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B. Industrie der Steine und Erden: Glas-
hütten, Kalk= und Gipsbrennereien, Herstellung
von Zement und von Porzellanknöpsen.
C. Metallverarbeitung: Maschinen, Apparate,
Emaillewerke, Entzinnung von Weißblech auf
elektrolytischem Wege, Herstellung elektrischer
Maschinen und Apparate.
D. Chemische Industrie: Gewinnung von
Schwefelsäure, von Schwefelsäuremonohydrat,
von Schwefelsäureanhydrid, von Sulfat= und
von Salzsäure, Herstellung von kalziniertem
Glaubersalz und Atzalkali, Gewinnung von
Soda und Pottasche, von Chlorkalk, Chloraten
und flüssigem Chlor, von Blutlaugensalz, von
Rhodansalzen, von Ammoniak und Ammoniak-
salzen, von doppeltkohlensauren Salzen, von
Chromaten, von Schwefelnatrium, Chlorbaryum,
Chlorkalzium und Antichlor, von Flußsäure,
Herstellung von Wasserglas, von übermangan-
saurem Kali, von gebrannter Magnesia, von
flüssiger Kohlensäure, von komprimiertem
Sauerstoff, Darstellung von Alaun und Ton-
erdepräparaten, Ultramarinfabriken, Strontia-
nitfabriken, Herstellung von künstlichem Dün-
ger, von Barytpräparaten einschließlich Lithopon
und Englisch-Rot, von Bleiweiß, Kremserweiß,
Mennige und bleisauren
weiß, Schmaltefabriken, Gewinnung von An-
timonorxyd und Zinnoxyd, Pulver= und Spreng-
stoffabriken, Gewinnung von Oralsäure, Pikrin-
säurefabriken, Saccharinfabriken, Glgyzerin-
fabriken, Holz= und Torfsdestillation, Destillation
von Teer und Teerölen, Herstellung organischer
Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte.
E. Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leucht-
stoffe, Fette, Ole und Firnisse: Stearinfabriken,
Braunkohlenteer= und Torfteerdestillation,
Palmkernölfabriken, Petroleumraffinerien, An-
lagen zur Entfettung von Knochen, Ceresin=
gewinnung, Leimgewinnung, Samenkleng-
anstalten, Wachsbleichereien, Fischmehl= und
Fischtranfabriken.
F. Papier und Leder: Zellstoffabriken, Her-
stellung von Papier und Pappe, von Lack-
leder und Sämischleder.
G. Nahrungs= und Genußmittel: Rohzucker-
fabriken, Zuckerraffinerien, Melasseentzuckerungs-
anstalten, Zichoriendarren, Spiritusraffinerien,
Brauercien, Mälzereien, Molkereien und Fisch-
räuchereien.
Saisongewerbe: Herstellung von Schoko-
laden und Zuckerwaren, Honigkuchen und Bis-
kuit, Ansertigung von Spielwaren, Schneiderei
und Schuhmacherei im handwertsmäßigen Be-
triebe, Putzmacherei, Kürschnerei, Herstellung
von Strohhüten, chemische Wäscherei und Schön-
färberei für Kleidungsstücke. S. dazu Erläute-
rungen im Ml. 1895, 584.
V. Ausnahmen für Gewerbe zur
Befriedigung täglicher oder an
Sonn= und Festtagen besonders
hervortretender Bedürfnisse (Gew O.
§* 105e Abs. 1). Solche Ausnahmen können
die Regierungspräsidenten, im L P. Berlin
der Polizeipräsident, nach Maßgabe der RR ek.
vom 3. April 1901 (REl. 117) gewähren. In
der Regel sollen sie nur zugelassen werden für:
Blumenbindereien (#. Blumenhandel:
Gasanstalten (s. Gasbereitungs= und
Salzen, von Zink-
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe
Gasbewahrungsanstalten) und Elek-
trizitätswerke (s. Elektrizitätsanlagen);
Bäckereien und Konditoreien (s. d.); das Fleischer-
gewerbe (s. d.); das Barbier= und Friseurgewerbe
(s. d.); Wasserversorgungsanstalten — es kann
die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb
unerläßlich sind, gestattet werden. Bei bloßem
Tagesbetriebe sind die Arbeiter, wenn die Sonn-
tagsarbeiten länger als drei Stunden dauern,
entweder an jedem dritten Sonntage für volle
36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage
mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der
zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder
Arbeit freizulassen. Wenn die Arbeiter durch
die Sonntagsarbeiten am Besuche des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem
dritten Sonntage die zum Besuche des Gottes-
dienstes erforderliche Zeit freizugeben. Bei un-
unterbrochenem Betriebe muß die den Arbeitern
zu gewährende Ruhe mindestens dauern: ent-
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder,
sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits-
schichten nicht länger als 12 Stunden dauern,
für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ab-
lösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
vor und nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den
Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe
muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbei-
tern gewährten Ruhe erreichen —; Badeanstal-
ten (s. d.); Zeitungsdruckereien (s. Drucke-
reien); Anstalten zur Mitteilung telegraphi-
scher Nachrichten an Abonnenten — es kann
die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen mit Arbeiten, die für den Be-
trieb unerläßlich sind, gestattet werden; den
Arbeitern ist die gleiche Ruhezeit wie den Arbei-
tern in Wasserversorgungsanstalten mit bloßem
Tagesbetriebe zu gewähren —; photographische
Anstalten — es kann die Beschäftigung von
Arbeitern gestattet werden an den letzten vier
Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der
Aufnahme von Porträts, des Kopierens und
Retuschierens für 10 Stunden bis spätestens
7 Uhr abends und mit Ausnahme des ersten
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertages an
allen übrigen Sonn= und Festtagen zum Zwecke
der Aufnahme von Porträts im Sommerhalb-
jahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr
nachmittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis
spätestens um 3 Uhr nachmittags; den Arbeitern
ist eine Ruhezeit wie den Arbeitern in Wasser-
versorgungsanstalten mit bloßem Tagesbetriebe
zu gewähren —; das Gewerbe der Köche — es
kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn= und Festtagen gestattet werden, wegen
der Ruhezeit gilt dasselbe wie für photographische
Anstalten —;: Bierbrauereien, Eisfabriken, Mol-
kereien — es kann die Versorgung der Kundschaft
mit Bier und Roheis an Sonn= und Festtagen
während der für den Handel mit diesen Gegen-
ständen freigegebenen Stunden, die Versorgung
der Kundschaft mit Molkereiprodukten entweder
während der für den stehenden Milchhandel oder
während der für den ambulanten Milchhandel