Selbsthilfe — Selbstversicherung, Weiterversicherung
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen
der GewO. 8 59 Ziff. 1—4 vorliegen, unter denen
der Wandergewerbeschein versagt werden muß?
(s. Gewerbebetrieb im Umher--
ziehen IV 1a,. c). Zu den s. E. der Landwirt-
schaft sind solche Erzeugnisse nicht zu rechnen,
welche eine die hertömmliche Grenze der Land-
wirtschaft überschreitende fabrik= oder hand-
werksmäßige Be= oder Verarbeitung erfahren
haben, Hefe also nicht (K G.J. 18, 241). Erzeug-
nisse der Landwirtschaft hören nicht auf, solche
zu sein, wenn ihr Vertrieb oder ihre Verbreitung
durch landwirtschaftliche Genossenschaften erfolgt, I (Fabrik-) oder
die zwar eine selbständige juristische Person)
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Personen der im KVG. 88 2—3 bezeichneten
Art (s. Versicherungspflicht Il), welche
der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sowie
Dienstboten (s. Gesinde III) gegenüber der
Gemeindekrankenversicherung, in deren Bezirke
sie beschäftigt sind (ogl. OVG. 14, 343; 20,
S. 356, 350). Gegenüber Ortskrankenkassen
haben nur dieienigen nichtversicherungspflich-
tigen Personen ein Beitrittsrecht, welche in
den Gewerbszweigen oder in den Botriebs-
arten beschäftigt sind, für die die Kasse errichtet
ist. Personen, die sich bei einer Betrioebs-
Bautrankenkasse (s. d.) freiwillig
versichern wollen, müssen in dem Beotrieb oder
bilden, deren Betrieb aber nicht über die Grenzen bei dem Bau beschäftigt und nicht versicherungs-
der Landwirtschaft hinausgeht (K.J. 20 C 108).
Zu den rohen Erzeugnissen der Land= und Forst--
wirtschaft, des Garten= und Obstbaus gehoren
auch Wachs und Honig, Eier, rohe Felle, Schweins= nicht übersteigt.
und!
Federviech, nicht aber gebrochener oder gerösteter
borsten, Kälberhaare, gerupofte Federn
Flachs
Obst (Erl. vom 5. Febr. 1876 — Mhl. 132).
S. auch Gewerbebetrieb im Umhe
ziehen (Besteuerung) II.
Selbsthilse s. Notwehr.
durch den Feilbietenden stattgesunden hat.
wonnen ist (KG.J. 30 C7). Zu den s. W. ge-
hören auch selbstgeschlachtetes Fleisch (Erl. vom
13. Jan. 1870 — MnBl.
Büdlinge (Erl. vom 17. Jan. 1898 — Ml. 187).
Das Feilbieten s. W.,
abhängig gemacht werden (Gew O. S 42 b Abs. 3).6
Selbstverfertigte Wochenmarktsartikel (s. d.) dür-
fen im Umherziehen ohne Wandergewerbeschein,
(jl. Gewerbebetrieb iim Umherziehen
IV 1a, c) in der Umgegend des Wohnorts des
Händlers bis zu 15 km, vom Mittelpunkte des
Wohnorts gered net (K GJ. 28 C 50)
boten werden (§ 59 Ziff. 2). In beiden Fällen
der Wandergewerbeschein versagt werden muß
(Gew O. § 42 b Abs. 3, §59 a).
werbebetrieb im
(Besteuerung) II.
Um verziehe
trittsrecht einräumen (K VG.
Selbstverfertigte Waren sind solche Waren,
bei denen eine Be= oder Verarbeitung des Stoffes
Nicht!
nötig ist, daß das Rohmaterial auch selbst ge-getretenen Krantkheit.
versicherung und die Krankenkassen
rechtigt, die sich zum Beitritte Meldenden einer
131) sowie geräucherte
und
die zu den Wochenmarkts-
artikeln (s. d.) gehören, im ambulanten Gewerbe-
betriebe (s. d.) darf von einer Erlaubnis nicht
seilge-; § 72 Abs. 3).
