Landwege — Landwehrdienstauszeichnung 53
jährigen Dienstzeit die Landwehrpflicht für die
Kavallerie und reitende Feldartillerie, welche
die Dauer eines jeden Landtags aus den Mit-
gliedern des ersten Standes ernannt. Der L.,
von dessen Anordnung zunächst alles abhängt, zu dreijährigem aktiven Dienste verpflichtet blieb,
was auf Ruhe und Ordnung in den Versamm= im ersten Aufgebote auf drei Jahre herabgesetzt
lungen Beziehung hat, leitet den Geschäftsgang (Art. II 8 3) und die gleiche Vergünstigung durch
auf dem Landtage und hat namentlich darauf G. vom 15. April 1905 (Rl. 249) nach defini-
zu sehen, daß die Arbeiten der Stände möglichst tiver Einführung der zweijährigen Dienstzeit auf
gefördert werden. Er ernennt die besonderen die freiwillig im stehenden Heere über ihre ge-
Ausschüsse zur Vorbereitung der zu beratenden setliche Pflicht hinaus Dienenden der anderen
Gegenstände und trägt die Abfassung der stän= Wafsfen ausgedehnt (Art. II 8 2 a. a. O.).
dischen Schriften den hierzu geeigneten Mit-II. Die L. ist zur Unterstützung des
gliedern des Landtags auf. Ohne sein Vor= stehenden Heeres bestimmt (Wehrgesetz
wissen darf kein Mitglied aus der Versammlung
wegbleiben. Er selbst kann den Sitzungen des
Provinzialausschusses mit beratender Stimme
beiwohnen (vgl. §§ 28, 37 ff. a. a. O. und V.
vom 5. Nov. 1889 § 10). S. auch Provin-
zialstände.
Landwege. Als L. wurden bisher in der
Wegegesetzgebung des Reg.-Bez. Kassel „die-
jenigen Wegestrecken bezeichnet, welche Ort-
schaften, Höfe, Mühlen und sonstige gewerbliche
Anlagen miteinander oder mit einer Landstraße
§* 5). Dem ersten Aufgebote gehören alle
Wehrpflichtigen an, welche ihrer Dienstpflicht im
stehenden Heere genügt haben; dem zweiten
Aufgebote die Dienstpflichtigen der L. nach be-
endeter Dienstpflicht im ersten Aufgebot, sowie
die Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach
abgeleisteter Ersatzreservepflicht (G. vom 11. Febr.
1888 Art. II 8 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3; s. auch Er-
satzreserve). Die L. gehört zum Be-
urlaubtenstand und ist der militärischen
Kontrolle unterworsen (s. Beurlaubten-
oder Eisenbahnstation verbinden und in den Land= stand). Im Frieden können die Landwehr-
wegebauverband bereits ausgenommen sind oder kavallerie zu Ubungen überhaupt nicht, die Land-
mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses wehrinfanterie ersten Aufgebots zu zwei Ubungen
der Kommunalstände dahin ausgenommen wer= von je acht bis vierzehn Tagen in besonderen
den“ (Regl. über die Mitwirkung der Landstände Formationen, die Landwehrmannschaften ersten
beim Chaussee= und Landwegebau vom 7. Okt.
1869 — Anl. des Reg.-Bez. Kassel 335). Vgl.
Germershausen, Wegerecht Bd. 1, 3. Aumfl.,
S. 357 ff. Für diese Wege gilt gegenwärtig
das G., betr. die L. im Reg.-Bez. Kassel vom
25. Aug. 1909 (GS. 741), nach dessen § 1 als
L. diejenigen Wege anzusehen sind, welche in
den Landwegebauverband ausgenommen sind
oder ausgenommen werden. Von grundsätz-
licher Bedeutung ist § 5, wonach unter ge-
wissen Voraussetzungen auch gegen den Wider-
spruch des unterhaltspflichtigen Kreises Wege § 24 a. a. O.).
oder Wegestrecken in den Landwegeverband
ausgenommen werden können. S. Wege
(ösfentliche) unter III, Wegepolizei
und Wegepolizeibehörden, Wege-
baulast.
