Spanndienste — Sparkassen
S. wird teils durch staatliche Anordnungen im
Verwaltungswege, teils im Wege der Gesetz-
gebung praktisch zur Anwendung gebracht. Zu
den sozialpolitischen Gesetzen gehören in erster
Linie die Gesetze über den Arbeiterschutz (s. d.)
und über die Arbeiterversicherung (s. d.).
Spanndienste s. Naturaldienste l; Hand-
und Spanndienste zum Wegebau.
Sparkassen. I. S. sind Einrichtungen, welche
den Zweck haben, insbesondere den minder be-
güterten Klassen der Bevölkerung Gelegenheit
zur sicheren Anlegung kleinerer Kapitalbeträge
gegen Verzinsung zu geben. Die S. haben
einen hohen erzieherischen Wert, insosern sie
durch die Bequemlichkeit ihres Verkehrs, ihrer
Sicherheit und dadurch, daß sie selbst die kleinsten
Einlagen annehmen, die Wirtschaftlichkeit und
den Sparsinn der Bevölkerung anregen und
damit die allgemeine Wohlhabenheit fördern
helfen. Nicht minder groß ist aber auch ihre
volkswirtschaftliche Bedeutung nach anderer Rich-
tung hin, indem sie die Kapitalsansammlung in
großem Maßstabe begünstigen und zugleich durch
die Ausleihung der angesammelten Kapital-
bestände dem Kreditbedürfnisse in Stadt und
Land in weitem Umfange entgegenkommen.
Allerdings darf die Leihtätigkeit, so ausgedehnt
dieselbe auch sein mag, niemals den Charakter
eines Gewerbebetriebes annehmen, da sich dies
mit der von den S. unbedingt zu fordernden
Sicherheit für die Spareinlagen nicht vereinigen
lassen würde. Hierdurch sind die S. von den
gleichsalls mit dem Namen S. bezeichneten
Sparstellen der Vorschußvereine, Darlehnsge-
nossenschaften usw. verschieden, da diese die
ihnen zufließenden Spareinlagen zu dem aus-
gesprochenen Zwecke benutzen, um damit die
Mittel für gewerbsmäßig betriebene Kredit-
geschäfte der verschiedensten Art zu gewinnen.
II. Die S. zerfallen, je nachdem sie von öffent-
lichrechtlichen Verbänden betrieben oder garan-
tiert werden oder nicht, in öffentliche und
Privatsparkassen (Erl. vom 27. Juli 1900
— UMBl. 225). Zu ersteren gehören die Spar-
kassen der Gemeinden und der ihnen gleich-
stehenden Verbände (Amter, Bürgermeistereien)
der Kreise und der größeren kommunalen Ver-
bände (u. a. die Bezirksverbände Kassel und
Wiesbaden, die kommunalständischen Verbände
der Oberlausitz, hohenzollernscher Landesverband),
zu geteren neben Vereinssparkassen, wie
insbesondere in Schleswig-Holstein, die Fabrik-
sparkassen und die Schulsparkassen
(s. d.), diese speziell zur Anregung des Spar-
sinns unter der Schulzugend bestimmt, jedoch im
ganzen wenig verbreitet. In anderem Sinne
wird von Prämiensparkassengesprochen,
d. h. solchen S., bei denen bei dem Eintreffen be-
stimmter Voraussetzungen (Zeitablauf, regel-
mäßige Einzahlungen usw.) aus den Sparkassen-
überschüssen neben den Zinsen Prämien gewährt
werden, und Alterssparkassen, bei
welchen, gleichfalls unter Gewährung von Zu-
schüssen, aus einem Teile der Zinsen besonders
verwaltete Fonds gebildet und bis zur Erreichung
der festgesetzten Altersgrenze des Sparers regel-
mäßig ergänzt werden, um für diesen einen Not-
pfennig im Alter zu bilden.
