Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Prüfung des Statuts ist darauf zu achten, daß 
die Einlagen gehörig sichergestellt werden, daß 
der Kommunalhaushalt dadurch nicht in Gefahr 
der Störung und Zerrüttung komme, und daß 
die Einrichtung selbst hauptsächlich auf das Be- 
dürfnis der ärmeren Klassen berechnet und der 
Veranlassung zur Ausartung der Anstalt vor- 
gebeugt werde (Regl. Ziff. 4). 
V. Um diese Ziele zu erreichen, sind in dem Re- 
glement verschiedene Normativbestimmun- 
gen vorgesehen, welche zum Teil zwingender 
Natur sind, zum Teil der statutarischen Regelung 
unterliegen. Erstere betreffen a) die Anlegung 
der Sparkassenbestände (s. Spar- 
kassenbestände; Regl. Ziff. 5); b) die 
Absonderung des Sparkassen- 
fonds von den übrigen Kassen der 
Kommunalverwaltung (Regl. Ziff. 6), 
wobei jedoch durch Erl. vom 2. Dez. 1905 (Ml. 
208) nachgelassen ist, daß von einer getrennten 
Aufbewahrung der Sparkassengelder und ande- 
rer vom Sparkassenrendanten verwalteter Gelder 
abgesehen werden darf, wenn eine getrennte 
Buchung, entweder durch Führung besonderer 
Kassenbücher oder durch besondere Spalten in 
demselben Buche stattfindet;ec) die Bildung 
eines Reservefonds (Regl. Ziff. 7; s. 
Sparkassenreservefonds); d) die 
Entnahme von Darlehen durch 
den eigenen Kommunalverband, den sog. 
Garantieverband (Regl. Ziff. 8). Diese 
bedarf der Genehmigung des Regierungspräsi- 
denten und kann nur unter Zustimmung des 
BezA. versagt werden (3G. § 53). Sie sollte 
ursprünglich über den Betrag von 2500 der Aktiva 
der S. nicht hinausgehen (Erl. vom 25. Nov. 
1897— Ml. 1898, 8), doch ist später für zulässig 
erklärt worden, zu Darlehen an kommunale 
Verbände überhaupt 50% , und zwar 25 00 an 
den eigenen Garantieverband, 25 % an fremde 
kommunale Verbände zu verwenden (Erl. vom 
5. Nov. 1902 — M Bl. 190); e) die An- 
ordnung, daß der den Einlegern zu 
ewährende Zins und Zinseszins 
V%% bestimmt wird, daß er nicht nur durch die 
Zinsen von den. Einlagen der S. vollständig 
gedeckt wird, sondern daß auch ein Überschuß 
verbleibt, um die Kosten der Verwaltung und 
Zinsverluste an den für sofortige Auszahlungen 
bereit zu haltenden Geldern zu decken und den 
Reservefonds zu bilden (Regl. Ziff. 9). S. hierzu 
Erl. vom 20. April 1888 (MBl. 100), nach wel- 
chem die Festsetzung des Zinssatzes durch die be- 
treffende kommunale Vertretung zu erfolgen hat, 
Minimal- und Maximalzinssatz zu bestimmen ist 
und die Herabsetzung der Zinssätze sich niemals 
auf die Vergangenheit erstrecken kann. Bei der 
Festsetzung des Zinsfußes wird im übrigen der 
Gesichtspunkt innezuhalten sein, daß die S. nicht 
ein Erwerbsunternehmen des Kommunaldver= 
bandes darstellt, sondern für die wirtschaftliche 
  
