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für die Aufsicht diejenigen Normativbestimmun—
gen maßgebend sein, welche weiterhin über die
Vervollkommnung und einheitliche Gestaltung
der Seezeichen getroffen werden. Dahin gehören
insbesondere die unter dem 1. März 1904 unter
den deutschen Seeuferstaaten vereinbarten Grund-
sätze für die Leuchtfeuer und Nobelsignale an
den deutschen Küsten (Berlin, Ernst Siegfried
Mittler & Sohn). Sie schreiben das Erforderliche
vor über: die Bezeichnung der Leuchtfeuer nach
besonderen Zwecken; die Kennzeichnung (Charak-
terisierung) der Feuer; Feuerhöhe und Sicht-
weite; Lichtstärke und Tragweite; Bauwerke,
Schisse, Tonnen; Wrackfeuer; Zweck und Art
sowie Kennzeichnung (Charakterisierung) und Be-
trieb der Nebelsignalstationen; die verschiedenen
in Betracht kommenden Bekanntmachungen für
Seefahrer. Das Reichsmarineamt bedient sich
bei der Ausübung der Reichsaufsicht als seiner
Organe der Küstenbezirksinspekto-
ren. Als solche werden höhere Marineoffiziere
z. D. verwendet, die ihre Obliegenheiten auf
Grund der ihnen vom Reichsmarineamte er-
teilten Dienstanweisung — die jetzt geltende ist
vom 11. Nov. 1899 — ausüben. Zurzeit ist die
deutsche Seeküste auf Grund AOrder vom
9. April 1894 in fünf (früher sechs) Küstenbezirke
eingeteilt. Für jeden besteht ein von einem
Küstenbezirksinspektor geleitetes Küstenbe-
zirksamt. UÜber die Abgrenzung der Küsten-
bezirksämter unter sich ergibt Anl. 2 zu § 1 der
Dienstanweisung das Nähere. Die Dienst-
anweisung ist im einzelnen inzwischen mehrfach
abgeändert. Von besonderem Interesse ist die
mit ihr im Zusammenhange stehende Anleitung
für die Küstenbezirksinspektoren zur Bezeichnung
und Beseitigung von Schiffahrtshinder-
nissen vom 15. Nov. 1904 (s. auch Schiff-
fahrtshindernisse).
Seh-= und Farbenunterscheidungsvermögen.
Als Seeschiffer oder Seesteuermann wird nur
zugelassen, wer den Nachweis des ausreichenden
S. u. F. gemäß der RKek. vom 9. Mai 1904
(ZBl. 142) erbracht hat (RKBek., betr. den
Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Seceschiffer und Seesteuerleute auf deutschen
Kauffahrteischiffen, vom 16. Jan. 1904 — RGBl.
3, abgcändert durch RKBek. vom 14. März
1906 — Rnl. 427 — vom 21. Juli 1909 —
RGBl. 892 — vom 3. Juni 1910 — RGBl. 867).
Die erstmalige Untersuchung erfolgt durch die
Navigationsschulen und einige Seemannsämter,
die zweite und wiederholte Untersuchung durch
ständige Untersuchungskommissionen bei den
Seemannsämtern (s. die Ubersicht im HMBl.
1905, 60 und Ausf Anw. vom 9. Nov. 1904 —
HMl. 457, ergänzt und abgeändert durch Erl.
vom 27. Febr. 1905 — HMhl. 49). Nach Erl.
vom 22. Febr. 1905 (HMBl. 48) sind Gesamt-
übersichten über das Ergebnis der Untersuchung
einzureichen. S. auch Eisenbahnbeamte II.
Seifensiedereien sind genehmigungspflichtige
Anlagen (GewO. § 16). Die Genehmigung
erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem Land-
kreise gehörenden Städten mit mehr als 10 000
Einw. der Magistrat (3G. 8 19). S. auch
Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 20; AusfAnw. z. Gew O.
vom 1. Mai 1904 (HM Bl. 123) Ziff. 16.
