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Prüfung des Statuts ist darauf zu achten, daß
die Einlagen gehörig sichergestellt werden, daß
der Kommunalhaushalt dadurch nicht in Gefahr
der Störung und Zerrüttung komme, und daß
die Einrichtung selbst hauptsächlich auf das Be-
dürfnis der ärmeren Klassen berechnet und der
Veranlassung zur Ausartung der Anstalt vor-
gebeugt werde (Regl. Ziff. 4).
V. Um diese Ziele zu erreichen, sind in dem Re-
glement verschiedene Normativbestimmun-
gen vorgesehen, welche zum Teil zwingender
Natur sind, zum Teil der statutarischen Regelung
unterliegen. Erstere betreffen a) die Anlegung
der Sparkassenbestände (s. Spar-
kassenbestände; Regl. Ziff. 5); b) die
Absonderung des Sparkassen-
fonds von den übrigen Kassen der
Kommunalverwaltung (Regl. Ziff. 6),
wobei jedoch durch Erl. vom 2. Dez. 1905 (Ml.
208) nachgelassen ist, daß von einer getrennten
Aufbewahrung der Sparkassengelder und ande-
rer vom Sparkassenrendanten verwalteter Gelder
abgesehen werden darf, wenn eine getrennte
Buchung, entweder durch Führung besonderer
Kassenbücher oder durch besondere Spalten in
demselben Buche stattfindet;ec) die Bildung
eines Reservefonds (Regl. Ziff. 7; s.
Sparkassenreservefonds); d) die
Entnahme von Darlehen durch
den eigenen Kommunalverband, den sog.
Garantieverband (Regl. Ziff. 8). Diese
bedarf der Genehmigung des Regierungspräsi-
denten und kann nur unter Zustimmung des
BezA. versagt werden (3G. § 53). Sie sollte
ursprünglich über den Betrag von 2500 der Aktiva
der S. nicht hinausgehen (Erl. vom 25. Nov.
1897— Ml. 1898, 8), doch ist später für zulässig
erklärt worden, zu Darlehen an kommunale
Verbände überhaupt 50% , und zwar 25 00 an
den eigenen Garantieverband, 25 % an fremde
kommunale Verbände zu verwenden (Erl. vom
5. Nov. 1902 — M Bl. 190); e) die An-
ordnung, daß der den Einlegern zu
ewährende Zins und Zinseszins
V%% bestimmt wird, daß er nicht nur durch die
Zinsen von den. Einlagen der S. vollständig
gedeckt wird, sondern daß auch ein Überschuß
verbleibt, um die Kosten der Verwaltung und
Zinsverluste an den für sofortige Auszahlungen
bereit zu haltenden Geldern zu decken und den
Reservefonds zu bilden (Regl. Ziff. 9). S. hierzu
Erl. vom 20. April 1888 (MBl. 100), nach wel-
chem die Festsetzung des Zinssatzes durch die be-
treffende kommunale Vertretung zu erfolgen hat,
Minimal- und Maximalzinssatz zu bestimmen ist
und die Herabsetzung der Zinssätze sich niemals
auf die Vergangenheit erstrecken kann. Bei der
Festsetzung des Zinsfußes wird im übrigen der
Gesichtspunkt innezuhalten sein, daß die S. nicht
ein Erwerbsunternehmen des Kommunaldver=
bandes darstellt, sondern für die wirtschaftliche
Wohlfahrt der Bevölkerung dienen soll; f) die
Sparkassen
so niedrig als irgend möglich bemessen werden
soll, um auch der ärmsten Klasse Gelegenheit zur
Anlegung ihrer Ersparnisse zu geben. Wegen
Festsetzung des Maximums s(. Erl. vom 21. Mai
1889 (Ml. 128) und 4. Okt. 1892 (Ml. 344);
h) die Bestimmungen über die Sparkassen-
bücher (Regl. Ziff. 13 ff.; K. Sparkassen-
bücher).