Wohlfahrt der Bevölkerung dienen soll; f) die 
  
Sparkassen 
so niedrig als irgend möglich bemessen werden 
soll, um auch der ärmsten Klasse Gelegenheit zur 
Anlegung ihrer Ersparnisse zu geben. Wegen 
Festsetzung des Maximums s(. Erl. vom 21. Mai 
1889 (Ml. 128) und 4. Okt. 1892 (Ml. 344); 
h) die Bestimmungen über die Sparkassen- 
bücher (Regl. Ziff. 13 ff.; K. Sparkassen- 
bücher). 
VI. Zur Erleichterung des Spar- 
verkehrs bestehen bei den S. verschiedene 
Einrichtungen, von denen hervorzuheben sind: 
die Sparkassenfilialen (Nebenstellen) 
und Annahmestellen, welche indessen 
nicht im Geschäftsbereiche anderer S. eingerichtet 
werden sollen (Erl. vom 26. Nov. 1885 — Ml. 
1886, 1); das sog. Sparmarkensystem, 
bei welchem auf ganz geringe Beträge lautende 
Sparmarken ausgegeben und auf ein Spar- 
markenblatt aufgeklebt werden, nach dessen Aus- 
füllung der betreffende Betrag unter Vernich- 
tung der Marken in das Sparkassenbuch ein- 
getragen wird (Erl. vom 11. Mai 1882 — MBl. 
140), und das Abholungssystem, bei 
welchem die einzulegenden Beträge bei den Spa- 
rern in regelmäßigen Zeiträumen durch Beauf- 
tragte der S. abgeholt werden (Erl. vom 4. Aug. 
1894 — MBl. 146). Die Kombinierung dieses 
übrigens nur wenig verbreiteten Abholungs- 
systems mit einer Lotterie zugunsten der Sparer, 
deren Mittel aus den einzubehaltenden Zinsen 
der Spareinlagen während des ersten Jahres 
gewonnen werden sollten, bildet den Inhalt des 
sog. Scherlschen Sparsystems. In neuerer 
Zeit wird zur weiteren Erleichterung des Spar- 
kassenverkehrs die bereits früher von dem Deut- 
schen Sparkassenverbande empfohlene und auch 
vielfach eingeführte Ubertragbarkeit der 
Sparkassenguthaben bei Wohnsitzwechsel der 
Sparer gefördert. Wegen der dieserhalb in die 
Sparkassenstatuten aufzunehmenden Bestimmun- 
gen s. Erl. vom 5. Febr. 1908 (Ml. 35). 
VII. Die Verwaltungen der S. sind öffent- 
liche Behörden (Erl. vom 26. April 1880 — 
Ml. 201; KG 11, 136; 28 A 246; 30 A 162). 
Dagegen ist bestritten, ob die S. als besondere 
juristische Personen und nicht vielmehr als kom- 
munale Einrichtungen anzusehen sind. Die Ge- 
richte haben sich in letzterem Sinne ausgesprochen 
(vgl. u. a. K G J##18, 66; 28 A 71; O G. 50, 94; 
RG. 34, 3). Dementsprechend ist die über ein 
Darlehen der S. an den Garantieverband aus- 
zustellende Urkunde stempelfrei. Ein Beschluß 
der städtischen Behörden, die S. zu den allge- 
meinen persönlichen Kosten der städtischen Ver- 
waltung anteilsweise heranzuziehen, ist unzu- 
lässig (O# G. vom 14. Okt. 1910 — MBl. 1911, 
17 
VIII. Die Sparkassenbeamten sind, 
soweit sie von dem kommunalen Garantiever- 
bande direkt angestellt werden, Kommunalbeamte. 
Soweit dagegen ihre Anstellung durch die Ver- 
waltung der S. (Sparkassenkuratorium) erfolgt, 
  
Anordnung darüber, welche Beträge so= wird in jedem Einzelfalle zu prüfen sein, ob dem 
fort und welche nach vorangegan- 
gener Kündigung zurückzuzahlen 
sind (Regl. Ziff. 10) und in Verbindung hiermit 
  
Betreffenden Beamtenqualität hat beigelegt 
werden sollen. Maßgebend sind bei dieser Prü- 
fung nicht ohne weiteres die Bestimmungen des 
8) die Festsetzung eines Minimums und Kommunalbeamtengesetzes, sondern in erster 
eines Maximums für die 
Ein-Linie die autonomen Festsetzungen des Statuts 
lagen (Regl. Ziff. 11, 12), wobei das erstere (Regl. Ziff. 18; O G. 21, 29). Vielfach werden
	        
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