Seitenbrücken s. Chausseegräben.
Sch= und Farbenunterscheidungsvermögen — Selbstgewonnene Erzeugnisse
—
Seitengräben. S. an öffentlichen Wegen
gelten, soweit sie zur Vollständigkeit, zum
Schutz oder zur Sicherheit des Weges nötig sind,
als Zubehörungen der Wege (§ 6 der Wege-
ordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS.
316; § 5 der Wegeordnung für Westpreußen vom
27. Sept. 1905 — GS. 357; § 10 der Wegeord-
nung für Posen vom 15. Juli 1907 — GS. 243).
Sie dienen als solche in erster Linie der Ent-
wässerung des Weges (O#B. 24, 249), der-
jenigen der benachbarten Grundstücke dagegen,
da sie über den Gemeingebrauch des Weges
hinausgeht (OV G. 52, 320), nicht ohne Zu-
stimmung der Wegepolizeibehörde, des Wege-
baupflichtigen und des etwa von diesem verschie-
denen Wegeeigentümers (OVG. 50, 285), sonst,
soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen,
nur unter dem Gesichtspunkte der Vorflut
6 13 ff. des Vorflutedilts vom 15. Nov. 1811 —
S. 352). Während seither ebenso wie im Be-
5 der neueren Wegegesetze, in Posen die
Unterhaltung der unter den Übergängen zu
den benachbarten Grundstücken befindlichen Tei—
len der S. in erster Linie dem Wegeunterhaltungs—
pflichtigen oblag (OVG. 20, 235), sind jetzt
die Unternehmer solcher dem Wegezweck fremder
Anlagen mangels anderweiter besonderer Rege-
lung räumungspflichtig (§ 12 Abs. 2 der Wege-
ordnung für Posen). über ihre Unterhaltung
durch die Anlieger bei den Land= und Heer-
straßen im Geltungsbereich des ostpreuß. Pro-
vinzialrechts und bei den Nebenlandstraßen in
Schleswig-Holstein vgl. unter Anlieger I, 3.
Für die Beseitigung gesundheitsschädlicher Wir-
kungen der Einleitung von Hausabwässern usw.
in die Wegegräben ist auch bei Kunststraßen die
Ortspolizeibehörde zuständig (O## G. 38, 444).
S. Kunststraßen, Landstraßen, Vor-
flut, Wege (löffentliche) unter IV,
Zubehörungen.
Sektionen der Berufsgenossenschaften s. Be-
rufsgenossenschaften
Sekundärbahnen f. Nebenbahnen;
Eisenbahnen (Allgemeines) I.
Selbständige Güter s. Gutsbezirke.
Selbständige Städte (in Hannover) s.
Städteordnungen II,
Selbstgewonnene Erzengnisse sind auch solche,
welche von den Familienangehörigen, Gehilfen
oder Dienstboten des betreffenden Haushaltungs-
vorstands gewonnen sind, oder welche zwar
von dem Haushaltungsvorstande rechtmäßig
(KG J. 10, 196) gewonnen, aber von seinen
Familienangehörigen, Gehilfen oder Dienstboten
vertrieben werden (Erl. vom 20. Sept. 1884 —
Mittd St. 18, 96 — und vom 23. Nov. 1886 —
Mittd St. 21, 67). Der Verkaufselbstgewonne-
ner und roher Erzeugnisse der Land= und Forst-
wirtschaft, des Garten= und Obstbaus, der Ge-
flügel= und Bienenzucht, sowie der s. E. der
Jagd und Fischerei unterliegt, soweit er im
ambulanten Gewerbebetriebe (s. d.) oder im
Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. d.) erfolgt,
gewissen Erleichterungen. Ebenso ist ein Wander-
gewerbeschein nicht erforderlich für das Feil-
bieten von s. E. vom Fahrzeuge aus, die in
landesüblicher Weise zu Wasser angefahren sind.
Der Verkauf kann jedoch auch in diesen Fällen