Seeversicherung — Seezeichenwesen 347
führung der Invalidenversicherung in den ihr Bundesstaaten. Nur im Gebiete der Reichs-
angehörenden Betrieben zu übernehmen; damit (kriegshäfen und soweit die Bezeichnung aus-
ist zugleich eine Witwen= und Waisenversicherung schließlich oder überwiegend im Interesse der
verbunden worden. S. dazu Erl. vom 28. Juli Marineverwaltung erfolgt, besorgt sie das Reich.
1906 (OMl. 296) sowie Bek. des RVA. vom Die Seeschiffahrtszeichen (Leucht-
4. Dez. 1906 (AN. 22, 658) und GeschäftsAnw. feuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tages-
des RV. für den Vorstand betr. Auszahlungen marken) unterliegen nach Art. 4 Ziff. 9 RV.
der Witwen= und Waisengelder durch die Post, in der Fassung des G. vom 3. März 1873 (RE-
vom 1. Dez. 1908 (AN. 24, 695).
Seeversicherung ist dic Versicherung des Sce-
schisses und seiner Ladung gegen die Gefahren
der Seeschiffahrt. Die rechtlichen Beziehungen,
die aus dem Versicherungsvertrage zwischen
Versicherer und Versicherungsnehmer entstehen,
sind im HGB. vom 10. Mai 1897 (R Bl. 219)
IV. Buch Abschnitt 10 (Versicherung gegen die
Gefahren der Seeschiffahrt) geregelt. Im Hin-
blick auf das G. über den Versicherungsvertrag
vom 30. Mai 1908 (RGl.
Vorschriften des HGB. durch G., betr. Anderung
der Vorschriften des HG#B. über die Seeversiche-
rung, vom 30. Mai 1908 (R Bl. 307) neu ge-
regelt worden.
Seewarte in Hamburg ist ein vom Reichs-
marineamt ressortierendes Institut, welches die
Aufgabe hat, die Kenntnis der Naturverhält-
nisse des Mceres, soweit diese für die Schiff-
fahrt von Interesse sind, sowie die Kenntnis
der Witterungserscheinungen an den deutschen
Küsten zu fördern und zur Sicherung und Er-
leichterung des Schiffahrtsverlehrs zu ver-
werten. Zum Geschäftsbetrieb der S. gehört
u. a. die Sturmwarnung, d. i. die regel-
mäßige Sammlung von Boeobachtungen über
den meteorologischen Zustand der Atmosphäre
263) sind diese
Bl. 47) der Beaufsichtigung durch das Reich und
dessen Gesetzgebung. Das Reich hat bisher von der
Besugnis, das S. gesetzlich zu regeln, Ge-
brauch nicht gemacht, wohl dagegen von seinem
Aussichtsrechte. Dieses wird ausgeübt in der
Form der Oberaufsicht dergestalt, daß die Initia-
tive und Exekutive den Bundesstaaten zusteht,
während die Organe des Reichs sich auf An-
regungen zu beschränken haben und allgemein
verbindliche Vorschriften nur im Einverständnis
mit den Seenferstaaten treffen können. Die
Beaufsichtigung erfolgt nach den mit den betr.
Bundesstaaten vereinbarten Grundzügen für
die Reichsaufsicht über das S. vom 17. Nov. 1891.
Danach nimmt seit dem 1. April 1893 das
Reichsmarineamt die Reichsaufsicht namens des
R. wahr (Ziff. 1 der Grundzüge).
II. Die Aussicht erstreckt sich 1. auf dic festen
und schwimmenden Leuchtsener, die Nebelsignal-
stellen und die sonstigen Einrichtungen zum
Signalisieren, 2. auf die Baken und sonstigen
auf dem Lande oder auf Untiefen errichteten
Schissahrtszeichen und auf die schwimmenden
Seczeichen, 3. auf den ordnungsmäßigen Be-
trieb der im vorstehenden aufsgeführten Ein-
richtungen, und zwar zu 1 und 2 auf die Inne-
haltung der mittels Bek. vom 31. Juli 1887
auf bestimmten Plätzen an den Küsten und im (GRGBl. 387) veröffentlichten, seitens des BR.