VI. Zur Erleichterung des Spar-
verkehrs bestehen bei den S. verschiedene
Einrichtungen, von denen hervorzuheben sind:
die Sparkassenfilialen (Nebenstellen)
und Annahmestellen, welche indessen
nicht im Geschäftsbereiche anderer S. eingerichtet
werden sollen (Erl. vom 26. Nov. 1885 — Ml.
1886, 1); das sog. Sparmarkensystem,
bei welchem auf ganz geringe Beträge lautende
Sparmarken ausgegeben und auf ein Spar-
markenblatt aufgeklebt werden, nach dessen Aus-
füllung der betreffende Betrag unter Vernich-
tung der Marken in das Sparkassenbuch ein-
getragen wird (Erl. vom 11. Mai 1882 — MBl.
140), und das Abholungssystem, bei
welchem die einzulegenden Beträge bei den Spa-
rern in regelmäßigen Zeiträumen durch Beauf-
tragte der S. abgeholt werden (Erl. vom 4. Aug.
1894 — MBl. 146). Die Kombinierung dieses
übrigens nur wenig verbreiteten Abholungs-
systems mit einer Lotterie zugunsten der Sparer,
deren Mittel aus den einzubehaltenden Zinsen
der Spareinlagen während des ersten Jahres
gewonnen werden sollten, bildet den Inhalt des
sog. Scherlschen Sparsystems. In neuerer
Zeit wird zur weiteren Erleichterung des Spar-
kassenverkehrs die bereits früher von dem Deut-
schen Sparkassenverbande empfohlene und auch
vielfach eingeführte Ubertragbarkeit der
Sparkassenguthaben bei Wohnsitzwechsel der
Sparer gefördert. Wegen der dieserhalb in die
Sparkassenstatuten aufzunehmenden Bestimmun-
gen s. Erl. vom 5. Febr. 1908 (Ml. 35).
VII. Die Verwaltungen der S. sind öffent-
liche Behörden (Erl. vom 26. April 1880 —
Ml. 201; KG 11, 136; 28 A 246; 30 A 162).
Dagegen ist bestritten, ob die S. als besondere
juristische Personen und nicht vielmehr als kom-
munale Einrichtungen anzusehen sind. Die Ge-
richte haben sich in letzterem Sinne ausgesprochen
(vgl. u. a. K G J##18, 66; 28 A 71; O G. 50, 94;
RG. 34, 3). Dementsprechend ist die über ein
Darlehen der S. an den Garantieverband aus-
zustellende Urkunde stempelfrei. Ein Beschluß
der städtischen Behörden, die S. zu den allge-
meinen persönlichen Kosten der städtischen Ver-
waltung anteilsweise heranzuziehen, ist unzu-
lässig (O# G. vom 14. Okt. 1910 — MBl. 1911,
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VIII. Die Sparkassenbeamten sind,
soweit sie von dem kommunalen Garantiever-
bande direkt angestellt werden, Kommunalbeamte.
Soweit dagegen ihre Anstellung durch die Ver-
waltung der S. (Sparkassenkuratorium) erfolgt,
Anordnung darüber, welche Beträge so= wird in jedem Einzelfalle zu prüfen sein, ob dem
fort und welche nach vorangegan-
gener Kündigung zurückzuzahlen
sind (Regl. Ziff. 10) und in Verbindung hiermit
Betreffenden Beamtenqualität hat beigelegt
werden sollen. Maßgebend sind bei dieser Prü-
fung nicht ohne weiteres die Bestimmungen des
8) die Festsetzung eines Minimums und Kommunalbeamtengesetzes, sondern in erster
eines Maximums für die
Ein-Linie die autonomen Festsetzungen des Statuts
lagen (Regl. Ziff. 11, 12), wobei das erstere (Regl. Ziff. 18; O G. 21, 29). Vielfach werden