Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landwege — Landwehrdienstauszeichnung 53 
jährigen Dienstzeit die Landwehrpflicht für die 
Kavallerie und reitende Feldartillerie, welche 
die Dauer eines jeden Landtags aus den Mit- 
gliedern des ersten Standes ernannt. Der L., 
von dessen Anordnung zunächst alles abhängt, zu dreijährigem aktiven Dienste verpflichtet blieb, 
was auf Ruhe und Ordnung in den Versamm= im ersten Aufgebote auf drei Jahre herabgesetzt 
lungen Beziehung hat, leitet den Geschäftsgang (Art. II 8 3) und die gleiche Vergünstigung durch 
auf dem Landtage und hat namentlich darauf G. vom 15. April 1905 (Rl. 249) nach defini- 
zu sehen, daß die Arbeiten der Stände möglichst tiver Einführung der zweijährigen Dienstzeit auf 
gefördert werden. Er ernennt die besonderen die freiwillig im stehenden Heere über ihre ge- 
Ausschüsse zur Vorbereitung der zu beratenden setliche Pflicht hinaus Dienenden der anderen 
Gegenstände und trägt die Abfassung der stän= Wafsfen ausgedehnt (Art. II 8 2 a. a. O.). 
dischen Schriften den hierzu geeigneten Mit-II. Die L. ist zur Unterstützung des 
gliedern des Landtags auf. Ohne sein Vor= stehenden Heeres bestimmt (Wehrgesetz 
  
wissen darf kein Mitglied aus der Versammlung 
wegbleiben. Er selbst kann den Sitzungen des 
Provinzialausschusses mit beratender Stimme 
beiwohnen (vgl. §§ 28, 37 ff. a. a. O. und V. 
vom 5. Nov. 1889 § 10). S. auch Provin- 
zialstände. 
Landwege. Als L. wurden bisher in der 
Wegegesetzgebung des Reg.-Bez. Kassel „die- 
jenigen Wegestrecken bezeichnet, welche Ort- 
schaften, Höfe, Mühlen und sonstige gewerbliche 
Anlagen miteinander oder mit einer Landstraße 
§* 5). Dem ersten Aufgebote gehören alle 
Wehrpflichtigen an, welche ihrer Dienstpflicht im 
stehenden Heere genügt haben; dem zweiten 
Aufgebote die Dienstpflichtigen der L. nach be- 
endeter Dienstpflicht im ersten Aufgebot, sowie 
die Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach 
abgeleisteter Ersatzreservepflicht (G. vom 11. Febr. 
1888 Art. II 8 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3; s. auch Er- 
satzreserve). Die L. gehört zum Be- 
urlaubtenstand und ist der militärischen 
Kontrolle unterworsen (s. Beurlaubten- 
oder Eisenbahnstation verbinden und in den Land= stand). Im Frieden können die Landwehr- 
wegebauverband bereits ausgenommen sind oder kavallerie zu Ubungen überhaupt nicht, die Land- 
mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses wehrinfanterie ersten Aufgebots zu zwei Ubungen 
der Kommunalstände dahin ausgenommen wer= von je acht bis vierzehn Tagen in besonderen 
den“ (Regl. über die Mitwirkung der Landstände Formationen, die Landwehrmannschaften ersten 
beim Chaussee= und Landwegebau vom 7. Okt. 
1869 — Anl. des Reg.-Bez. Kassel 335). Vgl. 
Germershausen, Wegerecht Bd. 1, 3. Aumfl., 
S. 357 ff. Für diese Wege gilt gegenwärtig 
das G., betr. die L. im Reg.-Bez. Kassel vom 
25. Aug. 1909 (GS. 741), nach dessen § 1 als 
L. diejenigen Wege anzusehen sind, welche in 
den Landwegebauverband ausgenommen sind 
oder ausgenommen werden. Von grundsätz- 
  