Laudwehr. I. Die L. ist durch die V. vom
17. März 1813 (G
ungskampfes begründet und durch das G. vom
3. Sept. 1814 (GS
behalten worden. Die Landwehrpflicht dauerte
vom 26. bis 39. Lebensjahre. In der Reichs-
verfassung (Art. 59) wurde das Institut der L.
zwar aufrechterhalten, die Landwehrpflicht je-
doch, unter Fortfall der beiden Aufgebote, aus
fünf Jahre beschränkt (s. auch Wehrgesetz vom
9. Nov. 1867 § 7). Durch Art. II §§ 1—7 des
G., betr. die Underung der Wehrpflicht, vom
11. Febr. 1888 (RGBl. 11) ist das frühere Ver—-
hältnis im wesentlichen wieder hergestellt, die
L. wieder in zwei Aufgebote eingeteilt und die
Landwehrßflicht im ersten Aufgebote auf fünf
Jahre, im zweiten auf sieben Jahre bis zum
39. Lebensjahr festgesetzt worden (vgl. jedoch
hierzu wegen der vor dem 20. Lebensiahre in
das Heer Eingetretenen a. a. O. § 3 Abs. 2).
Art. 59 RB. wurde entsprechend abgeändert
(Art. I): Durch das G. vom 3. Aug. 1893 (Rel.
233) wurde nach provisorischer Einführung der zwei-
Aufgebots der anderen Waffengattungen wie die
Landwehrinfanterie entweder in besonderen For-
mationen oder bei Linientruppenteilen heran-
gezogen werden (G. vom 15. April 1905 Art. II
§ 3 — s. auch Familienunterstützun-
gen). Wegen Zurückstellung in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse s. Art. II § 6 des G.
vom 11. Febr. 1888. Die Mannschaften der L.
treten nach erfüllter Dienstpflicht in derselben
zum Landsturm über, und zwar je nach ihrem
Alter zum ersten oder zweiten Aufgebot (Art. II
Diejenigen, welche ihre Dienst-
pflicht in der L. zweiten Aufgebots vor dem
39. Lebensjahre (s. zu 1) vollendet haben, treten
sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über
(Abs. 3 a. a: O.).
III. Die Seewehr (Wehrgesetz §§ 3, 5
steht der L. in bezug auf Bestimmung und Zu-
S. 36) bei Beginn des Befrei= sammensetzung im wesentlichen gleich (s. G. vom
11. Febr. 1888 Art. 11 88 20, 21). Vgl. Wehr O.
Landwehrbezirkskommandos s. Bezirks-
79) unter Einteilung in ein 88 88 12, 17, 109, 111—116.
erstes und ein zweites Aufgebot dauernd bei-
(kommandos.
Landwehrdienstauszeichnung ist am 16. Jan.
1842 (GS. 89) als Anerkennung für vorwurfs-
freie Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht im
stehenden Heere und in der Landwehr gestiftet.
Sie besteht aus zwei Klassen (die zweite am 4. Juli
1868 begründet), von denen die zweite, in einem
Bande bestehend, nach vorwurfsfreier Absol-
vierung der Dienstpflicht in der Reserve und Land-
wehr ersten Aufgebots bei Teilnahme an einem
Feldzuge; Ableistung bestimmter Dienstzeiten im
Beurlaubtenverhältnis ((. AV Bl. 1906, 270)
oder Verlängerung der aktiven Dienstzeit um
mindestens vier Monate; die aus einem silbernen
Kreuze bestehende erste Klasse an solche Offiziere
und Sanitätsoffiziere sowie im Offiziersrange
stehende Militärbeamte verliehen wird, welche
freiwillig eine zwanzigjährige Dienstpflicht im
stehenden Heere und in der Landwehr ersten