Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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B. Industrie der Steine und Erden: Glas- 
hütten, Kalk= und Gipsbrennereien, Herstellung 
von Zement und von Porzellanknöpsen. 
C. Metallverarbeitung: Maschinen, Apparate, 
Emaillewerke, Entzinnung von Weißblech auf 
elektrolytischem Wege, Herstellung elektrischer 
Maschinen und Apparate. 
D. Chemische Industrie: Gewinnung von 
Schwefelsäure, von Schwefelsäuremonohydrat, 
von Schwefelsäureanhydrid, von Sulfat= und 
von Salzsäure, Herstellung von kalziniertem 
Glaubersalz und Atzalkali, Gewinnung von 
Soda und Pottasche, von Chlorkalk, Chloraten 
und flüssigem Chlor, von Blutlaugensalz, von 
Rhodansalzen, von Ammoniak und Ammoniak- 
salzen, von doppeltkohlensauren Salzen, von 
Chromaten, von Schwefelnatrium, Chlorbaryum, 
Chlorkalzium und Antichlor, von Flußsäure, 
Herstellung von Wasserglas, von übermangan- 
saurem Kali, von gebrannter Magnesia, von 
flüssiger Kohlensäure, von komprimiertem 
Sauerstoff, Darstellung von Alaun und Ton- 
erdepräparaten, Ultramarinfabriken, Strontia- 
nitfabriken, Herstellung von künstlichem Dün- 
ger, von Barytpräparaten einschließlich Lithopon 
und Englisch-Rot, von Bleiweiß, Kremserweiß, 
Mennige und bleisauren 
weiß, Schmaltefabriken, Gewinnung von An- 
timonorxyd und Zinnoxyd, Pulver= und Spreng- 
stoffabriken, Gewinnung von Oralsäure, Pikrin- 
säurefabriken, Saccharinfabriken, Glgyzerin- 
fabriken, Holz= und Torfsdestillation, Destillation 
von Teer und Teerölen, Herstellung organischer 
Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte. 
E. Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leucht- 
stoffe, Fette, Ole und Firnisse: Stearinfabriken, 
Braunkohlenteer= und Torfteerdestillation, 
Palmkernölfabriken, Petroleumraffinerien, An- 
lagen zur Entfettung von Knochen, Ceresin= 
gewinnung, Leimgewinnung, Samenkleng- 
anstalten, Wachsbleichereien, Fischmehl= und 
Fischtranfabriken. 
F. Papier und Leder: Zellstoffabriken, Her- 
stellung von Papier und Pappe, von Lack- 
leder und Sämischleder. 
G. Nahrungs= und Genußmittel: Rohzucker- 
fabriken, Zuckerraffinerien, Melasseentzuckerungs- 
anstalten, Zichoriendarren, Spiritusraffinerien, 
Brauercien, Mälzereien, Molkereien und Fisch- 
räuchereien. 
Saisongewerbe: Herstellung von Schoko- 
laden und Zuckerwaren, Honigkuchen und Bis- 
kuit, Ansertigung von Spielwaren, Schneiderei 
und Schuhmacherei im handwertsmäßigen Be- 
triebe, Putzmacherei, Kürschnerei, Herstellung 
von Strohhüten, chemische Wäscherei und Schön- 
färberei für Kleidungsstücke. S. dazu Erläute- 
rungen im Ml. 1895, 584. 
V. Ausnahmen für Gewerbe zur 
Befriedigung täglicher oder an 
Sonn= und Festtagen besonders 
hervortretender Bedürfnisse (Gew O. 
§* 105e Abs. 1). Solche Ausnahmen können 
die Regierungspräsidenten, im L P. Berlin 
der Polizeipräsident, nach Maßgabe der RR ek. 
vom 3. April 1901 (REl. 117) gewähren. In 
der Regel sollen sie nur zugelassen werden für: 
Blumenbindereien (#. Blumenhandel: 
Gasanstalten (s. Gasbereitungs= und 
Salzen, von Zink- 
  
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe 
Gasbewahrungsanstalten) und Elek- 
trizitätswerke (s. Elektrizitätsanlagen); 
Bäckereien und Konditoreien (s. d.); das Fleischer- 
gewerbe (s. d.); das Barbier= und Friseurgewerbe 
(s. d.); Wasserversorgungsanstalten — es kann 
die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- 
und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb 
unerläßlich sind, gestattet werden. Bei bloßem 
Tagesbetriebe sind die Arbeiter, wenn die Sonn- 
tagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, 
entweder an jedem dritten Sonntage für volle 
36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage 
mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der 
zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar 
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder 
Arbeit freizulassen. Wenn die Arbeiter durch 
die Sonntagsarbeiten am Besuche des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem 
dritten Sonntage die zum Besuche des Gottes- 
dienstes erforderliche Zeit freizugeben. Bei un- 
unterbrochenem Betriebe muß die den Arbeitern 
zu gewährende Ruhe mindestens dauern: ent- 
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, 
sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- 
schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, 
für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ab- 
lösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
vor und nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den 
Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe 
muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbei- 
tern gewährten Ruhe erreichen —; Badeanstal- 
ten (s. d.); Zeitungsdruckereien (s. Drucke- 
reien); Anstalten zur Mitteilung telegraphi- 
scher Nachrichten an Abonnenten — es kann 
  
die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- 
und Festtagen mit Arbeiten, die für den Be- 
trieb unerläßlich sind, gestattet werden; den 
Arbeitern ist die gleiche Ruhezeit wie den Arbei- 
tern in Wasserversorgungsanstalten mit bloßem 
Tagesbetriebe zu gewähren —; photographische 
Anstalten — es kann die Beschäftigung von 
Arbeitern gestattet werden an den letzten vier 
Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der 
Aufnahme von Porträts, des Kopierens und 
Retuschierens für 10 Stunden bis spätestens 
7 Uhr abends und mit Ausnahme des ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertages an 
allen übrigen Sonn= und Festtagen zum Zwecke 
der Aufnahme von Porträts im Sommerhalb- 
jahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr 
nachmittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis 
spätestens um 3 Uhr nachmittags; den Arbeitern 
ist eine Ruhezeit wie den Arbeitern in Wasser- 
versorgungsanstalten mit bloßem Tagesbetriebe 
zu gewähren —; das Gewerbe der Köche — es 
kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen 
Sonn= und Festtagen gestattet werden, wegen 
der Ruhezeit gilt dasselbe wie für photographische 
Anstalten —;: Bierbrauereien, Eisfabriken, Mol- 
kereien — es kann die Versorgung der Kundschaft 
mit Bier und Roheis an Sonn= und Festtagen 
während der für den Handel mit diesen Gegen- 
ständen freigegebenen Stunden, die Versorgung 
der Kundschaft mit Molkereiprodukten entweder 
während der für den stehenden Milchhandel oder 
während der für den ambulanten Milchhandel
	        
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