Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Selbsthilfe — Selbstversicherung, Weiterversicherung 
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen 
der GewO. 8 59 Ziff. 1—4 vorliegen, unter denen 
der Wandergewerbeschein versagt werden muß? 
(s. Gewerbebetrieb im Umher-- 
ziehen IV 1a,. c). Zu den s. E. der Landwirt- 
schaft sind solche Erzeugnisse nicht zu rechnen, 
welche eine die hertömmliche Grenze der Land- 
wirtschaft überschreitende fabrik= oder hand- 
werksmäßige Be= oder Verarbeitung erfahren 
haben, Hefe also nicht (K G.J. 18, 241). Erzeug- 
nisse der Landwirtschaft hören nicht auf, solche 
zu sein, wenn ihr Vertrieb oder ihre Verbreitung 
durch landwirtschaftliche Genossenschaften erfolgt, I (Fabrik-) oder 
die zwar eine selbständige juristische Person) 
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Personen der im KVG. 88 2—3 bezeichneten 
Art (s. Versicherungspflicht Il), welche 
der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sowie 
Dienstboten (s. Gesinde III) gegenüber der 
Gemeindekrankenversicherung, in deren Bezirke 
sie beschäftigt sind (ogl. OVG. 14, 343; 20, 
S. 356, 350). Gegenüber Ortskrankenkassen 
haben nur dieienigen nichtversicherungspflich- 
tigen Personen ein Beitrittsrecht, welche in 
den Gewerbszweigen oder in den Botriebs- 
arten beschäftigt sind, für die die Kasse errichtet 
ist. Personen, die sich bei einer Betrioebs- 
Bautrankenkasse (s. d.) freiwillig 
versichern wollen, müssen in dem Beotrieb oder 
bilden, deren Betrieb aber nicht über die Grenzen bei dem Bau beschäftigt und nicht versicherungs- 
der Landwirtschaft hinausgeht (K.J. 20 C 108). 
Zu den rohen Erzeugnissen der Land= und Forst-- 
wirtschaft, des Garten= und Obstbaus gehoren 
auch Wachs und Honig, Eier, rohe Felle, Schweins= nicht übersteigt. 
und! 
Federviech, nicht aber gebrochener oder gerösteter 
borsten, Kälberhaare, gerupofte Federn 
Flachs 
Obst (Erl. vom 5. Febr. 1876 — Mhl. 132). 
S. auch Gewerbebetrieb im Umhe 
ziehen (Besteuerung) II. 
Selbsthilse s. Notwehr. 
durch den Feilbietenden stattgesunden hat. 
wonnen ist (KG.J. 30 C7). Zu den s. W. ge- 
hören auch selbstgeschlachtetes Fleisch (Erl. vom 
13. Jan. 1870 — MnBl. 
Büdlinge (Erl. vom 17. Jan. 1898 — Ml. 187). 
Das Feilbieten s. W., 
abhängig gemacht werden (Gew O. S 42 b Abs. 3).6 
Selbstverfertigte Wochenmarktsartikel (s. d.) dür- 
fen im Umherziehen ohne Wandergewerbeschein, 
(jl. Gewerbebetrieb iim Umherziehen 
IV 1a, c) in der Umgegend des Wohnorts des 
Händlers bis zu 15 km, vom Mittelpunkte des 
Wohnorts gered net (K GJ. 28 C 50) 
boten werden (§ 59 Ziff. 2). In beiden Fällen 
der Wandergewerbeschein versagt werden muß 
(Gew O. § 42 b Abs. 3, §59 a). 
werbebetrieb im 
(Besteuerung) II. 
Um verziehe 
trittsrecht einräumen (K VG. 
Selbstverfertigte Waren sind solche Waren, 
bei denen eine Be= oder Verarbeitung des Stoffes 
Nicht! 
nötig ist, daß das Rohmaterial auch selbst ge-getretenen Krantkheit. 
versicherung und die Krankenkassen 
rechtigt, die sich zum Beitritte Meldenden einer 
131) sowie geräucherte 
und 
die zu den Wochenmarkts- 
artikeln (s. d.) gehören, im ambulanten Gewerbe- 
betriebe (s. d.) darf von einer Erlaubnis nicht 
seilge-; § 72 Abs. 3). 