III. Der Beginn des Sparkassen-
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wesens datiert in Deutschland von der Mitte
des 18. Jahrh. In Preußen wurden S. erst im
Anfange des 19. Jahrh. bekannt (die ersten S.
1818 in Berlin und Brieg errichtet), fanden aber
bald eine solche Verbreitung (1838: 86 S.), daß
eine gesetzliche Regelung notwendig erschien,
zumal das im G. vom 17. Juni 1833 (GS. 75)
vorgesehene Verbot der Emission von Inhaber-
papieren ohne kgl. Genehmigung Zweifel über
die Rechtsbeständigkeit der von den S. aus-
gegebenen Sparkassenbücher hervorgerufen hatte.
Die Regelung erfolgte durch das Reglement, die
Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend,
vom 12. Dez. 1838 (GS. 1839, 5). Dasselbe be-
zieht sich nur auf die kommunalen öffentlichen S.
(die Errichtung von Privatsparkassen ist gesetzlich
keinen Beschränkungen unterworfen) und bildet
in der Hauptsache noch heute die gesetzliche Grund-
lage des Sparkassenwesens. Abgesehen von den
aus der inzwischen vollzogenen anderweiten Ge-
staltung der Behördenorganisation sich ergeben-
den Anderungen sowie einzelnen Modifikationen.
der Vorschriften über die Anlegung von Spar-
kassenbeständen (s. d.), hat das Reglement nur An-
derungen in bezug auf die Wahrnehmung des
staatlichen Aufsichtsrechtes durch §§ 52, 53 ZG.
erfahren, welche letzteren auch für die neuen
Provinzen gelten. Für diese bestehen im üb-
rigen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften;
doch bilden auch hier die Grundsätze des Spar-
kassenregl. vom 12. Dez. 1838 die Richtschnur.
Das BGB. hat nach Art. 99 EGBGB. die landes-
rechtlichen Vorschriften über die S. unbeschadet
der Bestimmung im § 808 (Namenpapiere mit
Inhaberklausel) unberührt gelassen. Von Wich-
tigkeit für die S. sind die Vorschriften im § 248
BGB. (Verzinsung der Einlagen), § 1807 Ziff. 5
und Art. 75 AGBGB. (Anlegung von Mündel-
geldern bei Sparkassen) und die Vorschriften in
88 1003 ff. SPO. (Aufgebotsverfahren und
Kraftloserklärung von Urkunden). S. hierzu
auch Erl. vom 5. März 1909 (MBl. 67) wegen
Zahlung von Pensionen usw. im Girowege an
die Sparkassen.
IV. Die Errichtung von S. durch kom-
munale Verbände, die über den Umfang eines
Kreises nicht hinausgehen, worunter indessen die
Sparkassen von Zweckverbänden aus Gemeinden
verschiedener Kreise nicht fallen, bedarf der Ge-
nehmigung, welche von dem Oberpräsi-
denten erteilt wird und von ihm nur unter Ge-
nehmigung des Provinzialrats (in Berlin durch
den Oberpräsidenten allein) versagt werden darf
(3G. § 52). Geht der kommunale Verband über
den Umfang eines Kreises hinaus, so ist kgl. Ge-
nehmigung erforderlich (Regl. Ziff. 21 in Verb.
mit 86. § 52). Die Genehmigung soll nicht ver-
sagt werden, sofern der in Frage kommende
Kommunalverband nach seiner Lage und dem
geordneten Zustande seines Haushalts den Ein-
lagen Sicherheit zu leisten imstande ist (Regl.
Ziff. 3). Die Genehmigung erfolgt stempelfrei
(Erl. vom 25. Dez. 1896 — MBl. 1897, 24). Die
Errichtung der S. setzt einen Beschluß des Kom-
munalverbandes und die Abfassung eines Sta-
tutes ((. Sparkassenstatuten) voraus,
welches durch die Kommunalaussichtsbehörde dem
Oberpräsidenten vorzulegen und von ihm zu
genehmigen ist (Regl. Ziff. 2; 8G. § 52). Bei
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