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hierfür das AvLR. II, 7 § 86, die AG#O. II, 6,
insbesondere Anhang zu § 12, das G. vom
15. Juni 1810 (GS. 131), die rev. Instr. für
die Dorfgerichte vom 11. Mai 1845 (JM Bl. 206)
§§ 83—87 nebst Anlage Nr. 5, das G. vom
4. Mai 1857 (GS. 445) und die IMVf. vom
27. Juli 1857 (JIMll. 282) zur Anwendung
(Vf. des JM. vom 20. Dez. 1899 — JM Bl. 806).
Danach kann das Amtsgericht den Dorf-
gerichten (s. d.) die Aufnahme gerichtlicher
T. von beweglichen Sachen aller Art und von
unbeweglichen Sachen geringeren Wertes auf-
tragen. Das Verfahren ist durch die bezeich-
neten Vorschriften näher geregelt. Die Gebühr
der Dorfgerichte für die Aufnahme von T.
beträgt nach § 60 Ziff. 5 der Vf. vom 20. Dez.
1899 (JMl. 806) je nach dem Werte des ab-
zuschätzenden Gegenstandes 1—10 ..
II. Für die Landesteile, in denen
das AL R. keine Gültigkeit hat,
kann an Stelle von Dorfgerichten die Aufnahme
gerichtlicher T. einer Behörde durch kgl. Ver-
ordnung übertragen werden (Pr?G. 8§ 127).
Eine solche Verordnung ist erlassen für den
Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt und die vor-
mals großh. hess. Gebietsteile des Oberlandes-
gerichtsbezirks Kassel am 8. April 1903 (GS. 119),
wodurch den auf Grund der V. vom 20. Dez.
1899 (GS. 640) errichteten Ortsgerichten
(s. d.) die Aufnahme von Taxen übertragen
worden ist. Danach können im Auftrage der
Amtsgerichte T. von Grundstücken und solchen
Berechtigungen, für welche die sich auf Grund-
stücke beziehenden gesetzlichen Vorschriften gelten,
von dem Ortsgerichtsvorsteher und zwei Gerichts-
männern ausgenommen werden. Das gleiche
gilt für die T. von Werterhöhungen und Wert-
verminderungen der Grundstücke und der be-
zeichneten Berechtigungen. T. von Früchten,
die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von
ihren Wertänderungen, sowie von beweglichen
Sachen und sonstige T. werden von dem Orts-
gerichtsvorsteher und einem Gerichts-
mann ausgenommen, sofern nicht die Zuziehung
eines zweiten beantragt oder vom Amtsgericht
angeordnet ist. Dieses kann auch vorschreiben,
daß die T. durch den Vorsteher allein oder
durch einen oder zwei bestimmte oder von dem
Vorsteher zu bezeichnende Gerichtsmänner auf-
genommen werden. Durch die V. vom
10. Juni 1907 (GS. 145) sind für die bezeich-
neten Gebietsteile mit Ausnahme der Städte
Frankfurt a. M. und Wiesbaden für die Auf-
nahme von T. in dem Gemeindebezirk und
unter Umständen auch in dem Bezirk einer benach-
barten Gemeinde an den Orten, die Sitz eines
Amtsgerichts sind, Schätzungsämter (s. d.)
eingerichtet worden (§§8 1, 2). Ist jedoch in
einer dieser Gemeinden das Grundbuch noch
nicht fertiggestellt, so erfolgt die Errichtung des
Schätzungsamts erst zu dem Zeitpunkt, mit dem;
Bis
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
dahin bleiben dort die bisherigen Vorschriften
über die Zuständigkeit und das Verfahren der
Für die Ge-
meinde Burgau im Anmtsgerichtsbezirke Sig-
maringen ist die Aufnahme der Taxe dem
Taxbehörden in Geltung (§ 19).
Bürgermeister allein übertragen (§ 16). Im
übrigen bestehen die Schätzungsämter aus dem;
Taxen (gewerbliche)
!vom Landgerichtspräsidenten ernannten Vor-
steher und aus mehreren von dem Amtsgerichte
ernannten Ortsschätzern und Hilfsschätzern nach
näherer Bestimmung der bezeichneten Verord-
nung (8§8§ 3—12). Diese enthält auch Vorschriften
über die Besetzung der Schätzungsämter, je
nachdem der zu schätzende Gegenstand ein Grund-
stück oder eine bewegliche Sache ist (§§ 13 bis 15).—
lber die Notwendigkeit einer T. bei Veräuße-
rungen von Gemeindegrundstücken und Gerech-
tigkeiten der Gemeinde s. Gemeindever-
mögen. — T. von Grundstücken unterliegen,
insofern sie wegen eines Privatinteresses unter
Aufsicht einer öffentlichen Behörde (Amtsgericht,
Dorfgericht) ausgenommen werden, nach Töt. 64
LSt. einem Stempel von 3 4.
Taxen (gewerbliche). I. Zulässige T.
Polizciliche T., d. h. allgemeine polizeiliche
Festsetzungen der Preise in einzelnen Verkehrs-
zweigen, entweder der Preise von Waren oder
der Preise von gewerblichen Leistungen und
Dienstverrichtungen (R Z. 28, 115), dürfen nur
insoweit die GewO. dies ausdrücklich gestattet
vorgeschrieben werden (GewO. 8§ 72). Die
Gewyp. läßt die Festsetzung von T. nur in fol-
gendem Umfang zu:
A. Selbsttaxen. Diese werden von den
Gewerbetreibenden festgesetzt und bedürfen weder
der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde
noch können sie durch diese abgeändert werden.
Die Verpflichtung zur Aufstellung kann nur im
Wege der Polizeiverordnung, nicht aber durch
polizeiliche Verfügung vorgeschrieben werden
(OV. 26, 292). 1. Die Bäcker und Ver-
läufer von Backwaren können durch die
Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise
und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaren für
gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume
durch einen von außen sichtbaren Anschlag am
Verkaufslokale zur Kenntnis des Publikums zu
bringen. Der Anschlag ist kostenfrei mit dem
polizeilichen Stempel zu versehen und täglich
während der Verkaufszeit auszuhängen (GewO.
§ 74). Zugleich kann die Ortspolizeibehörde
die Bäcker und Verkäufer von Backwaren an-
halten, im Verkaufslokal eine Wage mit den
erforderlichen geeichten Gewichten aufzustellen
und die Benutzung jedermann zu gestatten
(GewO. 8§ 74). Weitere Beschränkungen des
Verkaufs sind unzulässig, insbesondere kann der
Verkauf in bestimmten Gewichtsgrößen oder die
Bezeichnung des Gewichts durch eingedrückten
Stempel nicht verlangt werden (KGJ. 6, 178;
13, 266; 16, 343). 2. Die Gastwirte können
durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden,
das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise
einzureichen und in den Gastzimmern anzu-
schlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit
abgeändert werden, bleiben aber so lange in
Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde
angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in
den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Be-
schwerden Reisender wegen Uberschreitung der
verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des
Rechtswegs zu (GewO. 8 75).
B. T., die von der Polizeibehörde
festgesetzt werden. 1. Die Ortspolizei-
behörde ist in Ubereinstimmung mit dem Ge-