Innern Deutschlands bzw. im Auslande, deren gemäß Art. 7 Ziff. 2 RV. beschlossenen Grund-
Verhältnisse für die deutschen Küsten von Ein= sätze eines einheitlichen Systems zur Bezeich-
fluß erscheinen, sowie die regelmäßige tele= nung der Fahrwasser und Untiefen in den deut-
graphische Verbreitung von Mitteilungen über #schen Küstengewässern, welche behandeln: a) die
den augenblicklichen Zustand der Atmosphäre Benennung und Beschreibung der zu verwen-
und die unverzügliche Mitteilung solcher Wahr= denden Seezeichen, b) die an den Seezeichen
nehmungen, welche einen gefahrdrohenden Wit-
terungsumschlag erwarten lassen (s. hierzu
Wetternachrichtendienst, sowie die
Dienstvorschriften der S. vom 9. Juni 1908
bei Mittler & Sohn, Berlin; auch Erl. vom
24. Jan. 1911 — HMBl. 29 — wegen Be-
nutzung der Funkentelegraphie bei Sturm-
warnungen). Die Geschäfte der S. werden unter
der Leitung eines Direktors in vier Abteilungen
und durch Agenturen ersten und zweiten Ranges
verwaltet (G. vom 9. Jan. und V. vom 26. Dez.
1875 — RGl. 11 bzw. 385; V. vom 4. Febr.
1895 — RUll. 151).
Sturmwarnungen in den Annalen der SHydro-
graphie, 1904, 147.
Seewehr, der Landwehr analog, beruht auf
§& 3 des Wehrgesetzes vom 9. Nov. 1867 und
unterliegt in bezug auf Verpflichtung zum
Dienst sowie Organisation den für die Land-
wehr geltenden Bestimmungen (s. G. vom
11. Febr. 1888 — Rönl. 11 — Art. II §#8 20,
21 und Landwehy). Die S. steht unter der
anzubringenden Unterscheidungszeichen, c) die
Bezeichnung der Fahrwasser, d) die Kennzeich-
mung der außerhalb der Fahrwasser belegenen
AUntiesen, e) die Kennzeichnung besonderer
Stellen in und außerhalb der Fahrwasser, ) die
Kennzeichnung von Marken, die anderen Zwecken,
als dem der Bezeichnung der Fahrwasser und Un-
ticsen dienen, zu 3 auf die Beachtung der dem
Personal von den Landesbehörden erteilten
Dienstvorschriften. Neue Dienstvorschriften dieser
Art sind der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig mitzu-
teilen, daß sie etwaige Bedenken zur Geltung
bringen kann. Die Aufsichtsbehörde läßt durch
ihre Organe die unter 1 und 2 bezeichneten Ein-
richtungen besichtigen. Die Ergebnisse werden
der Landeszentralbehörde mitgeteilt und können
wom Reichsmarineamt zum Gegenstande von An-
regungen gemacht werden. Dauernde Neu-
anlagen im Bereiche des Befeuerungswesens,
sowie außerordentliche und wichtige Anderungen
im Bereiche des S. überhaupt, sind dem Reichs-
marineamt so rechtzeitig mitzuteilen, daß es
Kontrolle der Landwehrbehörden (Wehr O. § 105). etwaige Bedenken zur Geltung bringen kann.
Seezeichenwesen. I. Die Bezeichnung der Ausgenommen sind dringliche Ausführungen,
Fahrwasser und Untiesen in den deutschen durch Naturereignisse bedingte schleunige Ar-
Küstengewässern (s. d. ist für die Zwecke beiten, Auslegung von Wrackfeuerschiffen u. dgl.
der Seeschiffahrt im allgemeinen Sache der Außer den Grundsätzen vom 31. Juli 1887 sollen
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