Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Seeversicherung — Seezeichenwesen 347 
führung der Invalidenversicherung in den ihr Bundesstaaten. Nur im Gebiete der Reichs- 
angehörenden Betrieben zu übernehmen; damit (kriegshäfen und soweit die Bezeichnung aus- 
ist zugleich eine Witwen= und Waisenversicherung schließlich oder überwiegend im Interesse der 
verbunden worden. S. dazu Erl. vom 28. Juli Marineverwaltung erfolgt, besorgt sie das Reich. 
1906 (OMl. 296) sowie Bek. des RVA. vom Die Seeschiffahrtszeichen (Leucht- 
4. Dez. 1906 (AN. 22, 658) und GeschäftsAnw. feuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tages- 
des RV. für den Vorstand betr. Auszahlungen marken) unterliegen nach Art. 4 Ziff. 9 RV. 
der Witwen= und Waisengelder durch die Post, in der Fassung des G. vom 3. März 1873 (RE- 
vom 1. Dez. 1908 (AN. 24, 695). 
Seeversicherung ist dic Versicherung des Sce- 
schisses und seiner Ladung gegen die Gefahren 
der Seeschiffahrt. Die rechtlichen Beziehungen, 
die aus dem Versicherungsvertrage zwischen 
Versicherer und Versicherungsnehmer entstehen, 
sind im HGB. vom 10. Mai 1897 (R Bl. 219) 
IV. Buch Abschnitt 10 (Versicherung gegen die 
Gefahren der Seeschiffahrt) geregelt. Im Hin- 
blick auf das G. über den Versicherungsvertrag 
vom 30. Mai 1908 (RGl. 
Vorschriften des HGB. durch G., betr. Anderung 
der Vorschriften des HG#B. über die Seeversiche- 
rung, vom 30. Mai 1908 (R Bl. 307) neu ge- 
regelt worden. 
Seewarte in Hamburg ist ein vom Reichs- 
marineamt ressortierendes Institut, welches die 
Aufgabe hat, die Kenntnis der Naturverhält- 
nisse des Mceres, soweit diese für die Schiff- 
fahrt von Interesse sind, sowie die Kenntnis 
der Witterungserscheinungen an den deutschen 
Küsten zu fördern und zur Sicherung und Er- 
leichterung des Schiffahrtsverlehrs zu ver- 
werten. Zum Geschäftsbetrieb der S. gehört 
u. a. die Sturmwarnung, d. i. die regel- 
mäßige Sammlung von Boeobachtungen über 
den meteorologischen Zustand der Atmosphäre 
263) sind diese 
Bl. 47) der Beaufsichtigung durch das Reich und 
dessen Gesetzgebung. Das Reich hat bisher von der 
Besugnis, das S. gesetzlich zu regeln, Ge- 
brauch nicht gemacht, wohl dagegen von seinem 
Aussichtsrechte. Dieses wird ausgeübt in der 
Form der Oberaufsicht dergestalt, daß die Initia- 
tive und Exekutive den Bundesstaaten zusteht, 
während die Organe des Reichs sich auf An- 
regungen zu beschränken haben und allgemein 
verbindliche Vorschriften nur im Einverständnis 
mit den Seenferstaaten treffen können. Die 
Beaufsichtigung erfolgt nach den mit den betr. 
Bundesstaaten vereinbarten Grundzügen für 
die Reichsaufsicht über das S. vom 17. Nov. 1891. 
Danach nimmt seit dem 1. April 1893 das 
Reichsmarineamt die Reichsaufsicht namens des 
R. wahr (Ziff. 1 der Grundzüge). 
II. Die Aussicht erstreckt sich 1. auf dic festen 
und schwimmenden Leuchtsener, die Nebelsignal- 
stellen und die sonstigen Einrichtungen zum 
Signalisieren, 2. auf die Baken und sonstigen 
auf dem Lande oder auf Untiefen errichteten 
Schissahrtszeichen und auf die schwimmenden 
Seczeichen, 3. auf den ordnungsmäßigen Be- 
trieb der im vorstehenden aufsgeführten Ein- 
richtungen, und zwar zu 1 und 2 auf die Inne- 
haltung der mittels Bek. vom 31. Juli 1887 
  
