Beiträge. Jür die Aufbringung der Bez#A. angefochten werden. Streitigteiten über
Mittel bestehen von den sonstigen Vorschriften Ersatzansprüche entscheidet der Bez A. (SUV.
(s. Berufsgenossenschaften VI) ab= # 155, 157; Allerh V. vom 29. Aug. 1900 —
weichende Vorschriften nur für Kleinschiffer und GS. 317 — § 1).
See= und Küstenfischer, die in der Unfallver-= V. Un falluntersuchung. Die An-
sicherungsanstalt versichert sind. Hier werden zeige des Unfalls kann bei den in der Unfall-
die Beiträge von den weiteren Kommunal= versicherungsanstalt versicherten Betrieben auch
verbänden der Seenferstaaten — in Prcußen mündlich erfolgen; sie ist an die Ortspolizei=
nach Bek. vom 5. März 1903 (OMBl. 77) von behörde im Inlande zu richten, in deren Bezirke
den Kommunalverbänden der Prov. Ost= und sich der Unfall ereignete oder der erste Ansenthalt
Westpreußen, Pommern, Hannover und Schles= nach demselben genommen wird. Die Unter-
wig-Holstein und von der Gemeinde Helgoland suchung erfolgt durch die Ortspolizcibehörde,
— aufgebracht, von denen für jede in ihnen der Anzeige erstattet ist, sofern nicht auf An-
beschäftigte versicherungspflichtige Person ein trag Beteiligter der Regierungspräsident eine
jährlicher Beitrag von 10,50 .K an die Versiche= andere Polizeibehörde damit beauftragt (SU# G.
rungsanstalt abzuführen ist (Bek. des RVBA.S 164). Im übrigen bewendet es auch hier bei
vom 30. Nov. 1907 — AMN. 24, 435). Bei Ver= den allgemeinen Vorschriften ((. Unfall-
teilung der Beiträge auf die weiteren Kom-untersuchung,).
munalverbände werden die Dauer der Beschäfti- VI. Ubernahme der Invaliden-
gung und die Verschiedenheit des ortsüblichen versicherung. Durch Beschluß des BR.
Tagelohns berücksichtigt (RKBek. vom 13. Juli vom 16. Juni 1906 ist der Seeberufsgenossen-
1905 — AN. 21, 484). Innerhalb der weiteren schaft auf Grund des Inv W. 8§ 11 gestattet
Kommunalverbände werden die Beiträge zur worden, vom 1. Jan. 1907 ab unter ihrer Haf-
Hälfte wic die sonstigen Kommunallasten auf= tung eine besondere Einrichtung zur Durch-