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Sparkasse angelegt werden können, wenn sie hier-
für geeignet erklärt worden ist. Diese Erklärung
ist nach Art. 75 § 1 PrAGBGB. durch den Re-
gierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem
Landgerichtspräsidenten abzugeben.
IV. Eine Vorschrift darüber, in welcher Weise die
Sparkassen bei Anlegung ihrer Bestände die ver-
schiedenen in Betracht kommenden Anlegungs-
möglichkeiten berücksichtigen sollen, besteht nicht.
Ein vor einigen Jahren vorgelegter Gesetzent-
wurf, nach welchem die öffentlichen Sparkassen
von ihrem verzinslich angelegten Vermögen
mindestens 3000 in mündelsicheren Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber und mindestens
die Hälfte davon in Schuldverschreibungen des
Reiches oder Preußens anlegen sollten, ist nicht
zustande gekommen. Wegen freiwilliger satzungs-
mäßiger Bindung zur Anlegung der S. in In-
haberpapieren s. Sparkassenreservefonds I.
Sparkassenbücher (Sparbücher). I. S. sind
mit bestimmtem Vordruck versehene Hefte, welche
den Sparern ausgehändigt werden und zur Be-
urkundung der bei der Sparkasse gemachten Ein-
zahlungen und der von ihr erfolgten Auszah-
lungen, sowie zur Eintragung der von dem Ein-
lagekapital aufgelaufenen Zinsen dienen. Die
Zinsen werden dem Kapital zugeschrieben und
ebenfalls verzinst. Das Verbot des Zinseszinses
besteht für Sparkassen nicht (BG#B. § 218). Die
S. sind unter fortlaufenden Nummern dergestalt
auszustellen, daß die Bücher der Kasse hinsichtlich
der Nummer und des Einlagebetrages den
S. der Einleger selbst entsprechen (Regl. vom
12. Dez. 1838 Ziff. 14). Das Statut der
Sparkasse sowie eine Zinsentabelle, welche über
den Zinsenertrag der Spareinlagen bis zur Höhe
von 300 K in jedem der nächstfolgenden zehn
Jahre unter Zurechnung der Zinseszinsen Aus-
kunft gibt, ist den S. vorzudrucken (Regl. Ziff. 13;
Erl. vom 15. Juni 1878 — MBl. 119). Die Voll-
ziehung der S., welche stempelfrei sind, erfolgt
durch den Vorsitzenden und ein oder zwei Mitglie-
der des Vorstandes (Kuratoriums) der Sparkasse
unter Beidrückung des Siegels (Erl. vom 11. Nov.
1895 — MBl. 246; der ältere Erl. vom 5. März
1876 — MBl. 109 — ist als zutreffend nicht anzu-
sehen); die einzelnen Eintragungen werden durch
den Rendanten und den Kontrolleur bewirkt.
II. Die Ausstellung der S. erfolgt auf
den Namen des Sparers; doch kann jedem
Inhaber des S. der Betrag ohne weitere
Legitimation ausgezahlt werden (sog. guali-
fizierte Legitimationspapiere, hinkende In-
haberpapiere; s. auch Rö# Z. 10, 40) und der
Garantieverband hat in diesem Falle dem Ein-
zahler oder dessen Erben keine weitere Gewähr
zu leisten, sofern nicht vor der Auszahlung ein
Protest (auch im Wege der gerichtlichen Zwangs-
vollstreckung) eingelegt worden ist (Regl. Ziff. 14;
BGB. § 808). Einem solchen Protest steht in
seiner Wirkung eine in das Sparkassenbuch ein-
zutragende, freiwillig abgegebene Erklärung des
Sparers gegenüber der Sparkasse dahin gleich,
wonach bis zum Eintritt eines bestimmten Zeit-
punktes oder Ereignisses (Erreichung eines be-
stimmten Alters; Eintritt in den Militärdienst;
Verheiratung usw. desjenigen, auf dessen Namen
das S. ausgestellt ist) eine Abhebung der Ein-
lagen nicht erfolgen darf (sog. gesperrte S.).
