Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Sparkasse angelegt werden können, wenn sie hier- 
für geeignet erklärt worden ist. Diese Erklärung 
ist nach Art. 75 § 1 PrAGBGB. durch den Re- 
gierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem 
Landgerichtspräsidenten abzugeben. 
IV. Eine Vorschrift darüber, in welcher Weise die 
Sparkassen bei Anlegung ihrer Bestände die ver- 
schiedenen in Betracht kommenden Anlegungs- 
möglichkeiten berücksichtigen sollen, besteht nicht. 
Ein vor einigen Jahren vorgelegter Gesetzent- 
wurf, nach welchem die öffentlichen Sparkassen 
von ihrem verzinslich angelegten Vermögen 
mindestens 3000 in mündelsicheren Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber und mindestens 
die Hälfte davon in Schuldverschreibungen des 
Reiches oder Preußens anlegen sollten, ist nicht 
zustande gekommen. Wegen freiwilliger satzungs- 
mäßiger Bindung zur Anlegung der S. in In- 
haberpapieren s. Sparkassenreservefonds I. 
Sparkassenbücher (Sparbücher). I. S. sind 
mit bestimmtem Vordruck versehene Hefte, welche 
den Sparern ausgehändigt werden und zur Be- 
urkundung der bei der Sparkasse gemachten Ein- 
zahlungen und der von ihr erfolgten Auszah- 
lungen, sowie zur Eintragung der von dem Ein- 
lagekapital aufgelaufenen Zinsen dienen. Die 
Zinsen werden dem Kapital zugeschrieben und 
ebenfalls verzinst. Das Verbot des Zinseszinses 
besteht für Sparkassen nicht (BG#B. § 218). Die 
S. sind unter fortlaufenden Nummern dergestalt 
auszustellen, daß die Bücher der Kasse hinsichtlich 
der Nummer und des Einlagebetrages den 
S. der Einleger selbst entsprechen (Regl. vom 
12. Dez. 1838 Ziff. 14). Das Statut der 
Sparkasse sowie eine Zinsentabelle, welche über 
den Zinsenertrag der Spareinlagen bis zur Höhe 
von 300 K in jedem der nächstfolgenden zehn 
Jahre unter Zurechnung der Zinseszinsen Aus- 
kunft gibt, ist den S. vorzudrucken (Regl. Ziff. 13; 
Erl. vom 15. Juni 1878 — MBl. 119). Die Voll- 
ziehung der S., welche stempelfrei sind, erfolgt 
durch den Vorsitzenden und ein oder zwei Mitglie- 
der des Vorstandes (Kuratoriums) der Sparkasse 
unter Beidrückung des Siegels (Erl. vom 11. Nov. 
1895 — MBl. 246; der ältere Erl. vom 5. März 
1876 — MBl. 109 — ist als zutreffend nicht anzu- 
sehen); die einzelnen Eintragungen werden durch 
den Rendanten und den Kontrolleur bewirkt. 
II. Die Ausstellung der S. erfolgt auf 
den Namen des Sparers; doch kann jedem 
Inhaber des S. der Betrag ohne weitere 
Legitimation ausgezahlt werden (sog. guali- 
fizierte Legitimationspapiere, hinkende In- 
haberpapiere; s. auch Rö# Z. 10, 40) und der 
Garantieverband hat in diesem Falle dem Ein- 
zahler oder dessen Erben keine weitere Gewähr 
zu leisten, sofern nicht vor der Auszahlung ein 
Protest (auch im Wege der gerichtlichen Zwangs- 
vollstreckung) eingelegt worden ist (Regl. Ziff. 14; 
BGB. § 808). Einem solchen Protest steht in 
seiner Wirkung eine in das Sparkassenbuch ein- 
zutragende, freiwillig abgegebene Erklärung des 
Sparers gegenüber der Sparkasse dahin gleich, 
wonach bis zum Eintritt eines bestimmten Zeit- 
punktes oder Ereignisses (Erreichung eines be- 
stimmten Alters; Eintritt in den Militärdienst; 
Verheiratung usw. desjenigen, auf dessen Namen 
das S. ausgestellt ist) eine Abhebung der Ein- 
lagen nicht erfolgen darf (sog. gesperrte S.). 
