Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

702 
hierfür das AvLR. II, 7 § 86, die AG#O. II, 6, 
insbesondere Anhang zu § 12, das G. vom 
15. Juni 1810 (GS. 131), die rev. Instr. für 
die Dorfgerichte vom 11. Mai 1845 (JM Bl. 206) 
§§ 83—87 nebst Anlage Nr. 5, das G. vom 
4. Mai 1857 (GS. 445) und die IMVf. vom 
27. Juli 1857 (JIMll. 282) zur Anwendung 
(Vf. des JM. vom 20. Dez. 1899 — JM Bl. 806). 
Danach kann das Amtsgericht den Dorf- 
gerichten (s. d.) die Aufnahme gerichtlicher 
T. von beweglichen Sachen aller Art und von 
unbeweglichen Sachen geringeren Wertes auf- 
tragen. Das Verfahren ist durch die bezeich- 
neten Vorschriften näher geregelt. Die Gebühr 
der Dorfgerichte für die Aufnahme von T. 
beträgt nach § 60 Ziff. 5 der Vf. vom 20. Dez. 
1899 (JMl. 806) je nach dem Werte des ab- 
zuschätzenden Gegenstandes 1—10 .. 
II. Für die Landesteile, in denen 
das AL R. keine Gültigkeit hat, 
kann an Stelle von Dorfgerichten die Aufnahme 
gerichtlicher T. einer Behörde durch kgl. Ver- 
ordnung übertragen werden (Pr?G. 8§ 127). 
Eine solche Verordnung ist erlassen für den 
Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt und die vor- 
mals großh. hess. Gebietsteile des Oberlandes- 
gerichtsbezirks Kassel am 8. April 1903 (GS. 119), 
wodurch den auf Grund der V. vom 20. Dez. 
1899 (GS. 640) errichteten Ortsgerichten 
(s. d.) die Aufnahme von Taxen übertragen 
worden ist. Danach können im Auftrage der 
Amtsgerichte T. von Grundstücken und solchen 
Berechtigungen, für welche die sich auf Grund- 
stücke beziehenden gesetzlichen Vorschriften gelten, 
von dem Ortsgerichtsvorsteher und zwei Gerichts- 
männern ausgenommen werden. Das gleiche 
gilt für die T. von Werterhöhungen und Wert- 
verminderungen der Grundstücke und der be- 
zeichneten Berechtigungen. T. von Früchten, 
die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von 
ihren Wertänderungen, sowie von beweglichen 
Sachen und sonstige T. werden von dem Orts- 
gerichtsvorsteher und einem Gerichts- 
mann ausgenommen, sofern nicht die Zuziehung 
eines zweiten beantragt oder vom Amtsgericht 
angeordnet ist. Dieses kann auch vorschreiben, 
daß die T. durch den Vorsteher allein oder 
durch einen oder zwei bestimmte oder von dem 
Vorsteher zu bezeichnende Gerichtsmänner auf- 
genommen werden. Durch die V. vom 
10. Juni 1907 (GS. 145) sind für die bezeich- 
neten Gebietsteile mit Ausnahme der Städte 
Frankfurt a. M. und Wiesbaden für die Auf- 
nahme von T. in dem Gemeindebezirk und 
unter Umständen auch in dem Bezirk einer benach- 
barten Gemeinde an den Orten, die Sitz eines 
Amtsgerichts sind, Schätzungsämter (s. d.) 
eingerichtet worden (§§8 1, 2). Ist jedoch in 
einer dieser Gemeinden das Grundbuch noch 
nicht fertiggestellt, so erfolgt die Errichtung des 
Schätzungsamts erst zu dem Zeitpunkt, mit dem; 
Bis 
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
dahin bleiben dort die bisherigen Vorschriften 
über die Zuständigkeit und das Verfahren der 
Für die Ge- 
meinde Burgau im Anmtsgerichtsbezirke Sig- 
maringen ist die Aufnahme der Taxe dem 
Taxbehörden in Geltung (§ 19). 
Bürgermeister allein übertragen (§ 16). Im 
übrigen bestehen die Schätzungsämter aus dem; 
  
Taxen (gewerbliche) 
!vom Landgerichtspräsidenten ernannten Vor- 
steher und aus mehreren von dem Amtsgerichte 
ernannten Ortsschätzern und Hilfsschätzern nach 
näherer Bestimmung der bezeichneten Verord- 
nung (8§8§ 3—12). Diese enthält auch Vorschriften 
über die Besetzung der Schätzungsämter, je 
nachdem der zu schätzende Gegenstand ein Grund- 
stück oder eine bewegliche Sache ist (§§ 13 bis 15).— 
lber die Notwendigkeit einer T. bei Veräuße- 
rungen von Gemeindegrundstücken und Gerech- 
tigkeiten der Gemeinde s. Gemeindever- 
mögen. — T. von Grundstücken unterliegen, 
insofern sie wegen eines Privatinteresses unter 
Aufsicht einer öffentlichen Behörde (Amtsgericht, 
Dorfgericht) ausgenommen werden, nach Töt. 64 
LSt. einem Stempel von 3 4. 
Taxen (gewerbliche). I. Zulässige T. 
Polizciliche T., d. h. allgemeine polizeiliche 
Festsetzungen der Preise in einzelnen Verkehrs- 
zweigen, entweder der Preise von Waren oder 
der Preise von gewerblichen Leistungen und 
Dienstverrichtungen (R Z. 28, 115), dürfen nur 
insoweit die GewO. dies ausdrücklich gestattet 
vorgeschrieben werden (GewO. 8§ 72). Die 
Gewyp. läßt die Festsetzung von T. nur in fol- 
gendem Umfang zu: 
A. Selbsttaxen. Diese werden von den 
Gewerbetreibenden festgesetzt und bedürfen weder 
der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde 
noch können sie durch diese abgeändert werden. 
Die Verpflichtung zur Aufstellung kann nur im 
Wege der Polizeiverordnung, nicht aber durch 
polizeiliche Verfügung vorgeschrieben werden 
(OV. 26, 292). 1. Die Bäcker und Ver- 
läufer von Backwaren können durch die 
Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise 
und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaren für 
gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume 
durch einen von außen sichtbaren Anschlag am 
Verkaufslokale zur Kenntnis des Publikums zu 
bringen. Der Anschlag ist kostenfrei mit dem 
polizeilichen Stempel zu versehen und täglich 
während der Verkaufszeit auszuhängen (GewO. 
§ 74). Zugleich kann die Ortspolizeibehörde 
die Bäcker und Verkäufer von Backwaren an- 
halten, im Verkaufslokal eine Wage mit den 
erforderlichen geeichten Gewichten aufzustellen 
und die Benutzung jedermann zu gestatten 
(GewO. 8§ 74). Weitere Beschränkungen des 
Verkaufs sind unzulässig, insbesondere kann der 
Verkauf in bestimmten Gewichtsgrößen oder die 
Bezeichnung des Gewichts durch eingedrückten 
Stempel nicht verlangt werden (KGJ. 6, 178; 
13, 266; 16, 343). 2. Die Gastwirte können 
durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, 
das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise 
einzureichen und in den Gastzimmern anzu- 
schlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit 
abgeändert werden, bleiben aber so lange in 
Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde 
angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in 
den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Be- 
schwerden Reisender wegen Uberschreitung der 
verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde 
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des 
Rechtswegs zu (GewO. 8 75). 
B. T., die von der Polizeibehörde 
festgesetzt werden. 1. Die Ortspolizei- 
behörde ist in Ubereinstimmung mit dem Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.