über 2000 
kann aber der Gewerbebetrieb untersagt werden, #nicht verloren (Erl. 
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen 17. 
S. auch Ge- nicht verpflichtet, 
n zunehmen. 
trittsrecht durch das Kassenstatut in beliebiger 
pflichtig sein. In allen diesen Fällen ist das 
Beitrittsrecht nur solchen Personen eingeräumt, 
deren jährliches Gesamteinkommen 2000 K.# 
Mit diesem Vorbehalt können. 
sowohl Gemeinden oder weitere Kommunalver= 
bände für die Gemeindekrantenversicherung durch 
, Butter, Käse, gebackenes und eingekochtes statutarische Regelung als auch Orts-, Betriebs- 
und 
r- 
Baukrankentassen durch das Kassenstatut 
anderen nichtversicherungspflichtigen Personen, 
besonders auch kleinen Handwerkern, das Bei- 
8 4 Abs. 2, 8 19 
Abs. 3, § 26 a Abs. 1 Ziff. 5, § 63 Abs. 2, § 72 
Abs. 3). Der Beitritt gewährt keinen Anspruch 
auf Unterstützung im Fall einer bercits ein- 
Die Gemeindekranken- 
sind be- 
ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen 
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die 
Untersuchung eine bereits bestehende Krank- 
heit ergibt, und zu beschlieten, daß freiwillige 
Mitglieder erst nach einer sechswöchigen Karenz- 
zecit Krankenunterstubung erhalten 88. g 64 
Ziff. 1, 8§ 26 a Ziff. 4, 8 64 Abs. 3, 8 72 Abs. 3, 
8 73 Abs. 1). Freiwilig Vethkurctene scheiden 
aus, wenn sie die Beiträge an zwei aufeinander 
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben 
(KV. s 4 Abs. 4, § 19 Abs. 6, § 63 Abs. 4, 
Dadurch, daß das Einkommen auf 
4A steigt, geht die Mitgliedschaft 
des HM. und Md J. vom 
Febr. 1893 — Arb Versoig. 10, 191; O#. 
51, 344). Innungskrankentassen (s. d.) sind 
freiwillige Mitglieder auf- 
Die Innungen können das Bei- 
Selbstversicherung, Weiterversicherung. Bei Form und ohne an die Einkommensgrenze von 
der freiwilligen Versicherung auf dem Gebiete 2000 A gebunden zu sein, regeln. Das Recht 
der Arbeiterversicherung (s. d.) werden zwei! zur Weiterversicherung steht nach herr- 
Arten unterschieden, die Selbstversicherung, d. i. schender Meinung bei der Krankenversicherung 
der freiwillige Beginn der Versicherung durch nicht nur den versicherungspflichtigen, sondern 
eine dem Versicherungszwange nicht unter-- auch den freiwillig beigetretenen Personen zu, 
liegende Person, und die Weiterversicherung, wenn sie aus der die Mitgliedschaft begründen- 
d. i. die freiwillige Fortsetzung der Versicherung den Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer 
nach Fortfall des Versicherungszwangs. Das Beschäftigung übergehen, vermoöge welcher sie 
Recht zur Selbstversicherung besteht entweder Mitglieder einer anderen Kasfse werden müssen. 
kraft Gesetzes oder auf Grund einer statutarischen Bei der Gemeindekrankenversicherung ist jedoch 
Bestimmung, das Recht zur Weiterversicherung die Weiterversicherung nur solange die Versicher- 
nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen. ten im Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufent- 
I. Krankenversicherung. Das Recht halts verbleiben oder in dem Gemeindebezirk 
zur Selbstversicherung wird durch mündliche oder ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt 
schriftliche Erklärung des freiwilligen Beitritts beschäftigt wurden, gestattet. Zur Ausübung 
gegenüber dem Träger der Versicherung aus-des Rechts auf Weiterversicherung genügt hier 
geübt. Ein Beitrittsrecht kraft Gesetzes haben die Fortzahlung der Versicherungsbeiträge (K Vl.
	        
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