auf bestimmten Plätzen an den Küsten und im (GRGBl. 387) veröffentlichten, seitens des BR. 
Innern Deutschlands bzw. im Auslande, deren gemäß Art. 7 Ziff. 2 RV. beschlossenen Grund- 
Verhältnisse für die deutschen Küsten von Ein= sätze eines einheitlichen Systems zur Bezeich- 
fluß erscheinen, sowie die regelmäßige tele= nung der Fahrwasser und Untiefen in den deut- 
graphische Verbreitung von Mitteilungen über #schen Küstengewässern, welche behandeln: a) die 
den augenblicklichen Zustand der Atmosphäre Benennung und Beschreibung der zu verwen- 
und die unverzügliche Mitteilung solcher Wahr= denden Seezeichen, b) die an den Seezeichen 
nehmungen, welche einen gefahrdrohenden Wit- 
terungsumschlag erwarten lassen (s. hierzu 
Wetternachrichtendienst, sowie die 
Dienstvorschriften der S. vom 9. Juni 1908 
bei Mittler & Sohn, Berlin; auch Erl. vom 
24. Jan. 1911 — HMBl. 29 — wegen Be- 
nutzung der Funkentelegraphie bei Sturm- 
warnungen). Die Geschäfte der S. werden unter 
der Leitung eines Direktors in vier Abteilungen 
und durch Agenturen ersten und zweiten Ranges 
verwaltet (G. vom 9. Jan. und V. vom 26. Dez. 
1875 — RGl. 11 bzw. 385; V. vom 4. Febr. 
1895 — RUll. 151). 
Sturmwarnungen in den Annalen der SHydro- 
graphie, 1904, 147. 
Seewehr, der Landwehr analog, beruht auf 
§& 3 des Wehrgesetzes vom 9. Nov. 1867 und 
unterliegt in bezug auf Verpflichtung zum 
Dienst sowie Organisation den für die Land- 
wehr geltenden Bestimmungen (s. G. vom 
11. Febr. 1888 — Rönl. 11 — Art. II §#8 20, 
21 und Landwehy). Die S. steht unter der 
  
anzubringenden Unterscheidungszeichen, c) die 
Bezeichnung der Fahrwasser, d) die Kennzeich- 
mung der außerhalb der Fahrwasser belegenen 
AUntiesen, e) die Kennzeichnung besonderer 
Stellen in und außerhalb der Fahrwasser, ) die 
Kennzeichnung von Marken, die anderen Zwecken, 
als dem der Bezeichnung der Fahrwasser und Un- 
ticsen dienen, zu 3 auf die Beachtung der dem 
Personal von den Landesbehörden erteilten 
Dienstvorschriften. Neue Dienstvorschriften dieser 
Art sind der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig mitzu- 
teilen, daß sie etwaige Bedenken zur Geltung 
bringen kann. Die Aufsichtsbehörde läßt durch 
ihre Organe die unter 1 und 2 bezeichneten Ein- 
richtungen besichtigen. Die Ergebnisse werden 
der Landeszentralbehörde mitgeteilt und können 
wom Reichsmarineamt zum Gegenstande von An- 
regungen gemacht werden. Dauernde Neu- 
anlagen im Bereiche des Befeuerungswesens, 
sowie außerordentliche und wichtige Anderungen 
im Bereiche des S. überhaupt, sind dem Reichs- 
marineamt so rechtzeitig mitzuteilen, daß es 
  
  
Kontrolle der Landwehrbehörden (Wehr O. § 105). etwaige Bedenken zur Geltung bringen kann. 
Seezeichenwesen. I. Die Bezeichnung der Ausgenommen sind dringliche Ausführungen, 
Fahrwasser und Untiesen in den deutschen durch Naturereignisse bedingte schleunige Ar- 
Küstengewässern (s. d. ist für die Zwecke beiten, Auslegung von Wrackfeuerschiffen u. dgl. 
der Seeschiffahrt im allgemeinen Sache der Außer den Grundsätzen vom 31. Juli 1887 sollen 
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