  
Sparkassenbücher (Sparbücher) — Sparkassenreservefonds 
— Eine Außerkurssetzung der S. findet nicht 
mehr statt (EB. Art. 176; s. hierzu Erl. 
vom 14. Nov. 1899 — Mhl. 234). Über den 
Ersatz verlorener S. und das Aufgebot derselben 
enthält Ziff. 15 des Regl. vom 12. Dez. 1838 
nähere Vorschriften. Soweit sich dieselben auf 
das gerichtliche Aufgebotsverfahren und die 
Kraftloserklärung beziehen, sind sie durch die 
Vorschriften § 1023 8PO. und §7 A68O. 
in der Fassung vom 6. Okt. 1899 (GS. 388) als 
aufgehoben anzusehen. Anderer Ansicht: Erl. 
vom 14. Nov. 1899 (MBl. 234). ü|ber die 
Stempelfreiheit der S. und der Bescheinigungen 
über Einlagen seitens der öffentlichen und ge- 
meinnützigen Sparkassen s. Schuldver- 
schreibungen (Stempelpflicht) Ib. 
Sparkassenreservefonds. I. Der S. hat nach 
Ziff. 7 des Regl. vom 12. De. 1838 die Be- 
stimmung, gegen etwaige Verluste des Spar- 
kassenfonds Deckung zu gewähren. Er ist aus 
den Vetriebsüberschüffen der Sparkasse sowie 
den eigenen Zinsen so lange aufzufüllen, bis er 
die seinem Zwecke entsprechende Höhe erreicht 
hat. Dieselbe war ursprünglich auf 10 00 der 
Passivmasse bemessen. Später, und zwar zu- 
nächst durch Erl. vom 19. März 1880 (s. Ml. 
1888, 100), ist nachgegeben worden, daß, wenn 
der Reservefonds 5%00 erreicht hat, demselben nicht 
mehr die vollen UÜberschüsse der Sparkasse, 
sondern nur die Hälfte bis zur Erreichung von 
10 zuzuführen sind, und dies ist durch Erl. 
vom 27. April 1905 (Mül. 85) noch dahin ge- 
mildert worden, daß die Betriebsüberschüsse der 
Sparkasse und die eigenen Zinsen des Re- 
servefonds dergestalt zu vereinigen sind, daß von 
der so gebildeten Gesamtsumme bis zur Erreichung 
der angegebenen Höhe nicht mehr als die Hälfte 
an den Reservefonds abgeführt zu werden 
braucht. Außerdem ist durch Erl. vom 31. Juli 
1908 (Ml. 178), ergänzt durch Erl. vom 29. März 
1911 (Ml. 111), für diejenigen Sparkassen, 
welche sich freiwillig zur Anlegung von 3000 (bei 
kleineren Sparkassen 20 %) ihrer Bestände in 
Inhaberpapieren, davon die Hälfte in Reichs- 
und Staatspapieren, verpflichten, eine Verlang- 
samung in der Ansammlung des Reservefonds 
nachgelassen worden. Wegen der Berechnung 
des Zinsüberschusses s. Erl. vom 20. Febr. 1881 
(Ml. 94) Ziff. 2. Dem Reservefonds, für dessen 
Buchung besondere Vorschriften nicht bestehen 
(Erl. vom 18. April 1904 — MBl. 116), sind die 
Verluste, welche die Sparkasse erlitten hat, zu 
entnehmen. Die Feststellung in dieser Beziehung 
erfolgt durch die jährlich aufzustellende Bilanz 
(s. dieserhalb Erl. vom 24. Jan. 1891 — MBl. 20, 
nach welchem u. a. die Effekten nach dem Tages- 
kurse am Schluß des Rechnungsjahres, falls 
dieser aber den Ankaufspreis übersteigt, nur nach 
letzterem einzustellen sind). 
II. Hat der Reservefonds die statutenmäßige 
Höhe erreicht, so können die Kommunen über den 
weiter verbleibenden Überschuß mit Genehmi- 
gung der Regierungspräsidenten (in Berlin des 
Oberpräsidenten), welche nur unter Zustimmung 
des Bez. versagt werden darf, zur Verwendung 
für öffentliche Zwecke disponieren (Sparkassen- 
regl. Ziff. 8S; ZG. § 53). Kann die Verwendung 
nicht alsbald stattfinden, so ist die Anlegung der 
Überschüsse zu einem sog. Uberschußfonds
	        
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