über 2000
kann aber der Gewerbebetrieb untersagt werden, #nicht verloren (Erl.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen 17.
S. auch Ge- nicht verpflichtet,
n zunehmen.
trittsrecht durch das Kassenstatut in beliebiger
pflichtig sein. In allen diesen Fällen ist das
Beitrittsrecht nur solchen Personen eingeräumt,
deren jährliches Gesamteinkommen 2000 K.#
Mit diesem Vorbehalt können.
sowohl Gemeinden oder weitere Kommunalver=
bände für die Gemeindekrantenversicherung durch
, Butter, Käse, gebackenes und eingekochtes statutarische Regelung als auch Orts-, Betriebs-
und
r-
Baukrankentassen durch das Kassenstatut
anderen nichtversicherungspflichtigen Personen,
besonders auch kleinen Handwerkern, das Bei-
8 4 Abs. 2, 8 19
Abs. 3, § 26 a Abs. 1 Ziff. 5, § 63 Abs. 2, § 72
Abs. 3). Der Beitritt gewährt keinen Anspruch
auf Unterstützung im Fall einer bercits ein-
Die Gemeindekranken-
sind be-
ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die
Untersuchung eine bereits bestehende Krank-
heit ergibt, und zu beschlieten, daß freiwillige
Mitglieder erst nach einer sechswöchigen Karenz-
zecit Krankenunterstubung erhalten 88. g 64
Ziff. 1, 8§ 26 a Ziff. 4, 8 64 Abs. 3, 8 72 Abs. 3,
8 73 Abs. 1). Freiwilig Vethkurctene scheiden
aus, wenn sie die Beiträge an zwei aufeinander
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben
(KV. s 4 Abs. 4, § 19 Abs. 6, § 63 Abs. 4,
Dadurch, daß das Einkommen auf
4A steigt, geht die Mitgliedschaft
des HM. und Md J. vom
Febr. 1893 — Arb Versoig. 10, 191; O#.
51, 344). Innungskrankentassen (s. d.) sind
freiwillige Mitglieder auf-
Die Innungen können das Bei-
Selbstversicherung, Weiterversicherung. Bei Form und ohne an die Einkommensgrenze von
der freiwilligen Versicherung auf dem Gebiete 2000 A gebunden zu sein, regeln. Das Recht
der Arbeiterversicherung (s. d.) werden zwei! zur Weiterversicherung steht nach herr-
Arten unterschieden, die Selbstversicherung, d. i. schender Meinung bei der Krankenversicherung
der freiwillige Beginn der Versicherung durch nicht nur den versicherungspflichtigen, sondern
eine dem Versicherungszwange nicht unter-- auch den freiwillig beigetretenen Personen zu,
liegende Person, und die Weiterversicherung, wenn sie aus der die Mitgliedschaft begründen-
d. i. die freiwillige Fortsetzung der Versicherung den Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer
nach Fortfall des Versicherungszwangs. Das Beschäftigung übergehen, vermoöge welcher sie
Recht zur Selbstversicherung besteht entweder Mitglieder einer anderen Kasfse werden müssen.
kraft Gesetzes oder auf Grund einer statutarischen Bei der Gemeindekrankenversicherung ist jedoch
Bestimmung, das Recht zur Weiterversicherung die Weiterversicherung nur solange die Versicher-
nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen. ten im Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufent-
I. Krankenversicherung. Das Recht halts verbleiben oder in dem Gemeindebezirk
zur Selbstversicherung wird durch mündliche oder ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt
schriftliche Erklärung des freiwilligen Beitritts beschäftigt wurden, gestattet. Zur Ausübung
gegenüber dem Träger der Versicherung aus-des Rechts auf Weiterversicherung genügt hier
geübt. Ein Beitrittsrecht kraft Gesetzes haben die Fortzahlung der Versicherungsbeiträge (K Vl.