licher Bedeutung ist § 5, wonach unter ge- 
wissen Voraussetzungen auch gegen den Wider- 
spruch des unterhaltspflichtigen Kreises Wege § 24 a. a. O.). 
oder Wegestrecken in den Landwegeverband 
ausgenommen werden können. S. Wege 
(ösfentliche) unter III, Wegepolizei 
und Wegepolizeibehörden, Wege- 
baulast. 
Laudwehr. I. Die L. ist durch die V. vom 
17. März 1813 (G 
ungskampfes begründet und durch das G. vom 
3. Sept. 1814 (GS 
behalten worden. Die Landwehrpflicht dauerte 
vom 26. bis 39. Lebensjahre. In der Reichs- 
verfassung (Art. 59) wurde das Institut der L. 
zwar aufrechterhalten, die Landwehrpflicht je- 
doch, unter Fortfall der beiden Aufgebote, aus 
fünf Jahre beschränkt (s. auch Wehrgesetz vom 
9. Nov. 1867 § 7). Durch Art. II §§ 1—7 des 
G., betr. die Underung der Wehrpflicht, vom 
11. Febr. 1888 (RGBl. 11) ist das frühere Ver—- 
hältnis im wesentlichen wieder hergestellt, die 
L. wieder in zwei Aufgebote eingeteilt und die 
Landwehrßflicht im ersten Aufgebote auf fünf 
Jahre, im zweiten auf sieben Jahre bis zum 
39. Lebensjahr festgesetzt worden (vgl. jedoch 
hierzu wegen der vor dem 20. Lebensiahre in 
das Heer Eingetretenen a. a. O. § 3 Abs. 2). 
Art. 59 RB. wurde entsprechend abgeändert 
(Art. I): Durch das G. vom 3. Aug. 1893 (Rel. 
233) wurde nach provisorischer Einführung der zwei- 
  
  
Aufgebots der anderen Waffengattungen wie die 
Landwehrinfanterie entweder in besonderen For- 
mationen oder bei Linientruppenteilen heran- 
gezogen werden (G. vom 15. April 1905 Art. II 
§ 3 — s. auch Familienunterstützun- 
gen). Wegen Zurückstellung in Berücksichtigung 
bürgerlicher Verhältnisse s. Art. II § 6 des G. 
vom 11. Febr. 1888. Die Mannschaften der L. 
treten nach erfüllter Dienstpflicht in derselben 
zum Landsturm über, und zwar je nach ihrem 
Alter zum ersten oder zweiten Aufgebot (Art. II 
Diejenigen, welche ihre Dienst- 
pflicht in der L. zweiten Aufgebots vor dem 
39. Lebensjahre (s. zu 1) vollendet haben, treten 
sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über 
(Abs. 3 a. a: O.). 
III. Die Seewehr (Wehrgesetz §§ 3, 5 
steht der L. in bezug auf Bestimmung und Zu- 
S. 36) bei Beginn des Befrei= sammensetzung im wesentlichen gleich (s. G. vom 
11. Febr. 1888 Art. 11 88 20, 21). Vgl. Wehr O. 
Landwehrbezirkskommandos s. Bezirks- 
79) unter Einteilung in ein 88 88 12, 17, 109, 111—116. 
erstes und ein zweites Aufgebot dauernd bei- 
(kommandos. 
Landwehrdienstauszeichnung ist am 16. Jan. 
1842 (GS. 89) als Anerkennung für vorwurfs- 
freie Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht im 
stehenden Heere und in der Landwehr gestiftet. 
Sie besteht aus zwei Klassen (die zweite am 4. Juli 
1868 begründet), von denen die zweite, in einem 
Bande bestehend, nach vorwurfsfreier Absol- 
vierung der Dienstpflicht in der Reserve und Land- 
wehr ersten Aufgebots bei Teilnahme an einem 
Feldzuge; Ableistung bestimmter Dienstzeiten im 
Beurlaubtenverhältnis ((. AV Bl. 1906, 270) 
oder Verlängerung der aktiven Dienstzeit um 
mindestens vier Monate; die aus einem silbernen 
Kreuze bestehende erste Klasse an solche Offiziere 
und Sanitätsoffiziere sowie im Offiziersrange 
stehende Militärbeamte verliehen wird, welche 
freiwillig eine zwanzigjährige Dienstpflicht im 
stehenden Heere und in der Landwehr ersten 
 
	        
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