Sparkassenbücher (Sparbücher) — Sparkassenreservefonds
— Eine Außerkurssetzung der S. findet nicht
mehr statt (EB. Art. 176; s. hierzu Erl.
vom 14. Nov. 1899 — Mhl. 234). Über den
Ersatz verlorener S. und das Aufgebot derselben
enthält Ziff. 15 des Regl. vom 12. Dez. 1838
nähere Vorschriften. Soweit sich dieselben auf
das gerichtliche Aufgebotsverfahren und die
Kraftloserklärung beziehen, sind sie durch die
Vorschriften § 1023 8PO. und §7 A68O.
in der Fassung vom 6. Okt. 1899 (GS. 388) als
aufgehoben anzusehen. Anderer Ansicht: Erl.
vom 14. Nov. 1899 (MBl. 234). ü|ber die
Stempelfreiheit der S. und der Bescheinigungen
über Einlagen seitens der öffentlichen und ge-
meinnützigen Sparkassen s. Schuldver-
schreibungen (Stempelpflicht) Ib.
Sparkassenreservefonds. I. Der S. hat nach
Ziff. 7 des Regl. vom 12. De. 1838 die Be-
stimmung, gegen etwaige Verluste des Spar-
kassenfonds Deckung zu gewähren. Er ist aus
den Vetriebsüberschüffen der Sparkasse sowie
den eigenen Zinsen so lange aufzufüllen, bis er
die seinem Zwecke entsprechende Höhe erreicht
hat. Dieselbe war ursprünglich auf 10 00 der
Passivmasse bemessen. Später, und zwar zu-
nächst durch Erl. vom 19. März 1880 (s. Ml.
1888, 100), ist nachgegeben worden, daß, wenn
der Reservefonds 5%00 erreicht hat, demselben nicht
mehr die vollen UÜberschüsse der Sparkasse,
sondern nur die Hälfte bis zur Erreichung von
10 zuzuführen sind, und dies ist durch Erl.
vom 27. April 1905 (Mül. 85) noch dahin ge-
mildert worden, daß die Betriebsüberschüsse der
Sparkasse und die eigenen Zinsen des Re-
servefonds dergestalt zu vereinigen sind, daß von
der so gebildeten Gesamtsumme bis zur Erreichung
der angegebenen Höhe nicht mehr als die Hälfte
an den Reservefonds abgeführt zu werden
braucht. Außerdem ist durch Erl. vom 31. Juli
1908 (Ml. 178), ergänzt durch Erl. vom 29. März
1911 (Ml. 111), für diejenigen Sparkassen,
welche sich freiwillig zur Anlegung von 3000 (bei
kleineren Sparkassen 20 %) ihrer Bestände in
Inhaberpapieren, davon die Hälfte in Reichs-
und Staatspapieren, verpflichten, eine Verlang-
samung in der Ansammlung des Reservefonds
nachgelassen worden. Wegen der Berechnung
des Zinsüberschusses s. Erl. vom 20. Febr. 1881
(Ml. 94) Ziff. 2. Dem Reservefonds, für dessen
Buchung besondere Vorschriften nicht bestehen
(Erl. vom 18. April 1904 — MBl. 116), sind die
Verluste, welche die Sparkasse erlitten hat, zu
entnehmen. Die Feststellung in dieser Beziehung
erfolgt durch die jährlich aufzustellende Bilanz
(s. dieserhalb Erl. vom 24. Jan. 1891 — MBl. 20,
nach welchem u. a. die Effekten nach dem Tages-
kurse am Schluß des Rechnungsjahres, falls
dieser aber den Ankaufspreis übersteigt, nur nach
letzterem einzustellen sind).
II. Hat der Reservefonds die statutenmäßige
Höhe erreicht, so können die Kommunen über den
weiter verbleibenden Überschuß mit Genehmi-
gung der Regierungspräsidenten (in Berlin des
Oberpräsidenten), welche nur unter Zustimmung
des Bez. versagt werden darf, zur Verwendung
für öffentliche Zwecke disponieren (Sparkassen-
regl. Ziff. 8S; ZG. § 53). Kann die Verwendung
nicht alsbald stattfinden, so ist die Anlegung der
Überschüsse zu einem sog. Uberschußfonds